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arbeiten zu lassen, durch welche die Stellung
und die Befugnisse des obersten Rechnungshofes
in gesetzlicher Weise geregelt werden.
S. 50.
ie Erbauungeiner Fichtelgebirgsbahn
betreffend.
In Folge der mit Gesammtbeschluß des Land-
tages vom 26. April l. Is. an uns gebrachten
Bitte,
„den Bau der Linie Nürnberg-Hersbruck-
Bayreuth bis Neuhaus mit aller Beschleu-
nigung fortzusetzen, die Weiterführung der-
selben aber bis zum nächsten Landtag zu
verschieben, bis durch die k. Staatsregierung
erhoben sein wird, in welcher von den
beiden Richtungen die Bahn von Neuhaus
aus fortgesetzt werden soll, insbesondere ob
nicht von Pegnitz oder Schnabelwaid aus
ebenfalls eine Fichtelgebirgsbahn einge-
schlagen werden kann“,
werden Wir die Ausführung der Bahn Nürn-
berg-Hersbruck-Bayreuth, insoweit dies auf
Grund des Artikel 3 Ziffer 9 des Gesetzes vom
29. April 1869 nicht schon geschehen ist, bis
Neuhaus und unter vorläufiger Sistirung der
Bahnführung von da über Pegnitz nach Bayreuth
weitere Erhebungen hinsichtlich der Fortsetzung
der Bahn von Neuhaus an mit besonderer Be-
rücksichtigung der Orte Pegnitz oder Schnabel-
waid als Ausgangspunkte für eine Fichtelgebirgs-
bahn anordnen und nach Maßgabe der desfall-
sigen Ermittlung eine bezügliche Vorlage für
den nächsten Landtag ausarbeiten lassen.
8. 51.
Die Betheiligung der Staatsdiener
an Industrie-Unternehmungen
betreffen d.
Aus Anlaß der mit Gesammtbeschluß der beiden
Kammern vom 20. April l. Is. an Uns ge-
brachten Bitte,
„anzuordnen, daß im Vollzuge der Al-
lerhöchsten Verordnung vom 10. März 1868,
die Uebernahme von Nebengeschäften durch
Beamte und öffentliche Diener betreffend,
Staatsdienern nicht gestattet werde,
1) an einem sogenannten Gründer-Con-
sortium Theil zu nehmen, das den Theil-
nehmern — abgesehen von dem Ertrage,
den der Betrieb des zu gründenden Unter-
nehmens bringen kann — einen von den
Betriebsresultaten unabhängigen besonderen
Gewinn (Gründerlohn) gewährt oder doch
in Aussicht stellt;
2) an der Betriebsleitung eines Erwerbs-
geschäftes sich zu betheiligen, dessen Betrieb
eine Collision der Interessen dieses Ge-
schäftes und der von dem betreffenden
Staatsdiener kraft seines Amtes zu wah-
renden Interessen des Staates herbeiführt;
3) die unmittelbar oder mittelbar be-
soldete Stelle eines Aufsichts= oder Ver-
waltungsrathes einer finanziellen oder in-
dustriellen Unternehmung zu übernehmen
oder beizubehalten mit Ausnahme der ge-
nossenschaftlichen und wesentlich gemein-
nützigen Institute“,