Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Art. 11. 
Art. 20 soll lauten: 
„Die gegen Civilpersonen militärgericht- 
lich erkannten Gefängnißstrafen werden nach 
Maßgabe der allgemeinen Gesetze vollzogen. 
Eine die Dauer von drei Monaten nicht 
überschreitende Gefängnißstrafe kann jedoch 
auch in einem militärischen Straflocale 
vollzogen werden, wenn dieß im Urtheile 
verfügt ist.“ 
Art. 12. 
Nach Art. 23 wird folgender Zusatzartikel 
als Artikel 23 eingestellt: 
„Die Bestimmungen der §§. 23 bis 
26 des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich finden auf die zur Festungsstrafe 
Verurtheilten gleichmäßige Anwendung, auf 
die militärgerichtlich zu einer längeren Ge- 
fängnißstrafe Verurtheilten jedoch nur dann, 
wenn der Vollzug in einer bürgerlichen 
Strafanstalt stattfindet. 
In allen Fällen des Abs. 1 ergeht der 
Beschluß über die vorläufige Entlassung, 
sowie über einen Widerruf, vom Kriegs- 
ministerium." 
Art. 13. 
Art. 24 soll lauten: 
„Im Falle der rechtskräftigen Verur- 
theilung wegen militärischen Verbrechens 
zur Todesstrafe finden die Bestimmungen 
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des S. 32, im Falle der Verurtheilung 
zur Festungsstrafe die Bestimmungen der 
§#. 31 und 32 des Strafgesetzbuches für 
das Deutsche Reich gleichmäßige Anwen- 
dung. 
In jenen Fällen, in welchen auf Ver- 
lust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht er- 
kannt ist, tritt für Militärpersonen stets 
der Verlust der Orden, Ehren= und Denk- 
zeichen als besondere militärische Straf- 
folge ein.“ 
Das Marginale zu Art. 24 soll lauten: 
„Folgen der Verurtheilung zur Todes- 
oder Festungsstrafe." 
Art. 14. 
Art. 25 Abs. 1 und 2 soll lauten: 
„Mit der Verurtheilung von Militär= 
personen zur Festungshaft oder, sei es 
auf Grund der allgemeinen Strafgesetze 
oder des gegenwärtigen Gesetzes, zur Ge- 
fängnißstrafe können nach Maßgabe der 
Bestimmungen im besonderen Theile dieses 
Gesetzes nachstehende Straffolgen verbun- 
den werden: 
1) Verlust der militkrischen Charge, 
2) Verlust der Orden, Ehren= un 
Denkzeichen, " 
3) Versetzung in die Strafklasse. 
Die Versetzung in die Straftlasse darf 
vorbehaltlich der Art. 29 Absatz 1 und 
30 mur gegen Unterofficiere und Soldaten
	        
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