Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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letztere oder deren Vorstand in Bezieh- 
ung auf die Verwaltung der gemein- 
schaftlichen Abgaben an die ihr unter- 
geordneten Behörden ergehen läßt, muß 
vor der Ausfertigung ihm, sofern er 
am Orte anwesend ist, zur Einsicht im 
Concepte vorgelegt und darf nicht eher 
ausgefertigt werden, als nachdem er 
sein Visa beigesetzt hat. 
Dieses Visa soll der Bevollmechtigte 
zwar weder verweigern noch verzögern 
dürfen, bei Ertheilung desselben ist er 
jedoch berechtigt, wenn er befürchtet, 
daß aus dem Vollzuge der Verfügung 
oder Anweisung ein Nachtheil für den 
Zollverein entstehen möchte, seine ab- 
weichende Ansicht motivirt auf dem 
Concepte zu vermerken, und zu ver- 
langen, daß die Directiv-Behörde we- 
nigstens gleichzeitig mit dem Erlasse 
der fraglichen Verfügung an das ihr 
vorgesetzte Ministerium Bericht erstatte. 
) In so fern das Letztere nicht rechtreitig 
Abhilfe getroffen haben, oder eine 
Verständigung mittelst Correspondenz 
der Ministerien oder der obersten Zoll- 
Behörden der betreffenden Staaten 
nicht inzwischen eingetreten sein sollte, 
ist an den Bundesrath des Zollvereins 
zu recurriren, um die Differenz und 
den etwanigen Anspruch auf Entschä- 
digung des Vereins gegen diejenige Re- 
158 
gierung, deren Behoͤrde dazu Veran- 
lassung gegeben hat, zur Entscheidung 
zu bringen. 
d) Zu den Befugnissen des Bevollmäch- 
e 
— 
tigten gehört auch die Pisitation des 
Grenz-, und Revtsionsdienstes auf der 
Zolllinie und des Verfahrens bei der 
Zoll= und Steuererhebung in dem Ge- 
biete, wo er beglaubigt ist, wobei der- 
selbe sich der Beihilfe der ihm hierzu 
zugewiesenen Beamten bedienen kann. 
Er ist jedoch nicht berechtigt, bei solchen 
Revisionen Befehle an die Zoll= oder 
Steuerbeamten zu ertheilen oder An- 
ordnungen in der Verwaltung zu 
treffen, vielmehr kann er nur bei der 
betreffenden Directiv-Behörde die schleu- 
nige Abstellung der von ihm etwa 
entdeckten Mängel in Antrag bringen. 
Es steht dem Bevollmächtigten, wie 
jedem Mitgliede der Directiv-Behörde, 
die Einsicht der Akten, Bücher, Rech- 
nungen und NI.gister 2c. sowohl dieser 
Behörde, als auch der Zoll= und Steuer- 
Erhebungs-Behörden zu 
Er kann die Rechnungen über die ge- 
meinschaftlichen Abgaben prüfen und 
dagegen Erinnerungen machen, ohne 
jedoch die Führung und Abnahme der- 
selben, ingleichen die Entscheidung der 
Erinnerungen vurch die dem Rechnungs- 
führer vorgesetzte Dienst-Behörde auf- 
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