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vorgesetzten Districtspolizeibehörde unter Vor-
setzung einer angemessenen Frist hiezu aufzu-
fordern.
Bleibt die Aufforderung erfolglos oder besteht
Gefahr im Verzuge, so erläßt die Districtspolizei-
behörde eine innerhalb des Ortspolizeibezirkes
verbindliche districtspolizeiliche Anordnung, auf
welche die Vorschriften der Art.6, dann 10 bis 15
anwendbar sind. Insbesondere steht der betreffen-
den Gemeindebehörde gegen Erlassung einer
solchen Anordnung das Recht der Beschwerde
nach Art. 14 zu.
Die districtspolizeiliche Anordnung verliert ihre
Wirksamkeit, sobald die Gemeindebehörde über
denselben Gegenstand eine entsprechende orts-
polizeiliche Vorschrift erlassen hat und diese ge-
mäß Art. 6 Abs. 3 vollziehbar geworden ist.
Art. 6.
Orts= oder districtspolizeiliche Vorschriften,
welche eine fortdauernd geltende Anordnung ent-
halten, sind der vorgesetzten Kreisverwaltungs-
stelle vorzulegen. Die einer Districtspolizeibehörde
untergeordneten Ortspolizeibehörden haben durch
Vermittlung der vorgesetzten Districtspolizei-
behörde, die übrigen Polizeibehörden unmittel-
bar die Einsendung zu bewirken.
Ueberdies sind die desfallsigen Beschlüsse der
Ortsbehörden in Städten und Märkten mit ma-
gistratischer Verfassung dem Collegium der Ge-
meindebevollmächtigten, jene der Districtspolizei-
behörden der nächsten Districtsrathsversammlung
mitzutheilen.
Solche Anordnungen sind erst nach Ablauf von
dreißig Tagen nach der durch Empfangsbestäti-
gung nachgewiesenen Vorlage an die vorgesetzte
Verwaltungsbehörde vollziehbar, soferne nicht die
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betreffende Kreisregierung dieselben früher als
vollziehbar erklärt hat.
rt. 7.
Wo gemäß Art. 1 und 2 oberpolizeiliche Vor-
schriften zulässig sind, können solche Vorschriften
von der Kreisverwaltungsstelle für den betreffen-
den Regierungsbezirk, sowie von den zuständigen
Staatsministerien für einzelne Regierungsbezirke
oder für den Gesammtumfang des Staatsgebietes
erlassen werden.
Art. 8.
Wo die Landesgesetze auf Verordnungen
Bezug nehmen, sind darunter die in jedem Ge-
bietstheile geltenden landesherrlichen Verord-
nungen, sowie die künftig zu erlassenden könig-
lichen Verordnungen zu verstehen.
Art. 9.
Außer den Fällen, in welchen die Gesetze
auf Polizeivorschriften oder Verordnungen ver-
weisen, können polizeiliche Vorschriften mit
Strafandrohung nur durch königliche Verord-
nung und nur unter der Voraussetzung erlassen
werden:
1) daß der Landtag nicht versammelt ist,
2) daß die Abwendung einer dringenden Ge-
fahr für die Sicherheit des Staates oder
für Leben, Gesundheit oder Vermögen der
Staatsangehörigen eine solche Vorschrift
fordert,
3) daß in keinem Gesetze eine anwendbare Vor-
schrift oder die Befugniß zur Erlassung der-
selben vorgesehen ist,
4) daß die Uebertretung nur mit Geldstrafe
bis zu fünfzig Thalern oder hreißig Tagen
Haft im höchsten Maße bedroht wird.