149
150
Schluß-Protokoll.
Die Unterzeichneten vereinigten sich heute,
um den in Vollmacht ihrer hohen Commit-
tenten vereinbarten Vertrag über die Fort-
dauer des Zoll- und Handelsvereins nach
nochmaliger gemeinschaftlicher Durchlesung
zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch
folgende, der Schlußverhandlung vorbehal-
tene Erklärungen, Verabredungen und er-
läuternde Bemerkungen in gegenwärtiges
Schluß-Protokoll niedergelegt wurden.
1. Zum Artikel 1 des Vertrages.
1. Die Verabredung, welche im Artikel
1 des Vertrages über die Wirksamkeit der
daselbst genannten Verträge getroffen ist,
soll auch auf diejenigen näheren Bestim-
mungen und Abreden, welche in den zu jedem
dieser Verträge gehörligen Protokollen ent-
halten sind, sowie überhaupt auf alle in
Folge der Zollvereinigungs-Verträge zum
Vollzuge derselben und zur weiteren inneren
Ausbildung des Vereins getroffenen Verein-
barungen Anwendung finden.
2. Durch die Bestimmung in diesem Ar-
tikel wird der Berücksichtigung der in Schles-
Verhandelt Berlin, den 8. Juli 1867.
wig-Holstein bestehenden besonderen Verhält-
nisse bei der daselbst vorzunehmenden Zoll-
Organisation nicht vorgegriffen.
2. Zum Artikel 3. K. 7 des Vertrages.
Man ist übereingekommen, daß, als Aus-
nahme von dem, bei Ausführung der Vor-
schrift im §. 43 des Zollgesetzes seither be-
folgten Grundsatze, Roheisen und altes
Brucheisen, welches für Eisengießereien,
Hammerwerke und Walzwerke zur Verar-
beitung mit der Bestimmung eingeht, die
daraus gefertigten Waaren in das Ausland
auszuführen oder für den Bau von See-
schiffen zu verwenden, unter den in der
Anlage A. näher bezeichneten. Bedingungen
und Controlen, auf Vereins-Rechnung zoll-
frei abgelassen werden kann.
3. Zum Artikel 4 des Vertrages:
Man ist darüber einverstanden, daß die
Bestimmung im Artikel 4, indem sie die
Fortdauer des in einzelnen Vereinsstaaten
zur Zeit bestehenden Verbots der Einfuhr
von Spielkarten ausschließt, der Befugniß