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Controle statt, so tritt eine Gebühren-Er—
hebung nicht ein.
Artikel 26.
Die vertragenden Theile werden gemein—
schaftlich dahin wirken, daß durch Annahme
gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit
befördert, und der Befugniß der Angehörigen
des einen Staates, in dem anderen Arbeit
und Erwerb zu suchen, möglichst freier
Spielraum gegeben werde.
Von den Angehörigen eines Vereinsstaate
welche in dem Gebiete eines anderen Handel
und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen,
soll keine Abgabe entrichtet werden, welcher
nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbs-
verhältnisse stehenden eigenen Angehörigen
unterworfen ssind.
Desgleichen sollen Kaufleute, Fabricanten
und andere Gewerbetreibende, welche sich da-
rüber ausweisen, daß sie in dem Vereins-
Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die
gesetzlichen Abgaben- für das von ihnen be-
triebene Geschäft entrichten, wenn sie persön-
lich oder durch in ihren Diensten stehende
Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen,
nur unter Mitführung von Mustern, suchen,
in den anderen Staaten keine weitere Abgabe
hiefür zu entrichten verpflichter sein.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und
Messen zur Ausübung der Handels und
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabri-
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cate in jedem Vereinsstaate die Angehörigen
der anderen Vereinsstaaten ebenso wie die
eigenen Angehörigen behandelt werden.
Artikel 27.
Die vertragenden Theile werden gemein-
schaftlich dahin wirken, für das Maß=
Soystem und, soweit nöthig, für das Gewichts-
Sostem ihrer Gebiere die zur Förderung des
gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Ueber-
einstimmung herbeizuführen.
Artikel 28.
Die Seehäfen der Staaten des Norddeut-
schen Bundes sollen dem Handel der Ange-
der übrigen vertragenden Theile
gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von
den eigenen Angehörigen entrichtet werden,
offen stehen; auch sollen die fremden
S#= und anderen Hanvelsplätzen angestellten
Consuln eines oder des anderen der vertra-
genden Theile veranlaßt werden, der Ange-
hörigen der übrigen Vereinsstaaten sich in
vorkommenden Fällen möglichst mit Rath
und Lhat anzunehmen.
hörigen
Artikel 29.
Der gegenwärtige Vertrag trilt mit dem
Jannar 1868 in Wirksamkeit.
Er soll, sofern er nicht vor dem 1. Ja-
nuar 1876 von dem einen oder dem anderen
der vertragenden Theile aufgekündigt wird,