Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Art. 3. 
Der erste Satz in Artikel 32 Absatz IV hat 
zu lauten: 
„Die Uebertretung der betreffenden 
Vorschriften unterliegt der Aburtheilung 
der hiefür zuständigen Gerichte.“ 
Art. 4. 
An die Stelle des Artikels 60 tritt folgende 
Bestimmung: 
„Bürgermeister, Adjuncten, Gemeime-= 
räthe und Gemeindebedienstete, welche wegen 
eines Verbrechens oder eines solchen Ver- 
gebens, wegen dessen auf Verlust der bür- 
gerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, 
in die öffentliche Sitzung eines Strafge- 
richts verwiesen oder im Falle der directen 
Ladung zum Verluste der bürgerlichen 
Ehrenrechte erstinstanziell verurtheilt sind, 
unterliegen für die Dauer des weiteren 
Strafverfahrens der Suspension vom Amte, 
welche in Bezug auf Bürgermeister und 
Adjuncten die vorgesetzte Verwaltungsbe- 
hörde, in Bezug auf Gemeinderäthe und 
Gemeindebedienstete der Bürgermeister in 
Vollzug zu setzen hat.“ 
Art. 5. 
Bei der Anwendung der in Artikel 77 vor- 
gesehenen Zwangsbefugnisse sind für die Folge 
statt der in in diesem Artikel erwähnten Artitel 
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28 und 29 des Gesetzes vom 10. November 
1864, die Einführung des Straf= und Polizei- 
strafgesetzbuches betreffend, die Bestimmungen 
in Artikel 21 und 22 des Polizeistrafgesetz= 
buches vom 26. December 1871 maßgebend. 
Art. 6. 
Der Artikel 100 Absatz 1 hat zu lauten: 
„Wahlstimmberechtigt sind alle Gemein- 
debürger mit Ausschluß jener, bei welchen 
die Ausübung des Bürgerrechtes ruht: 
ferner derjenigen, welchen durch rechts- 
kräftiges richterliches Urtheil die bürger- 
lichen Chrenrechte aberkannt sind, solange 
dieser Verlust dauert, dann jener, welche 
auf Grund der bisherigen bayerischen 
Strafgesetzgebung wegen eines Ver- 
brechens oder wegen Vergehens des 
Diebstahls, der Unterschlagung, des Be- 
truges, der Hehlerei oder der Fälschung 
verurtheilt worden sind oder in Folge 
rechtskräftiger Verurtheilung wegen eines 
andern Vergehens die in Artikel 28 Ziffer 
4 und 5 des bayerischen Strafgesetzbuches 
von 1861 bezeichneten Fähigkeiten oder 
einzelne derselben verloren haben, soferne 
nicht seit der vollendeten Erstehung oder 
Verjährung oder dem Erlaß der Strafe 
in den Fällen der Verurtheilung wegen 
Verbrechens zehn Jahre und in den 
übrigen Fällen fünf Jahre abgelaufen
	        
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