277
Art. 11.
Art. 20 soll lauten:
„Die gegen Civilpersonen militärgericht-
lich erkannten Gefängnißstrafen werden nach
Maßgabe der allgemeinen Gesetze vollzogen.
Eine die Dauer von drei Monaten nicht
überschreitende Gefängnißstrafe kann jedoch
auch in einem militärischen Straflocale
vollzogen werden, wenn dieß im Urtheile
verfügt ist.“
Art. 12.
Nach Art. 23 wird folgender Zusatzartikel
als Artikel 23 eingestellt:
„Die Bestimmungen der §§. 23 bis
26 des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich finden auf die zur Festungsstrafe
Verurtheilten gleichmäßige Anwendung, auf
die militärgerichtlich zu einer längeren Ge-
fängnißstrafe Verurtheilten jedoch nur dann,
wenn der Vollzug in einer bürgerlichen
Strafanstalt stattfindet.
In allen Fällen des Abs. 1 ergeht der
Beschluß über die vorläufige Entlassung,
sowie über einen Widerruf, vom Kriegs-
ministerium."
Art. 13.
Art. 24 soll lauten:
„Im Falle der rechtskräftigen Verur-
theilung wegen militärischen Verbrechens
zur Todesstrafe finden die Bestimmungen
278
des S. 32, im Falle der Verurtheilung
zur Festungsstrafe die Bestimmungen der
§#. 31 und 32 des Strafgesetzbuches für
das Deutsche Reich gleichmäßige Anwen-
dung.
In jenen Fällen, in welchen auf Ver-
lust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht er-
kannt ist, tritt für Militärpersonen stets
der Verlust der Orden, Ehren= und Denk-
zeichen als besondere militärische Straf-
folge ein.“
Das Marginale zu Art. 24 soll lauten:
„Folgen der Verurtheilung zur Todes-
oder Festungsstrafe."
Art. 14.
Art. 25 Abs. 1 und 2 soll lauten:
„Mit der Verurtheilung von Militär=
personen zur Festungshaft oder, sei es
auf Grund der allgemeinen Strafgesetze
oder des gegenwärtigen Gesetzes, zur Ge-
fängnißstrafe können nach Maßgabe der
Bestimmungen im besonderen Theile dieses
Gesetzes nachstehende Straffolgen verbun-
den werden:
1) Verlust der militkrischen Charge,
2) Verlust der Orden, Ehren= un
Denkzeichen, "
3) Versetzung in die Strafklasse.
Die Versetzung in die Straftlasse darf
vorbehaltlich der Art. 29 Absatz 1 und
30 mur gegen Unterofficiere und Soldaten