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schuldentilgungswesen überhaupt bestehenden ge-
setzlichen Bestimmungen fortwährend zu wachen.
Sie haben zu diesem Zwecke von den sämmt-
lichen Verhandlungen der Staatsschuldentilgungs-
Commission Kenntniß zu nehmen, welche den-
selben überdieß zu jeder Zeit auf Verlangen
die erforderlichen Acten, Rechnungen, Cassa-
bücher, Urkunden und sonstige Behelfe zur
Einsicht vorzulegen hat.
Sie haben hiebei insbesondere Augenmerk
darauf zu richten, daß keine Vermischung der
Gelder der Ablösungscassa mit jenen der
Staatsschuldentilgungscassa oder irgend einer
andern Staatscassa stattfinde. Diese Mitglieder
sind befugt, von sämmtlichen Verhandlungen
der Commission, den Journalen und Haupt-
büchern jederzeit Einsicht zu nehmen und im
Falle die Commission ihre gegründeten Be-
merkungen gegen allenfallsige Ueberschreitung
der Befugnisse oder Nichtbefolgung des ge-
nehmigten Tilgungsplanes unbeachtet lassen würde,
hievon dem Staatsministerium der Finanzen
Mittheilung zu machen und dem nächsten
Landtage Amnzeige zu erstatten.
Art. 37.
Weder die Kammern, noch ihre Ausschüsse,
sind berechtigt, ohne Zustimmung der Staats-
regierung Aufrufe oder Erklärungen an das
Volk oder einzelne Theile desselben zu richten
oder Deputationen oder Ueberbringer von Bitt-
schriften zuzulassen.
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Art. 88.
Die geschäftlichen Beziehungen beider Kam-
mern werden durch Uebereinkunft der Direc-
torien georbnet.
Art. 39.
Sobald ein Gesammtbeschluß beider Kam-
mern zu Stande gekommen ist, wird derselbe
dem Gesammtstaatsministerium behufs der Vor-
lage an den König übersendet. Dasselbe gilt
von den Vorlagen jeder einzelnen Kammer.
Art. 40.
Der König ertheilt oder verweigert den Ge-
setzentwürfen, welche die Zustimmung beider
Kammern erhalten haben, seine Sarnction ent-
weder sogleich nach der Vorlage eines jeden
einzelnen Gesammtbeschlusses oder spätestens
beim Schlusse der Versammlung im Landtags-
WAbschiede; dasselbe geschieht hinsichtlich der Be-
scheidung der von den Kammern gestellten Anträge.
Abschnitt II.
1)) An die Stelle des §S. 20 Absatz I Tit.
VII der Verfassungsurkunde tritt folgende Be-
stimmung, welche einen Bestandtheil der Ver-
fassungsurkunde bildet:
„Jedes einzelne Mitglied hat das Recht,
in dieser Beziehung seine Wünsche und An-
träge in der Kammer vorzubringen."
2) An die Stelle des S. 21 Absatz I Tit.
VII der Verfassungsurkunde tritt folgende Be-
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