Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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6. Am Schlusse jedes Quartals wird der 
Zollbetrag fällig, welcher der Differenz zwischen 
dem Gewichte der, im Laufe des vorletzten 
Quartals von der Niederlage abgemeldeten 
und dem Gewichte der, im Laufe des letzten 
Quartals von dem Niederlage-Conto abge- 
schriebenen Menge entspricht. Ist die letztere 
Menge größer als die erstere, so kommt die 
Differenz bei dem nächsten Quartal-Abschlusse 
zur Anrechnung. 
7. Lager-Revisionen finden ganz nach dem 
Ermessen der Zollverwaltung statt, jedenfalls 
aber wird mindestens einmal im Jahre eine 
Reoision der ganzen Niederlage vorgenommen. 
8. Die Fabricanten haben die über den 
Fabrikbetrieb zu führenden Bücher (Fabrik- 
oder Betriebsbücher) so einzurichten, daß 
daraus ohne besondere Schwierigkeiten er- 
sehen werden kann, welche Arten von 
Waaren hergestellt sind und welches Material. 
dazu benutzt worden ist. 
Die Einsicht dieser Fabrik= oder Betriebs- 
Bücher ist den, mit der Beaufsichtigung der 
Fabrik beauftragten Beamten jederzeit zu 
gestatten. 
Auch sind die Fabricanten verpflichtet, 
auf Verlangen des Haupt-Amtes, die Ein- 
sicht ihrer sonstigen Geschäftsbücher und 
Correspondenzen zu gestatten, um Ueber- 
zeugung davon zu gewähren, wessen Bestel- 
lungen sie ausführen, sowie ob und in wel- 
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chem Umfange sie inländisches Eisen oder 
Eisenwaaren beziehen. 
9. Der Zollverwaltung bleibt ferner vor- 
behalten, nach Befinden weitere Controlen 
anzuordnen, namentlich aber den Betrieb 
der Fabriken durch Aufsichtsbeamte speciell 
überwachen zu lassen. Diesen Beamten ist 
der Zutritt zu allen Fabrikräumen zu jeder 
Tageszeit und auch zur Nachtzeit so lange 
zu gestatten, als in der Fabrik gearbeitet 
wird. 
10. Die Zollverwaltung ist befugt, vie 
Begünftigung jederzeit zurückzunehmen. 
Die Zurücknahme soll immer erfolgen, 
wenn ein Fabricant wegen Defraudation 
die gesetzliche Strafe verwirkt hat, und sie 
kann insbesondere auch dann ausgesprochen 
werden, wenn ein Buchführer oder Arbeiter 
der Fabrik in solcher Art wegen Vergeh- 
ungen, welche er im Interesse des Fabri- 
canten verübt hat, it Strafe belegt worden ist. 
11. Die Fabricanten haben sich einer, von 
der Directiv-Behörde zu bestimmenden Con- 
ventionalstrafe bis zu der Summe von 100 
Kthlrn. in allen Fällen zu unterwerfen, in 
welchen sie den, im Interefse der Zollver- 
waltung von den zuständigen Zoll= oder 
Steuer-Behörden getroffenen Anordnungen 
keine Folge leisten, vorbehaltlich der Zurück- 
nahme der Begünstigung bei fortgesetzter 
Weigerung.
	        
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