Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Artikel 6. 
Nach erfolgter Auswahl der Pferde wird 
der Werth derselben sofort festgesetzt, mögen 
sie zur unmittelbaren Erwerbung bestimmt 
sein oder für einen späteren Ankauf vorgemerkt 
werden. 
Artikel 7. 
Diese Werthschätzung geschieht, falls ein 
gütliches Uebereinkommen zwischen der Com- 
mission und dem Pferdeeigenthümer nicht er- 
zielt wird, endgiltig durch eine Commission 
Sachverständiger, welche 
1) aus einem Mitgliede der Aushebungs- 
commission, 
2) aus einem von den Pferdeeigenthümern, 
welche der Aushebungscommission Pferde vor- 
geführt haben und persönlich anwesend sind, 
nach einfacher Stimmenmehrheit zu wählenden 
Sachverständigen, und 
3) aus einem von diesen beiden Sachver- 
ständigen gewählten Mitgliede 
zusammengesetzt wird. 
Fällt bei der Wahl der Pferdeeigenthümer 
gleiche Stimmenzahl auf mehrere Personen 
oder können die beiden ersten Sachverständigen 
über die Wahl des dritten Mitgliedes sich 
nicht vereinigen, so entscheidet in beiden Fällen 
das Loos. 
Artikel 8. 
Die nicht in Amtspflicht stehenden Mit- 
glieder der Schätzungscommission werden mittels 
Handgelübdes zur gewissenhaften Werthsangabe 
verpflichtet. 
Artikel 9. 
Werden die Mitglieder der Schätzungscom- 
mission über den Werth eines Pferdes nicht 
einig, so entscheidet die Stimmenmehrheit. 
Sind aber alle drei verschiedener Ansicht, 
so bildet der Durchschnitt der Anschläge der 
drei Sachverständigen den Schätzungswerth des 
Pferdes. 
Die Kosten dieses Schätzungsverfahrens wer- 
den von der k. Staatscasse bestritten. 
Artikel 10. 
Für die ausgewählten Pferde wird bei 
deren Uebernahme der vereinbarte oder durch 
die Schätzungs-Commission bestimmte Preis 
an die Eigenthümer sofort baar bezahlt. 
Artikel 11. 
Die ausgewählten Pferde können entweder 
sogleich für die Armee übernommen oder nach 
Anordnung des Kriegsministeriums den Eigen- 
thümern bis auf weiteres belassen werden. 
Die Veräußerung dieser den Eigenthümern 
vorläufig belassenen Pferde außerhalb des 
bayerischen Staatsgebietes ist vor Ablauf der 
im Artikel 13 festgesetzten Frist bei Vermei- 
dung einer Geldstrafe von fünf und zwanzig 
bis Einhundert Thalern verboten.
	        
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