Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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nach Maßgabe des vorstehenden Arti- 
kels 8 einem Nichtbayern zu verleihen; 
die Verleihung der Heimat wird jedoch 
in allen diesen Fällen erst wirksam, wenn 
die betreffende Person die bayerische 
Staatsangehörigkeit erworben hat. 
Die Erwerbung des Heimatrechtes er- 
streckt sich auch auf die Ehefrau und auf 
die noch unselbstständigen — ehelichen oder 
denselben nach Artikel 1 Absatz III des 
Gesetzes gleichgeachteten — Kinder, wenn 
dieselben die bayerische Staatsangehörigkeit 
erworben haben. 
Die Kinder einer Nichtbayerin, welche 
durch Verehelichung die Heimat in Bayern 
erwirbt, folgen dieser Heimat nur dann, 
wenn sie durch jene Verehelichung legi- 
timirt werden. 
Bestehen in einem nicht zum Deutschen 
Reiche gehörigen Staate Bestimmungen, 
welche die Erwerbung des Heimatrechtes 
dortselbst den Angehörigen des bayerischen 
Staates mehr erschweren, als es durch 
gegenwärtiges Gesetz Ausländern gegen- 
über geschieht, so können auf dem Wege 
der Verordnung die Angehörigen eines 
solchen Staates denselben Beschränkungen 
unterworfen werden. 
Artikel 2. 
Artikel 10 soll lauten: 
Heimatlose Angehörige des bayerischen 
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Staates, welche sich im Alter der Voll- 
fährigkeit fünf Jahre ununterbrochen frei- 
willig und selbstständig in einer bayerischen 
Gemeinde aufgehalten, während dieser Zeit 
directe Steuern an den Staat bezahlt, 
ihre Verpflichtungen gegen die Gemeinde- 
und Armencasse erfüllt, Armenunterstütz- 
ung aber weder beansprucht noch erhalten 
haben, erlangen in dieser Gemeinde kraft 
des Gesetzes die Heimat. 
Heimatlose Angehörige des bayerischen 
Staates, welche den vorstehend erwähnten 
Bedingungen nicht vollständig genügten, 
erlangen, wenn sie sich im Alter der Voll- 
jährigkeit ununterbrochen zehn Jahre lang 
freiwillig in einer bayerischen Gemeinde 
aufgehalten und während dieser Zeit 
Armenunterstützung weder beansprucht noch 
erhalten haben, kraft des Gesetzes die 
Heimat in dieser Gemeinde. 
Die auf Grund der vorstehenden Be- 
stimmungen erworbene Heimat erstreckt 
sich auch auf die Ehefrau und die ehe- 
lichen oder denselben nach Art. 1 Abs. III 
des Gesetzes gleichgeachteten Kinder, welche 
zwar die bayerische Staatsangehörigkeit, 
aber keine Heimat in einer bayerischen 
Gemeinde besitzen. 
Heimatlose uneheliche Kinder einer 
Frauensperson, welche auf Grund des 
gegenwärtigen Artikels die Heimat er- 
langt, folgen der Heimat der Mutter,
	        
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