Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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sind, oder früher vollständige Rehabilita- Art. 7. 
tion erfolgt ist. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage 
seiner Verkündung in der Pfalz in Wirksamkeit. 
Gegeben München, den 19. Januar 1872. 
Ludwig. 
Graf v. Begnenberg-Bur. v. Pfrezschner. Fehr. v. Pranchh. v. at. 
v. Pleufer. Dr. Fäufile. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Leb. v. HKobell. 
r 
Berichtigung. 
In mehreren Abdrücken des Gesetzblattes Nr. 4 ist im Art. 61 des Gesetzes vom 26. December 1871, den 
Bollzug der Einführung des Strafgeseybuches für das Deutsche Reich in Bayern betr., Spalte 128 in der ersten Zeile 
das Wörichen „nach“ ausgeblieben. Es muß demnach daselbst heißen: „welches nach der Beschaffenheit der betreffen- 
den strafbaren andlung hiefür zuständig ist.“
	        
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