Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1545 Gemeindebeschluͤsse. 
Befriedignng. Gesetzliche Bestimmungen hie— 
rüber. S. 889—905. 1025—1036. 
Gemeindebeschlüsse. Gesetzliche Bestim- 
mungen über deren Fassung. S. 939—940. 
Gemeindebevollmächtigte. Bestellung der- 
selben. S. 931—932. — Mirkungskreis der- 
selben. S. 932—936. — Geschäftsgang der- 
selben. S. 936 -939. — Deren Wahl. S.991 
bis 993. 997—1000. 
Gemeindedienst als Erwerbszweig. S. 320. 
Gemeindedienste, insbesondere zur Hand- 
habung der öffentlichen Sicherheit. S. 899 
bis 902. 1032—1033. 
Gemeindeeinnehmer in den Landgemeinden 
diesseits des Rheins. S. 944. 
Gemeindeeinnehmer in der Pfalz. S. 10406. 
1070. 
Gemeindegründe. 
S. 884. 1021. 
Gemeindelasten. Siehe: „Umlagen“. 
Gemeindenutzungen. Berechtigung zur Theil- 
nahme an solchen. S. 886. 1023. 
Gemeindeoctroi. Entscheidungen über Sirei- 
tigkeiten nach pfälzischem Rechte. S. 1303. 
emeindeordnung. Gesetz, die Gemeinde- 
ordnung für die Landestheile diesseits des 
Rheins betr. S. 865—1006. 
Inhalt: 
Erste Abtheilung. Von den Gemein- 
den und der Gemeindeverfassung. Art. 1—9. 
S. 866—871. — Zweite Abtheilung. 
Von den Gemeindebürgern, deren Rechten 
und Pflichten. Art. 10—25. S. 871—882. 
— Dritte Abtheilung. Von dem Ge- 
meinde= und Stiftungsvermögen, den Ge- 
meindebedürfnissen und den Mitteln zu deren 
Befriedigung. Art. 26—69. S. 882—909. — 
Vertheilung von solchen. 
Gemeindeordnung. 1546 
Erster Abschnitt. Von dem Gemeindeverms- 
gen. Art. 26—37. S. 882—889. — Zwei- 
ter Abschnitt. Von den Gemeindebedürfnissen 
und den Mitteln zu deren Befriedigung. 
Art. 38—60. S. 889—905. — Dritter 
Abschnitt. Von den Gemeindeschulden. Art. 61 
bis 64. S. 905—907. — Vierter Abschnitt. 
Von dem örtlichen Stiftungsvermögen. Art.65 
bis 69. S. 907—909. — Vierte Abthei- 
lung. Von der Verwaltung der Gemein- 
den. Art. 70 —153. S. 900—964. — Erster 
Abschnitt. Von der Verwaltung in Gemein- 
den mit städtischer Verfassung. Art. 70—122. 
S. 909—940. — Zweiter Abschnitt. Von 
der Verwaltung in Gemeinden mit Lankr.= 
gemeindeverfassung. Art. 123—152. S. 940 
bis 951. — Dritter Abschnitt. Von der 
erwaltuug der zu einer Gemeindt vereinig- 
ten Ortschaften. Art. 153. S. 961—964. — 
Fünfte Abtheilung. Von der Staats- 
aufsicht und der Handhabung der Disciplin. 
Art. 154—169. S. 964—978. — Sechste 
Abtbeilung. Von den Wahlen zu Ge- 
meindeämtern. Art. 170—200. S. 978—1001. 
— Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 170—188. S. 978—990. — Zweiter 
Abschnitt. Wahlen in Geme nden mit städtischer 
Verfassung. Art. 189—196. S. 991—997. 
— Dritter Abschnitt. Wahlen in Gemein- 
den mit Landgemeindeverfassung. Art. 197 
bis 198. S. 997—1000. — Vierter Abschnitt. 
Wahlen in den zu einer Gemeinde vereinig- 
ten Ortschaften. Art. 199. S. 1000. — 
Fünfter Abschnitt. Außerordentliche Gemeinde- 
wahlen. Art. 200. S. 1001. — Siebente 
Abtheilung. Vorübergehende und Schluß- 
bestimmnugen. Art. 201—206. S. 1002—100. 
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