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zuhalten. Findet er die Entscheidung
dem Vereins-Interesse nicht entsprechend,
so hat er den betreffenden Gegenstand
bei dem Bunvesrathe zur Anzeige zu
bringen. «
16.ZumAt-tikck22dcchrtragcd.
In Betreff des Betrages des Chaussee-
geldes im Königreiche Sachsen und in den-
jenigen zu dem Thüringischen Vereine gehs-
rigen Ländern, wo die Meilen eben so lang,
als die Sächsischen Meilen sind, verbleibr
es bel den darüber den Schluß-Proto-
kollen zu den Verträgen vom 30. Märs
und 11. Mai 1833 getroffenen Verabre-
dungen.
17. Zum Artikel 26 des Vertrages.
Man ist darüber einverstanden, daß die
im dritten Absatze des Artikels 26 bezeich-
neten Gewerbetreibenden und Reisenden
Waaren zum Verkauf auch ferner nicht mit
sich führen, aufgekaufte Waaren aber selbst
nach dem Bestimmungsorte mitnehmen dürfen.
Das hiernach anzu endende Formular
für die Gewerbe-Legitimations-Karten ist
unter I0. beigefügt.
Die sämmtli en Bevollmächtigten ertheilen
sich gegenseitig die Zusicherung, daß, wie
dies auch bei den früheren Zollvereinigungs-
Verträgen geschehen ist, ihre Regierungen
mit der Ratification des Vertrages zugleich
auch die im gegenwärtigen Protokoll enthal-
tenen Verabredungen, ohne weitere förmliche
Ratification derselben, als genehmigt ansehen
und aufrecht erhalten werden.
Der Vertrag ward hierauf Einem
Eremplare, welches für den Gesammt-Verein
im Koniglich Preußischen Geheimen Staats-
Archiv aufbewahrt werden soll, den
Bevollmächtigten unterzeichnet u unter-
siegell, und sollen die bereits vorbereiteten
Abdrücke Preußischer Seits nach erfolgter
Beglaubigung sofort den Bewvollmächtigten
der ubrigen Vereins-Regierungen zugestellt
werden.
Nachdem endlich noch constatirt war, daß
die Ratifikation des Vertrages fur den Nord-
deutschen Bund nur durch dessen Präsidium
zu erfolgen habe, und daß, wie bereits in
früheren ähnlichen Fällen geschehen, eine
solche Form der Rarification gewählt werden
könne, wodurch der Gegenstand der letzteren,
ohne vollständige Einrückung der Vertrags-
Artikel, hinlänglich genau bezeichnet ird,
wurde auch gegenwärtiges Protokoll in einem
Eremplare, nach geschehener Verlesung, un-
terzeichnet und von den Königlich Preußischen