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Anlage zu Nr. 2. des Schluß-Protokolls.
A.
1. Die Begünstigung wird nur solchen
Fabricanten ertheilt, welche in Beziehung
auf die Beobachtung der Zollgesetze unbe-
scholten sind.
2. Den Fabricanten wird eine, unter
amtlichem Mitverschlusse stehende Privat-
Niederlage von ausländischem Roheisen aller
Art und altem Brucheisen bewilligt, für
welche sie auf ihre Kosten einen sicheren
verschließbaren Raum herzurichten haben.
Die allgemeinen Bestimmungen über die,
unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden
Privat-Niederlagen finden auf diese Nieder-
lage gleichmäßig Anwendung.
Die Niederlegung des Roh= und Bruch-
eisens kann auch in einer öffentlichen Nie-
derlage stattfinden.
3. Bei der betreffenden Zoll= oder Steuer-
Stelle wird für jeden Fabricanten ein
Conto geführt, in welchem die Mengen des
eingeführten, in die Niederlage gebrachten,
ausländischen Roh= und Brucheisens und
die Gartung und Mengen der daraus ver-
fertigten, in das Ausland ausgeführten,
in einer bffentlichen Niederlage niedergelegten
oder für den inländischen Schiffbau verwen-
deten Waaren nachgewiesen werden.
4. Wenn aus der Niederlage Roh= oder
Brucheisen zur Verarbeitung für das Aus-
land oder zu Schiffbau-Gegenständen ent-
nommen werden soll, so hat der Fabricant
der betreffenden Zoll= oder Steuerstelle solches
unter Angabe der daraus zu verfertigenden
Waaren zeitig zuvor mittelst schriftlicher
Anmeldung anzuzeigen.
Die angemeldete Menge wird aus der
Niederlage verabfolgt, der Abgang auf der
Anmeldung bescheinigt und im Conto bemerkt.
5. Die Abschreibung vom Niederlage-
Conto erfolgt, nachdem die Ausfuhr, die
Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage,
oder die Verwendung zum Schiffbau der
aus dem verabfolgten Roh= oder Brucheisen
verfertigten Gegenstände bescheinigt worden,
und zwar auf Höhe des Gewichtes dieser
Gegenstände. ·