Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 21. 
Die vertragenden Theile werden Erfin- 
dungspatente und Privilegien nur unter Be- 
achtung der in der Uebereinkunft vom 
21. Sepfember 1842 festgestellten Grund- 
sätze ertheilen. 
Sollte einer von ihnen während der Dauer 
des gegenwärtigen Vertrages von dieser Ver- 
pflichtung zurücktreten wollen, so wird er 
seinen Rücktritt den übrigen vertragenden 
Theilen drei Monate vor der Ausführung 
erklären. Dieser Rücktritt darf sich jevoch 
weder auf die Bestimmung unter Nr. III. 
der gedachten Uebereinkunft, noch auf die 
Verpflichtung erstrecken, die Angehörigen der 
übrigen vertragenden Theile sowohl in Be- 
treff der Verleihung von Patenten, als auch 
hinsichtlich des Schutzes für die, durch die 
Patent-Ertheilung begründeten Befugnisse 
den eigenen Angehörigen gleich zu behandeln. 
Art. 22. 
Chausseegelder oder andere statt derselben 
bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm-, 
Brücken= und Fährgelder, oder unter wel- 
chem anderen Namen derglei Abgaben 
bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung 
für Rechnung des Staats oder eines Pri- 
vat-Berechtigten, namentlich einer Commune 
geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als 
auch auf unchaussirten Land= und Heer- 
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straßen, welche die unmittelbare Verbindung 
zwischen den an einander grenzenden Ver- 
einsstaaten bilden, und auf denen ein grö- 
ßerer Handels= und Reiseverkehr stattfindet, 
nur in dem Betrage beibehalten oder neu 
eingeführt werden können, als sie den ge- 
wöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungs- 
kosten angemessen sind. 
Dasin dem Preußischen Chausseegeld-Tarife 
vom Jahre 1828 bestimmte Chausseegeld 
soll als der höchste Satz angesehen, und hin- 
führo in den Gebieten keines der vertragenden 
Theile überschritten werden, mit alleiniger 
Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen 
Chausseen, welche von Corporationen oder 
Privatpersonen oder auf Actien angelegt 
sind oder angelegt werden möchten, insofern 
dieselben nur Nebenstraßen sind oder bloß 
locale Verbindungen einzelner Ortschaften 
oder Gegenden mit größeren Städten oder 
mit den eigentlichen Haupthandelsstraßen 
bezwecken. 
An Stelle der vorstehend in Beziehung 
auf die Höhe der Chausseegelder eingegan- 
genen Verbinvlichkeit tritt für Oldenburg 
die Verpflichtung, die dermaligen Chaussee- 
gelvsätze nicht zu erhöhen. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr- 
und Pflastergeldern sollen auf chaugsirten 
Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vor- 
stchenden Grundsatze gemäß aufgehoben und 
die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt 
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