Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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I.

Die  wichtigste  Norm  ist  in  diesem  Belange  das  Gesetz
vom  2.Mai  1837°.  Dasselbe  enthält  Bestimmungen  über  die
Einsetzung  des  conseil  des  mines,  über  die  Entschädigung  der
Grundeigentümer,  die  Verleihung,  die  Anlage  neuer  Kommunikationen
  für  Bergwerke,  endlich  das  Beteiligungsverbot  für  Bergingenieure.


Da  der  Staatsrat  durch  die  Revolution  von  1830  beseitigt
worden  war,  bedurfte  es  der  Kreierung  eines  neuen  Organes  für
dessen  Funktionen  als  Oberbergbehörde  und  es  wurde  nach  dem
Vorbilde  des  französischen  Gesetzes  vom  30.  Vendemiaire  des
Jahres  IV,  en  Bergwerksrat  gebildet,  welchem  der  gesamte,
  dem  vormaligen  Staatsrate  durch  das  Berggesetz  zugewiesene
  Wirkungskreis,  jedoch  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Gesuche
  um  Konzessionierung  oder  Erweiterung  von  Eisenerzbergwerken,
  übertragen  wurde.  Dieser  Bestimmung  zufolge  besteht
sohin  gegenwärtig  in  Belgien  keine  Instanz,  die  Konzessionen  für
Eisenerzbergwerke  verleihen  könnte  und  es  können  demnach  nur
Tagbaue  auf  Eisenerze  neu  in  Betrieb  gesetzt  werden.  Man  hatte
mit  dieser  eigenartigen  Norm  bloss  die  Absicht  verfolgt,  auf
einige  Zeit  die  Erteilung  von  Konzessionen  zu  sistieren’;  eine
Abänderung  dieser  transitorischen  Bestimmung  ist  aber  nicht
erfolgt,  was  einen  ganz  eigenartigen  Rechtszustand  erzeugte.

Die  Beschlüsse  des  Bergwerksrates  unterliegen  der  Bestätigung
  durch  den  König.  Es  kann  jedoch  weder  eine  Konzession
noch  die  Erweiterung  oder  Bestätigung  einer  solchen  gegen  das
Gutachten  des  Bergwerksrates  erteilt  werden.  Dies  bildet  somit
einen  bedeutsamen  Unterschied  zur  Stellung  des  conseil  general
des  mines  in  Frankreich  und  trägt  wesentlich  zur  Bedeutung  des

 

°  Abgedruckt  in  der  Z,  f.  B.,  Bd.  XIV,  S.  371  ft.

°  Vgl.  Bury,  loc.  cit,  T.II,  S.  177  ff.;  Icmon,  loc.  eit.,  S.  353  #.;
AGUILLON,  loc.  eit.,  S.  187.