1545 Gemeindebeschluͤsse.
Befriedignng. Gesetzliche Bestimmungen hie—
rüber. S. 889—905. 1025—1036.
Gemeindebeschlüsse. Gesetzliche Bestim-
mungen über deren Fassung. S. 939—940.
Gemeindebevollmächtigte. Bestellung der-
selben. S. 931—932. — Mirkungskreis der-
selben. S. 932—936. — Geschäftsgang der-
selben. S. 936 -939. — Deren Wahl. S.991
bis 993. 997—1000.
Gemeindedienst als Erwerbszweig. S. 320.
Gemeindedienste, insbesondere zur Hand-
habung der öffentlichen Sicherheit. S. 899
bis 902. 1032—1033.
Gemeindeeinnehmer in den Landgemeinden
diesseits des Rheins. S. 944.
Gemeindeeinnehmer in der Pfalz. S. 10406.
1070.
Gemeindegründe.
S. 884. 1021.
Gemeindelasten. Siehe: „Umlagen“.
Gemeindenutzungen. Berechtigung zur Theil-
nahme an solchen. S. 886. 1023.
Gemeindeoctroi. Entscheidungen über Sirei-
tigkeiten nach pfälzischem Rechte. S. 1303.
emeindeordnung. Gesetz, die Gemeinde-
ordnung für die Landestheile diesseits des
Rheins betr. S. 865—1006.
Inhalt:
Erste Abtheilung. Von den Gemein-
den und der Gemeindeverfassung. Art. 1—9.
S. 866—871. — Zweite Abtheilung.
Von den Gemeindebürgern, deren Rechten
und Pflichten. Art. 10—25. S. 871—882.
— Dritte Abtheilung. Von dem Ge-
meinde= und Stiftungsvermögen, den Ge-
meindebedürfnissen und den Mitteln zu deren
Befriedigung. Art. 26—69. S. 882—909. —
Vertheilung von solchen.
Gemeindeordnung. 1546
Erster Abschnitt. Von dem Gemeindeverms-
gen. Art. 26—37. S. 882—889. — Zwei-
ter Abschnitt. Von den Gemeindebedürfnissen
und den Mitteln zu deren Befriedigung.
Art. 38—60. S. 889—905. — Dritter
Abschnitt. Von den Gemeindeschulden. Art. 61
bis 64. S. 905—907. — Vierter Abschnitt.
Von dem örtlichen Stiftungsvermögen. Art.65
bis 69. S. 907—909. — Vierte Abthei-
lung. Von der Verwaltung der Gemein-
den. Art. 70 —153. S. 900—964. — Erster
Abschnitt. Von der Verwaltung in Gemein-
den mit städtischer Verfassung. Art. 70—122.
S. 909—940. — Zweiter Abschnitt. Von
der Verwaltung in Gemeinden mit Lankr.=
gemeindeverfassung. Art. 123—152. S. 940
bis 951. — Dritter Abschnitt. Von der
erwaltuug der zu einer Gemeindt vereinig-
ten Ortschaften. Art. 153. S. 961—964. —
Fünfte Abtheilung. Von der Staats-
aufsicht und der Handhabung der Disciplin.
Art. 154—169. S. 964—978. — Sechste
Abtbeilung. Von den Wahlen zu Ge-
meindeämtern. Art. 170—200. S. 978—1001.
— Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 170—188. S. 978—990. — Zweiter
Abschnitt. Wahlen in Geme nden mit städtischer
Verfassung. Art. 189—196. S. 991—997.
— Dritter Abschnitt. Wahlen in Gemein-
den mit Landgemeindeverfassung. Art. 197
bis 198. S. 997—1000. — Vierter Abschnitt.
Wahlen in den zu einer Gemeinde vereinig-
ten Ortschaften. Art. 199. S. 1000. —
Fünfter Abschnitt. Außerordentliche Gemeinde-
wahlen. Art. 200. S. 1001. — Siebente
Abtheilung. Vorübergehende und Schluß-
bestimmnugen. Art. 201—206. S. 1002—100.
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