Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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arbeiten zu lassen, durch welche die Stellung 
und die Befugnisse des obersten Rechnungshofes 
in gesetzlicher Weise geregelt werden. 
S. 50. 
ie Erbauungeiner Fichtelgebirgsbahn 
betreffend. 
In Folge der mit Gesammtbeschluß des Land- 
tages vom 26. April l. Is. an uns gebrachten 
Bitte, 
„den Bau der Linie Nürnberg-Hersbruck- 
Bayreuth bis Neuhaus mit aller Beschleu- 
nigung fortzusetzen, die Weiterführung der- 
selben aber bis zum nächsten Landtag zu 
verschieben, bis durch die k. Staatsregierung 
erhoben sein wird, in welcher von den 
beiden Richtungen die Bahn von Neuhaus 
aus fortgesetzt werden soll, insbesondere ob 
nicht von Pegnitz oder Schnabelwaid aus 
ebenfalls eine Fichtelgebirgsbahn einge- 
schlagen werden kann“, 
werden Wir die Ausführung der Bahn Nürn- 
berg-Hersbruck-Bayreuth, insoweit dies auf 
Grund des Artikel 3 Ziffer 9 des Gesetzes vom 
29. April 1869 nicht schon geschehen ist, bis 
Neuhaus und unter vorläufiger Sistirung der 
Bahnführung von da über Pegnitz nach Bayreuth 
weitere Erhebungen hinsichtlich der Fortsetzung 
der Bahn von Neuhaus an mit besonderer Be- 
rücksichtigung der Orte Pegnitz oder Schnabel- 
waid als Ausgangspunkte für eine Fichtelgebirgs- 
bahn anordnen und nach Maßgabe der desfall- 
sigen Ermittlung eine bezügliche Vorlage für 
den nächsten Landtag ausarbeiten lassen. 
8. 51. 
Die Betheiligung der Staatsdiener 
an Industrie-Unternehmungen 
betreffen d. 
Aus Anlaß der mit Gesammtbeschluß der beiden 
Kammern vom 20. April l. Is. an Uns ge- 
brachten Bitte, 
„anzuordnen, daß im Vollzuge der Al- 
lerhöchsten Verordnung vom 10. März 1868, 
die Uebernahme von Nebengeschäften durch 
Beamte und öffentliche Diener betreffend, 
Staatsdienern nicht gestattet werde, 
1) an einem sogenannten Gründer-Con- 
sortium Theil zu nehmen, das den Theil- 
nehmern — abgesehen von dem Ertrage, 
den der Betrieb des zu gründenden Unter- 
nehmens bringen kann — einen von den 
Betriebsresultaten unabhängigen besonderen 
Gewinn (Gründerlohn) gewährt oder doch 
in Aussicht stellt; 
2) an der Betriebsleitung eines Erwerbs- 
geschäftes sich zu betheiligen, dessen Betrieb 
eine Collision der Interessen dieses Ge- 
schäftes und der von dem betreffenden 
Staatsdiener kraft seines Amtes zu wah- 
renden Interessen des Staates herbeiführt; 
3) die unmittelbar oder mittelbar be- 
soldete Stelle eines Aufsichts= oder Ver- 
waltungsrathes einer finanziellen oder in- 
dustriellen Unternehmung zu übernehmen 
oder beizubehalten mit Ausnahme der ge- 
nossenschaftlichen und wesentlich gemein- 
nützigen Institute“,
	        
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