Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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eingerechnet werden, daß davon nur die Chaus- 
seegelder nach dem allgemeinen Tarife zur 
Erhebung kommen. 
Artikel 23. 
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Ge- 
bühren auf Flüssen, mit Einschluß derje- 
nigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Re- 
cognitions-Gebühren), sind von der Schiff- 
fahrt auf solchen Flüssen, auf welche die 
Bestimmungen des Wiener Congresses oder 
besonderr Staatsverträge Anwendung finden, 
ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen 
zu entrichten, insofern hierüber nichts Be- 
sonderes verabredet worden ist, oder verab- 
redet werden wird. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen 
weder die Wiener Congreßacte noch andere 
Staatsverträge Anwendung finden, werden 
die Wasserzölle oder Wasserwegegelder nach 
den privativen Anordnungen der betreffenden 
Regierungen erhoben. Diese Abgaben sollen 
jedoch den Betrag von ½ Gr. vom Zoll= 
centner oder 1 kr. vom Bayerischen Centner 
für die Meile nicht übersteigen. 
Auf allen diesen Flüssen wird jeder Ver- 
einsstaat die Angehörigen der anderen Ver- 
einsstaaten, deren Waaren und Schiffsgefäße 
in jeder Beziehung, insbesondere auch hin- 
sichtlich der Binnenschifffahrt, gleich seinen 
eigenen behandeln. 
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Artikel 24. 
In den Gebieten der vertragenden Theile 
sollen Stapel= und Umschlagsrechte auch 
ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur 
Anhaltung, Verladung oder Lagerung ge- 
zwungen werden können, als in den Fällen, 
in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung 
oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements 
es zulassen oder vorschreiben. 
Artikel 25. 
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, 
Hafen-, Waage--, Krahnen= und Niederlage- 
Gebühren und Leistungen für Anstalten, die 
zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt 
sind, sollen nur bei Benutzung wirklich be- 
stehender Einrichtungen erhoben werden und, 
mit Ausnahme der Abgaben für die Be- 
fahrung der nicht im Staatseigenthum be- 
findlichen künstlichen Wasserstraßen, die zur 
Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung 
erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Alle 
diese Abgaben sollen von den Angehörigen 
aller Vereinsstaaten auf völlig gleiche Weise, 
wie von den eigenen Angehörigen, ingleichen 
ohne Rücksicht auf die Bestimmung der 
Waaren erhoben werden. 
Findet der Gebrauch einer Waage-Ein- 
richtung nur zum Behufe der Zoll-Ermitte- 
lung oder überhaupt einer gollamtlichen
	        
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