Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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welcher die Auswechselung übernimmt, 
anderweite Unkosten hieraus erwachsen 
dürfen. 
11. Zum Artikel 13 des Vertrages. 
Die unter C. anliegende Nachweisung 
enthält diejenigen Beträge, welche bei dem 
Neubau eines Seeschiffes für die nicht spe- 
ciell nachzuweisenden Eisenbestandtheile höch- 
stens zu gewähren sind. 
12. Zum Artikel 14 des Vertrages. 
Die unter Nr. 6 f., 2 und 3, Nr. 10 c., 
Nr. 12 g., Nr. 19 a. und b., Nr. 21 2.11, 
Nr. 27 b. c. d. und e., Nr. 31 c., Nr. 
35 b. und c., Nr. 38 b. c. und d. und 
Nr. 40 b. und c. der zweiten Abtheilung 
des bis zum 1. Juli 1865 gültig gewesenen 
Vereinstarifs begriffenen Gegenstände sollen, 
ungeachtet sie durch den gegenwärtig besteh- 
enden Zolltarif mit geringeren Zollsätzen be- 
legt sind, als dem im F§. 3 der Leiyziger 
Meßordnung vom 4. December 1833 und 
den analogen Bestimmungen für andere 
Meßplätze festgesetzten Minimalsatze, auch 
fernerhin contofähig bleiben. 
13. Zum Artikel 16 des Vertrages. 
Mitt Rücksicht auf das besonders ungün- 
stige Verhältniß, welches zwischen der Länge 
der Zollgrenze des Herzogthums Olvenburg 
auf der einen und dem Flächeninhalte, sowie 
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der Bevölkerung desselben auf der anderen 
Seite obwaltet, wird Oldenburg ausnahms- 
weise ein Zuschuß zu seiner Pauschsumme, 
und zwar auf Höhe von 4500 Thalern auch 
ferner gewährt werden. 
14. Zum Artikel 28 des Vertrages 
vom 4. April 1853. 
Auf Grund der Verabredung unter Nr. 
13 des Schlußprotokolls vom 16. Mai 
1865 ist für Oldenburg eine besondere Di- 
rectiv-Behörde errichtet worden. 
15. Zum Artikel 20. des Vertrages. 
1. Preußen wird zur Ausübung der ihm 
nach Artikel 20 des Vertrages vom heu- 
tigen Tage zustehenden Controle auch Be- 
amte der anderen Vereinsstaaten, unter Be- 
rücksichtigung der Wünsche der betreffenden 
Regierungen, verwenden. 
2. Als Grundlage der in diesem Artikel 
erwähnten Instruction, welche das Geschäfts- 
Verhältniß der den Directiv-Behörden der Ver- 
einsstaaten beizuordnenden Bevollmächtigten 
näher bestimmen soll, ist verabredet worden, 
daß ein solcher Bevollmächtigter da, wo er 
seinen Sitz erhalten hat, die nachstehend be- 
stimmte Wirksamkeit auszuüben berechtigt 
sein soll. 
a) Derselbe kann allen Sitzungen der 
Directiv-Behörde beiwohnen. Eine jede 
Verfügung und Anweisung, welche die
	        
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