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I.
Die wichtigste Norm ist in diesem Belange das Gesetz
vom 2.Mai 1837°. Dasselbe enthält Bestimmungen über die
Einsetzung des conseil des mines, über die Entschädigung der
Grundeigentümer, die Verleihung, die Anlage neuer Kommunikationen
für Bergwerke, endlich das Beteiligungsverbot für Bergingenieure.
Da der Staatsrat durch die Revolution von 1830 beseitigt
worden war, bedurfte es der Kreierung eines neuen Organes für
dessen Funktionen als Oberbergbehörde und es wurde nach dem
Vorbilde des französischen Gesetzes vom 30. Vendemiaire des
Jahres IV, en Bergwerksrat gebildet, welchem der gesamte,
dem vormaligen Staatsrate durch das Berggesetz zugewiesene
Wirkungskreis, jedoch mit alleiniger Ausnahme der Gesuche
um Konzessionierung oder Erweiterung von Eisenerzbergwerken,
übertragen wurde. Dieser Bestimmung zufolge besteht
sohin gegenwärtig in Belgien keine Instanz, die Konzessionen für
Eisenerzbergwerke verleihen könnte und es können demnach nur
Tagbaue auf Eisenerze neu in Betrieb gesetzt werden. Man hatte
mit dieser eigenartigen Norm bloss die Absicht verfolgt, auf
einige Zeit die Erteilung von Konzessionen zu sistieren’; eine
Abänderung dieser transitorischen Bestimmung ist aber nicht
erfolgt, was einen ganz eigenartigen Rechtszustand erzeugte.
Die Beschlüsse des Bergwerksrates unterliegen der Bestätigung
durch den König. Es kann jedoch weder eine Konzession
noch die Erweiterung oder Bestätigung einer solchen gegen das
Gutachten des Bergwerksrates erteilt werden. Dies bildet somit
einen bedeutsamen Unterschied zur Stellung des conseil general
des mines in Frankreich und trägt wesentlich zur Bedeutung des
° Abgedruckt in der Z, f. B., Bd. XIV, S. 371 ft.
° Vgl. Bury, loc. cit, T.II, S. 177 ff.; Icmon, loc. eit., S. 353 #.;
AGUILLON, loc. eit., S. 187.