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I. Abänderungen des Milikärstrafgesehtuchss.
Art. 1.
Art. 1 soll lauten:
„Handlungen, welche das gegenwärtige
Gesetz mit der Todes= oder Festungsstrafe
bedroht, sind militärische Verbrechen;
Handlungen, welche dieses Gesetz mit Ge-
sängnißstrafe bedroht, sind militärische
Vergehen.“
Art. 2.
Art. 3 Abs. 1 soll lauten:
„In allen Fällen, in welchen ein Mi-
litärgericht auf Grund der allgemeinen
Strafgesetze gegen eine Militärperson
auf Geldstrafe. zu erkennen hätte, soll statt
derselben auf Gefängnißstrafe, beziehungs-
weise Haft nach Maßgabe des F. 29
des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich erkannt werden."
Art. 3.
Art. 4 ist aufgehoben.
Art. 4.
Art. 8 soll lauten:
„Die Eigenschaft einer Militärperson
im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes be-
mißt sich nach den Bestimmungen des
Gesetzes über die Verpflichtung zum
Kriegsdienste und der darin vorbehaltenen
Vollzugsverordnungen, sowie der besteh-
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enden Verordnungen über die Dienstes-
verhältnisse der Officiere und der Beamten
der Militärverwaltung.
Die Officiere à la suite werden als
Militärpersonen angesehen, wenn und in-
solange sie zu vorübergehender militäri-
scher Dienstleistung zugelassen sind, außer-
dem in Bezug auf Handlungen gegen die
militärische Subordination, welche sie be-
gehen, während sie die Militär-Uniform
tragen.“
Art. 5.
Art. 9 soll lauten:
„Die gegen Angehörige nicht-baye-
rischer Truppen des Deutschen Reiches
oder gegen Angehörige der deutschen Ma-
rine, sowie die während des gemeinschaft-
lichen Zusammenwirkens der bayerischen
mit einer verbündeten Armee gegen An-
gehörige der letzteren verübten strafbaren
Handlungen werden bestraft, als wem
sie an Angehörigen der bayerischen Armee
begangen worden wären.“
Art. 6.
Art. 10 soll lauten:
„Die Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes find auf die innerhalb des baye-
rischen Staatsgebietes wie auf die außer-
halb desselben begangenen strafbaren Hand-
lungen anwendbar, insoweit nicht anders
gesetzlich bestimmt ist.