Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Vereinsstaaten rc. 
in wilchen die Erhebung statifindet. 
Maßstab 
fuͤr die 
Steuersatz im 
32½. 
Thalerfuß. Guldenfu#t 
Erhebung. l—. "Br 
30. 
  
fl. 
kr. 
Über 
nach 
ten 
Bemerkungen 
die bei der Ausfuhr 
anderen Bereinsstagten 
oder dem Auelande drwiflig- 
Stencx-Vergtungen. 
  
  
S1 
1 üc. 
  
Rudolstadtsche 
schaft, 
die Fürstlich Schwarzburg- 
Sondershausensche Oberherr= 
schaft, 
das Fürstenthum Reuß älterer 
Linie, 
h.) das Fürstenthum Reuß jün- 
gerer Linie. 
Oberherr- 
— 
— 
— 
8 
Braunschwei. 
Oldenburg, ausschließlich des 
Fürstenthums Birkenfeld und 
einschließlich Bremischer Ge- 
bietstheile 
Luremburg . 
Anmerk.icinkanvomufgcs 
führtenVereinöstaatcnmauf 
kemmende Uebergangsabgabe 
von abackblättern und Taback- 
fabricaten ist eine gemeinschaft- 
liche und wird getheilt. Zwischen 
diesen Vereinestaaten 2c. findet 
freier Verkehr mit Taback statt. 
II. Von Bier. 
Preußen (ausschließlich der Hohen- 
solleruschen Landek. 
Zoll- 
centner 
r 
Zollcentner 
  
  
20 
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Bei der Anefuhr don 6 Kir. 
und wohr werden 3 -*d für 
der- 
  
  
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