Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

16 
vorgesetzten Districtspolizeibehörde unter Vor- 
setzung einer angemessenen Frist hiezu aufzu- 
fordern. 
Bleibt die Aufforderung erfolglos oder besteht 
Gefahr im Verzuge, so erläßt die Districtspolizei- 
behörde eine innerhalb des Ortspolizeibezirkes 
verbindliche districtspolizeiliche Anordnung, auf 
welche die Vorschriften der Art.6, dann 10 bis 15 
anwendbar sind. Insbesondere steht der betreffen- 
den Gemeindebehörde gegen Erlassung einer 
solchen Anordnung das Recht der Beschwerde 
nach Art. 14 zu. 
Die districtspolizeiliche Anordnung verliert ihre 
Wirksamkeit, sobald die Gemeindebehörde über 
denselben Gegenstand eine entsprechende orts- 
polizeiliche Vorschrift erlassen hat und diese ge- 
mäß Art. 6 Abs. 3 vollziehbar geworden ist. 
Art. 6. 
Orts= oder districtspolizeiliche Vorschriften, 
welche eine fortdauernd geltende Anordnung ent- 
halten, sind der vorgesetzten Kreisverwaltungs- 
stelle vorzulegen. Die einer Districtspolizeibehörde 
untergeordneten Ortspolizeibehörden haben durch 
Vermittlung der vorgesetzten Districtspolizei- 
behörde, die übrigen Polizeibehörden unmittel- 
bar die Einsendung zu bewirken. 
Ueberdies sind die desfallsigen Beschlüsse der 
Ortsbehörden in Städten und Märkten mit ma- 
gistratischer Verfassung dem Collegium der Ge- 
meindebevollmächtigten, jene der Districtspolizei- 
behörden der nächsten Districtsrathsversammlung 
mitzutheilen. 
Solche Anordnungen sind erst nach Ablauf von 
dreißig Tagen nach der durch Empfangsbestäti- 
gung nachgewiesenen Vorlage an die vorgesetzte 
Verwaltungsbehörde vollziehbar, soferne nicht die 
16 
betreffende Kreisregierung dieselben früher als 
vollziehbar erklärt hat. 
rt. 7. 
Wo gemäß Art. 1 und 2 oberpolizeiliche Vor- 
schriften zulässig sind, können solche Vorschriften 
von der Kreisverwaltungsstelle für den betreffen- 
den Regierungsbezirk, sowie von den zuständigen 
Staatsministerien für einzelne Regierungsbezirke 
oder für den Gesammtumfang des Staatsgebietes 
erlassen werden. 
Art. 8. 
Wo die Landesgesetze auf Verordnungen 
Bezug nehmen, sind darunter die in jedem Ge- 
bietstheile geltenden landesherrlichen Verord- 
nungen, sowie die künftig zu erlassenden könig- 
lichen Verordnungen zu verstehen. 
Art. 9. 
Außer den Fällen, in welchen die Gesetze 
auf Polizeivorschriften oder Verordnungen ver- 
weisen, können polizeiliche Vorschriften mit 
Strafandrohung nur durch königliche Verord- 
nung und nur unter der Voraussetzung erlassen 
werden: 
1) daß der Landtag nicht versammelt ist, 
2) daß die Abwendung einer dringenden Ge- 
fahr für die Sicherheit des Staates oder 
für Leben, Gesundheit oder Vermögen der 
Staatsangehörigen eine solche Vorschrift 
fordert, 
3) daß in keinem Gesetze eine anwendbare Vor- 
schrift oder die Befugniß zur Erlassung der- 
selben vorgesehen ist, 
4) daß die Uebertretung nur mit Geldstrafe 
bis zu fünfzig Thalern oder hreißig Tagen 
Haft im höchsten Maße bedroht wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.