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der Vereins-Regierungen keinen Eintrag
thut, wie von inländischen, so auch von den
aus anderen Vereinsstaaten oder aus dem
Vereins-Auslande eingehenden Spielkarten
eine Stempel-Abgabe zu erheben. Letztere
wird von fremden Spielkarten mit keinem
höheren Betrage erhoben werden, als von
den, im Lande der Erhebung verfertigten.
Spielkarten, welche aus dem freien Ver-
kehr eines Verrinsstaates nach einem Vereins-
Staate, in welchem eine Stempel-Abgabe
erhoben wird, zum Verbleib oder zum Durch-
gange versendet werden, unterliegen der
Uebergangsschein-Controle.
4. Zum Artikel 5 Nr. II §. 2, 3,
4, 5 und 7 des Vertrages.
Die im Artikel 11 des Vertrages vom
16. Mai 1865 unter Nr. II. g8. 2, 3,
4, 5 und 7 enthaltenen, auf die innere
Steuer vom Taback bezüglichen Verabred-
ungen sind in den Vertrag vom heutigen
Tage nur deöhalb nicht übernommen worden,
weil sie ihre Erledigung finden werden, sobald
die im Artikel 3 §F. 4. des Vertrages vom
heutigen Tage getroffene Bestimmung zur
Ausführung gelangt sein wird. Sie bleiben
daher bis zu diesem Zeilpunkte in voller
Wirksamkeit.
5. Zum Artikel 5 F. 5 des Vertrages.
Eine Uebersicht der Steuersätze, welche in
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denjenigen Vereinsstaaten, wo innere Steuern
auf die Hervorbringung oder Zubereitung
gewisser Erzeugnisse gelegt sind, von den
gleichnamigen vereinsländischen Erzeugnissen
erhoben oder bei der Ausfuhr solcher Er-
zeugnisse nach anderen Vereinsstaaten rück-
vergütet werden, ist unter B. beigefügt.
6. Zum Artikel 6 des Vertrages.
In Beziehung auf die schon bisher zum
Zollverein gehörigen Staaten bleiben die-
jenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche
rücksichtlich des erleichterten Verkehrs der
ausgeschlossenen Landestheile mit dem Haupt-
lande gegenwärtig bestehen.
7. Zum Artikel 8 K. 3 des Vertrages.
Der Aufwand für die, den Ausschüssen
zur Verfügung gestellten Beamten wird
zwischen dem Norddeutschen Bunde und den
Süddeutschen Staaten nach dem Verhältniß
vertheilt werden, in welchem die, in die
Casse des ersteren fließenden Zölle und Ver-
brauchs-Abgaben zu den Antheilen stehen,
welche die letzteren von den, nach Artikel
10. des Vertrages in die Gemeinschaft fal-
lenden Abgaben erhalten.
Zum Artikel 8 F. 6 des Vertrages.
Preußen wird, unbeschadet seiner aus-
schließlichen Berechtigung, im Namen pes
Vereins Hanvels= und Schiffahrts-Verträge