Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Art. 2. 
Die Marimaltarifsätze für die Eisenbahnen 
und den Ludwigscanal, wie sie für die X. Fi- 
nanzperiode festgesetzt sind, werden bis zum 31. 
März 1872 verlängert. 
Art. 3. 
Die Staatsministerien sind ermächtigt, die 
Theuerungszulagen, welche einzelnen Beamten- 
kategorien und die Zuschüsse, welche den gering 
dotirten katholischen Seelsorgerposten und den 
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unzulänglich dotirten protestantischen Pfarrern 
diesseits des Rheins, sowie die Sustentationen, 
welche den katholischen und protestantischen Geist- 
lichen jenseits des Rheins für die Dauer der 
X. Finanzperiode in widerruflicher Weise ge- 
währt wurden, bis zum 31. März 1872 fort- 
bezahlen zu lassen und zu diesem Zwecke den 
vierten Theil jener Summe zu verwenden, welche 
für je ein Jahr der X. Finanzperiode vorge- 
sehen ist. 
Gegeben München, den 19. Januar 1872. 
Ludwig. 
Graf v. Hegnenberg-Bur. v. Pfrehschner. Frhr. v. Pranchh. v. Lutz. 
v. Plerufer. 
Dr. Fäuftle. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Heb. von Kobell.
	        
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