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Artikel 21.
Die vertragenden Theile werden Erfin-
dungspatente und Privilegien nur unter Be-
achtung der in der Uebereinkunft vom
21. Sepfember 1842 festgestellten Grund-
sätze ertheilen.
Sollte einer von ihnen während der Dauer
des gegenwärtigen Vertrages von dieser Ver-
pflichtung zurücktreten wollen, so wird er
seinen Rücktritt den übrigen vertragenden
Theilen drei Monate vor der Ausführung
erklären. Dieser Rücktritt darf sich jevoch
weder auf die Bestimmung unter Nr. III.
der gedachten Uebereinkunft, noch auf die
Verpflichtung erstrecken, die Angehörigen der
übrigen vertragenden Theile sowohl in Be-
treff der Verleihung von Patenten, als auch
hinsichtlich des Schutzes für die, durch die
Patent-Ertheilung begründeten Befugnisse
den eigenen Angehörigen gleich zu behandeln.
Art. 22.
Chausseegelder oder andere statt derselben
bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm-,
Brücken= und Fährgelder, oder unter wel-
chem anderen Namen derglei Abgaben
bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung
für Rechnung des Staats oder eines Pri-
vat-Berechtigten, namentlich einer Commune
geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als
auch auf unchaussirten Land= und Heer-
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straßen, welche die unmittelbare Verbindung
zwischen den an einander grenzenden Ver-
einsstaaten bilden, und auf denen ein grö-
ßerer Handels= und Reiseverkehr stattfindet,
nur in dem Betrage beibehalten oder neu
eingeführt werden können, als sie den ge-
wöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungs-
kosten angemessen sind.
Dasin dem Preußischen Chausseegeld-Tarife
vom Jahre 1828 bestimmte Chausseegeld
soll als der höchste Satz angesehen, und hin-
führo in den Gebieten keines der vertragenden
Theile überschritten werden, mit alleiniger
Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen
Chausseen, welche von Corporationen oder
Privatpersonen oder auf Actien angelegt
sind oder angelegt werden möchten, insofern
dieselben nur Nebenstraßen sind oder bloß
locale Verbindungen einzelner Ortschaften
oder Gegenden mit größeren Städten oder
mit den eigentlichen Haupthandelsstraßen
bezwecken.
An Stelle der vorstehend in Beziehung
auf die Höhe der Chausseegelder eingegan-
genen Verbinvlichkeit tritt für Oldenburg
die Verpflichtung, die dermaligen Chaussee-
gelvsätze nicht zu erhöhen.
Besondere Erhebungen von Thorsperr-
und Pflastergeldern sollen auf chaugsirten
Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vor-
stchenden Grundsatze gemäß aufgehoben und
die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt
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