Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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schuldentilgungswesen überhaupt bestehenden ge- 
setzlichen Bestimmungen fortwährend zu wachen. 
Sie haben zu diesem Zwecke von den sämmt- 
lichen Verhandlungen der Staatsschuldentilgungs- 
Commission Kenntniß zu nehmen, welche den- 
selben überdieß zu jeder Zeit auf Verlangen 
die erforderlichen Acten, Rechnungen, Cassa- 
bücher, Urkunden und sonstige Behelfe zur 
Einsicht vorzulegen hat. 
Sie haben hiebei insbesondere Augenmerk 
darauf zu richten, daß keine Vermischung der 
Gelder der Ablösungscassa mit jenen der 
Staatsschuldentilgungscassa oder irgend einer 
andern Staatscassa stattfinde. Diese Mitglieder 
sind befugt, von sämmtlichen Verhandlungen 
der Commission, den Journalen und Haupt- 
büchern jederzeit Einsicht zu nehmen und im 
Falle die Commission ihre gegründeten Be- 
merkungen gegen allenfallsige Ueberschreitung 
der Befugnisse oder Nichtbefolgung des ge- 
nehmigten Tilgungsplanes unbeachtet lassen würde, 
hievon dem Staatsministerium der Finanzen 
Mittheilung zu machen und dem nächsten 
Landtage Amnzeige zu erstatten. 
Art. 37. 
Weder die Kammern, noch ihre Ausschüsse, 
sind berechtigt, ohne Zustimmung der Staats- 
regierung Aufrufe oder Erklärungen an das 
Volk oder einzelne Theile desselben zu richten 
oder Deputationen oder Ueberbringer von Bitt- 
schriften zuzulassen. 
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Art. 88. 
Die geschäftlichen Beziehungen beider Kam- 
mern werden durch Uebereinkunft der Direc- 
torien georbnet. 
Art. 39. 
Sobald ein Gesammtbeschluß beider Kam- 
mern zu Stande gekommen ist, wird derselbe 
dem Gesammtstaatsministerium behufs der Vor- 
lage an den König übersendet. Dasselbe gilt 
von den Vorlagen jeder einzelnen Kammer. 
Art. 40. 
Der König ertheilt oder verweigert den Ge- 
setzentwürfen, welche die Zustimmung beider 
Kammern erhalten haben, seine Sarnction ent- 
weder sogleich nach der Vorlage eines jeden 
einzelnen Gesammtbeschlusses oder spätestens 
beim Schlusse der Versammlung im Landtags- 
WAbschiede; dasselbe geschieht hinsichtlich der Be- 
scheidung der von den Kammern gestellten Anträge. 
Abschnitt II. 
1)) An die Stelle des §S. 20 Absatz I Tit. 
VII der Verfassungsurkunde tritt folgende Be- 
stimmung, welche einen Bestandtheil der Ver- 
fassungsurkunde bildet: 
„Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, 
in dieser Beziehung seine Wünsche und An- 
träge in der Kammer vorzubringen." 
2) An die Stelle des S. 21 Absatz I Tit. 
VII der Verfassungsurkunde tritt folgende Be- 
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