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des Notariatsgesetzes vom 10. November 1861
betreffend, die Zustimmung des Landtages erlangt
hat, wurde demselben Unsere Sanction ertheilt
und folgt das hiernach ausgefertigte Gesetz in
·. der Beilage Ziffer II.
S. 4.
Die Verwendung des Antheiles Bayerns
an der französischen Kriegsentschädi-
gung betreffend.
Dem Gesetzentwurfe, die Verwendung des An-
theiles Bayerns an der französischen Kriegsent-
schädigung betreffend, haben Wir in der von den
beiden Kammern beschlossenen Fassung Unsere
Sanction ertheilt und lassen hienach das Gesetz
unter Ziffer III hiemit folgen.
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ß) bei der Telegraphenan-
stalt mit ungefähr 10,000 fl.
d) bei der Bodenseedampf-
schifffahrtsverwaltung mit 1,600 fl.
zusammen bis zu einem Ma-
ximalbetrage von 360,000 fl.
aus den laufenden Einnahmen der betreffen-
den k. Verkehrsanstalten pro 1871 gegen
seinerzeitige Entschädigung aus den Kriegs-
entschädigungsgeldern gedeckt werde,“
haben Wir Unsere Genehmigung ertheilt und
ist wegen des Rückersatzes fraglichen Betrages
aus den französischen Kriegsentschädigungsgeldern
in dem unter §. 4 sanctionirten Gesetze, die Ver-
wendung des Antheiles Bayerns an der franzö-
sischen Kriegsentschädigung betreffend, Vorsorge
getroffen.
z.6. S. 6.
Die außerordentlichen Leistungen des
Personals der Verkehrsanstalten wäh-
rend der Kriegszeit betreffend.
Dem Gesammtbeschlusse beider Kammern des
Landtages über den auf Unseren Befehl an die-
selben gebrachten Antrag, die außerordentlichen
Leistungen des Personals der Verkehrsanstalten
während der Kriegszeit betreffend,
„es sei die Zustimmung dafür zu erthei-
len, daß der Bedarf zur Remunerirung der
außerordentlichen Dienstleistungen des Per-
sonals der Verkehrsanstalten während des
deutsch-französischen Krieges und zwar:
#a) bei der Eisenbahnverwal-
tung mit beiläufig 300,000 fl.
b) bei der Postanstalt mit
ungefähr 46,000 fl.
Die Wiederaufnahme der Grundrenten-
Ueberweisungen an die Ablösungskassa
des Staates betreffend.
Dem Gesetzentwurfe, die Grundentlastung be-
treffend, haben Wir in der von den beiden
Kammern beschlossenen Fassung Unsere Sanc-
tion ertheilt und folgt das hiernach ausgefertigte
Gesetz in der Beilage Ziffer IV.
F. 7. “
Die Vervollständigung des Eisenbahn-
netzes in der Pfalz betreffend.
Der durch ein Nachtragspostulat ergänzte
Gesetzentwurf, die Vervollständigung des Eisen-
bahnnetzes in der Pfalz betreffend, ist nach der
von beiden Kammern erklärten Zustimmung von
Uns als Gesetz sanctionirt worden, wie salches 4
unter Ziff. V hier beiliegt.
22.