Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Anlage zu Nr. 2. des Schluß-Protokolls. 
  
A. 
1. Die Begünstigung wird nur solchen 
Fabricanten ertheilt, welche in Beziehung 
auf die Beobachtung der Zollgesetze unbe- 
scholten sind. 
2. Den Fabricanten wird eine, unter 
amtlichem Mitverschlusse stehende Privat- 
Niederlage von ausländischem Roheisen aller 
Art und altem Brucheisen bewilligt, für 
welche sie auf ihre Kosten einen sicheren 
verschließbaren Raum herzurichten haben. 
Die allgemeinen Bestimmungen über die, 
unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden 
Privat-Niederlagen finden auf diese Nieder- 
lage gleichmäßig Anwendung. 
Die Niederlegung des Roh= und Bruch- 
eisens kann auch in einer öffentlichen Nie- 
derlage stattfinden. 
3. Bei der betreffenden Zoll= oder Steuer- 
Stelle wird für jeden Fabricanten ein 
Conto geführt, in welchem die Mengen des 
eingeführten, in die Niederlage gebrachten, 
ausländischen Roh= und Brucheisens und 
die Gartung und Mengen der daraus ver- 
fertigten, in das Ausland ausgeführten, 
in einer bffentlichen Niederlage niedergelegten 
oder für den inländischen Schiffbau verwen- 
deten Waaren nachgewiesen werden. 
4. Wenn aus der Niederlage Roh= oder 
Brucheisen zur Verarbeitung für das Aus- 
land oder zu Schiffbau-Gegenständen ent- 
nommen werden soll, so hat der Fabricant 
der betreffenden Zoll= oder Steuerstelle solches 
unter Angabe der daraus zu verfertigenden 
Waaren zeitig zuvor mittelst schriftlicher 
Anmeldung anzuzeigen. 
Die angemeldete Menge wird aus der 
Niederlage verabfolgt, der Abgang auf der 
Anmeldung bescheinigt und im Conto bemerkt. 
5. Die Abschreibung vom Niederlage- 
Conto erfolgt, nachdem die Ausfuhr, die 
Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage, 
oder die Verwendung zum Schiffbau der 
aus dem verabfolgten Roh= oder Brucheisen 
verfertigten Gegenstände bescheinigt worden, 
und zwar auf Höhe des Gewichtes dieser 
Gegenstände. ·
	        
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