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mit fremden Staaten einzugehen, bei Ver-
trägen mit Oesterreich und der Schweir die
angrenzenden Vereinsstaaten zur Theilnahme
an den, dem Abschluß vorangebenden Ver-
handlungen einladen. Im Falle eine Ueber-
einstimmung nicht zu erzielen, wird es
dessenungrachtet bei der Bestimmung des §.
6 sein Bewenden haben.
9. Zum Artikel 8 K. 12 des Vertrages.
1. Die Functionen, welche durch die, im
#+. 1 des gegenwärtigen Protokolls bezeich-
neten Bestimmungen, Abreden und Verein=
barungen der General-Conferenz übertragen
sind, gehen auf den Bundesrath des Joll-
Vereins über.
2. Man ist darüber einverstanden, daß
der Bundesrath des Zollvereins auch dieje-
nigen, seinem Geschäftskreise angehörenden
Angelegenbeiten zu erledigen hat, welche aus
der Zeit dem 1. Jannar k. J. herrühren
und auf dem vertragsmäßigen Wege nicht
haben erledigt werden können.
10. Zum Artitel 12 des Vertrages.
Zur Vermeidung der Unzuträglichkeiten,
welche die Artikel 12 de: Vertvages
heutigen Tage erneuerte Verpflichtung
zur gegenseitigen Annahme der Sikbermunzen
bei allen Zollhebestellen mit Rucksicht auf
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ie obwaltende Verschledenheit des Münz-
fußes herbeiführen kann, ist verabredet, daß
a) die aus den Abrechnungen über die
gemeinschaftlichen Einnahmen sich er-
gebenden Herauszahlungen an andere
Vereinsstaaten, soweit sie nicht durch
die bei den Zollcassen eingegangenen
Munzen des empfangenden Staats vder
der mit letzterem in genauerer Ueber-
einstimmung stehenden Staaten geletstet
werden können, nur entweder in Ver-
einsthalern Artikel 8 des Münzver-
trages vom 24. Jannar 1857), oder
in ganzen Thaler= oder Guldenstücken,
nicht aber in Theilstucken des Thalers
oder Guldens geleistet werden sollen;
auch daß
die bei den Zollceassen solcher Vereins-
Staaten, welche nach Gulden rechnen,
eingegangenen Theilstücke des Thalers,
sowie umgekehrt die bei den Zolleassen
del Staaten, die nach Thalern rechnen,
eingegangenen Theilstücke des Guldens,
sofern der empfangende Staat sich der-
selben nicht durch die aus der Ab-
rechnung sich ergebenden Herauszah=
lungen entledigen kann, auf Verlangen
bei der nächstgelegenen landeshetrlichen
Cysse des Vereinsftaates, dessen Stempel
sie kragen, gegen gante Thaler= und
resp. Guldenstücke ansgewechselt werden
sollen, ohne daß jedoch dem Staate,
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