Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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der Vereins-Regierungen keinen Eintrag 
thut, wie von inländischen, so auch von den 
aus anderen Vereinsstaaten oder aus dem 
Vereins-Auslande eingehenden Spielkarten 
eine Stempel-Abgabe zu erheben. Letztere 
wird von fremden Spielkarten mit keinem 
höheren Betrage erhoben werden, als von 
den, im Lande der Erhebung verfertigten. 
Spielkarten, welche aus dem freien Ver- 
kehr eines Verrinsstaates nach einem Vereins- 
Staate, in welchem eine Stempel-Abgabe 
erhoben wird, zum Verbleib oder zum Durch- 
gange versendet werden, unterliegen der 
Uebergangsschein-Controle. 
4. Zum Artikel 5 Nr. II §. 2, 3, 
4, 5 und 7 des Vertrages. 
Die im Artikel 11 des Vertrages vom 
16. Mai 1865 unter Nr. II. g8. 2, 3, 
4, 5 und 7 enthaltenen, auf die innere 
Steuer vom Taback bezüglichen Verabred- 
ungen sind in den Vertrag vom heutigen 
Tage nur deöhalb nicht übernommen worden, 
weil sie ihre Erledigung finden werden, sobald 
die im Artikel 3 §F. 4. des Vertrages vom 
heutigen Tage getroffene Bestimmung zur 
Ausführung gelangt sein wird. Sie bleiben 
daher bis zu diesem Zeilpunkte in voller 
Wirksamkeit. 
5. Zum Artikel 5 F. 5 des Vertrages. 
Eine Uebersicht der Steuersätze, welche in 
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denjenigen Vereinsstaaten, wo innere Steuern 
auf die Hervorbringung oder Zubereitung 
gewisser Erzeugnisse gelegt sind, von den 
gleichnamigen vereinsländischen Erzeugnissen 
erhoben oder bei der Ausfuhr solcher Er- 
zeugnisse nach anderen Vereinsstaaten rück- 
vergütet werden, ist unter B. beigefügt. 
6. Zum Artikel 6 des Vertrages. 
In Beziehung auf die schon bisher zum 
Zollverein gehörigen Staaten bleiben die- 
jenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche 
rücksichtlich des erleichterten Verkehrs der 
ausgeschlossenen Landestheile mit dem Haupt- 
lande gegenwärtig bestehen. 
7. Zum Artikel 8 K. 3 des Vertrages. 
Der Aufwand für die, den Ausschüssen 
zur Verfügung gestellten Beamten wird 
zwischen dem Norddeutschen Bunde und den 
Süddeutschen Staaten nach dem Verhältniß 
vertheilt werden, in welchem die, in die 
Casse des ersteren fließenden Zölle und Ver- 
brauchs-Abgaben zu den Antheilen stehen, 
welche die letzteren von den, nach Artikel 
10. des Vertrages in die Gemeinschaft fal- 
lenden Abgaben erhalten. 
Zum Artikel 8 F. 6 des Vertrages. 
Preußen wird, unbeschadet seiner aus- 
schließlichen Berechtigung, im Namen pes 
Vereins Hanvels= und Schiffahrts-Verträge
	        
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