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welcher die Auswechselung übernimmt,
anderweite Unkosten hieraus erwachsen
dürfen.
11. Zum Artikel 13 des Vertrages.
Die unter C. anliegende Nachweisung
enthält diejenigen Beträge, welche bei dem
Neubau eines Seeschiffes für die nicht spe-
ciell nachzuweisenden Eisenbestandtheile höch-
stens zu gewähren sind.
12. Zum Artikel 14 des Vertrages.
Die unter Nr. 6 f., 2 und 3, Nr. 10 c.,
Nr. 12 g., Nr. 19 a. und b., Nr. 21 2.11,
Nr. 27 b. c. d. und e., Nr. 31 c., Nr.
35 b. und c., Nr. 38 b. c. und d. und
Nr. 40 b. und c. der zweiten Abtheilung
des bis zum 1. Juli 1865 gültig gewesenen
Vereinstarifs begriffenen Gegenstände sollen,
ungeachtet sie durch den gegenwärtig besteh-
enden Zolltarif mit geringeren Zollsätzen be-
legt sind, als dem im F§. 3 der Leiyziger
Meßordnung vom 4. December 1833 und
den analogen Bestimmungen für andere
Meßplätze festgesetzten Minimalsatze, auch
fernerhin contofähig bleiben.
13. Zum Artikel 16 des Vertrages.
Mitt Rücksicht auf das besonders ungün-
stige Verhältniß, welches zwischen der Länge
der Zollgrenze des Herzogthums Olvenburg
auf der einen und dem Flächeninhalte, sowie
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der Bevölkerung desselben auf der anderen
Seite obwaltet, wird Oldenburg ausnahms-
weise ein Zuschuß zu seiner Pauschsumme,
und zwar auf Höhe von 4500 Thalern auch
ferner gewährt werden.
14. Zum Artikel 28 des Vertrages
vom 4. April 1853.
Auf Grund der Verabredung unter Nr.
13 des Schlußprotokolls vom 16. Mai
1865 ist für Oldenburg eine besondere Di-
rectiv-Behörde errichtet worden.
15. Zum Artikel 20. des Vertrages.
1. Preußen wird zur Ausübung der ihm
nach Artikel 20 des Vertrages vom heu-
tigen Tage zustehenden Controle auch Be-
amte der anderen Vereinsstaaten, unter Be-
rücksichtigung der Wünsche der betreffenden
Regierungen, verwenden.
2. Als Grundlage der in diesem Artikel
erwähnten Instruction, welche das Geschäfts-
Verhältniß der den Directiv-Behörden der Ver-
einsstaaten beizuordnenden Bevollmächtigten
näher bestimmen soll, ist verabredet worden,
daß ein solcher Bevollmächtigter da, wo er
seinen Sitz erhalten hat, die nachstehend be-
stimmte Wirksamkeit auszuüben berechtigt
sein soll.
a) Derselbe kann allen Sitzungen der
Directiv-Behörde beiwohnen. Eine jede
Verfügung und Anweisung, welche die