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Artikel 6.
Nach erfolgter Auswahl der Pferde wird
der Werth derselben sofort festgesetzt, mögen
sie zur unmittelbaren Erwerbung bestimmt
sein oder für einen späteren Ankauf vorgemerkt
werden.
Artikel 7.
Diese Werthschätzung geschieht, falls ein
gütliches Uebereinkommen zwischen der Com-
mission und dem Pferdeeigenthümer nicht er-
zielt wird, endgiltig durch eine Commission
Sachverständiger, welche
1) aus einem Mitgliede der Aushebungs-
commission,
2) aus einem von den Pferdeeigenthümern,
welche der Aushebungscommission Pferde vor-
geführt haben und persönlich anwesend sind,
nach einfacher Stimmenmehrheit zu wählenden
Sachverständigen, und
3) aus einem von diesen beiden Sachver-
ständigen gewählten Mitgliede
zusammengesetzt wird.
Fällt bei der Wahl der Pferdeeigenthümer
gleiche Stimmenzahl auf mehrere Personen
oder können die beiden ersten Sachverständigen
über die Wahl des dritten Mitgliedes sich
nicht vereinigen, so entscheidet in beiden Fällen
das Loos.
Artikel 8.
Die nicht in Amtspflicht stehenden Mit-
glieder der Schätzungscommission werden mittels
Handgelübdes zur gewissenhaften Werthsangabe
verpflichtet.
Artikel 9.
Werden die Mitglieder der Schätzungscom-
mission über den Werth eines Pferdes nicht
einig, so entscheidet die Stimmenmehrheit.
Sind aber alle drei verschiedener Ansicht,
so bildet der Durchschnitt der Anschläge der
drei Sachverständigen den Schätzungswerth des
Pferdes.
Die Kosten dieses Schätzungsverfahrens wer-
den von der k. Staatscasse bestritten.
Artikel 10.
Für die ausgewählten Pferde wird bei
deren Uebernahme der vereinbarte oder durch
die Schätzungs-Commission bestimmte Preis
an die Eigenthümer sofort baar bezahlt.
Artikel 11.
Die ausgewählten Pferde können entweder
sogleich für die Armee übernommen oder nach
Anordnung des Kriegsministeriums den Eigen-
thümern bis auf weiteres belassen werden.
Die Veräußerung dieser den Eigenthümern
vorläufig belassenen Pferde außerhalb des
bayerischen Staatsgebietes ist vor Ablauf der
im Artikel 13 festgesetzten Frist bei Vermei-
dung einer Geldstrafe von fünf und zwanzig
bis Einhundert Thalern verboten.