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„Das versuchte Verbrechen oder Ver-
gehen ist milder zu bestrasen als das
vollendete.
Ist das vollendete Verbrechen mit dem
Tode odermit lebenslänglicher Festungsstrafe
bedroht, so tritt zeitliche Festungsstrafe ein.
In allen übrigen Fällen kann die Strafe
bis auf ein Viertheil des Minbestbetrages
der auf das vollendete Verbrechen oder
Vergehen angedrohten Freiheitsstrafe er-
mäßigt werden, vorbehaltlich dessen, was
in den Art. 13 und 14 bestimmt ist.“
Art. 24.
Art. 40 soll lauten:
„Wird gemäß Art. 39 Abf. 3 statt
der Festungsstrafe auf Gefängnißstrafe er-
kannt, so ist die gleichzeitige Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig.
Außerdem können die Straffolgen des
Art. 25 verbunden werden. Wo die
letzteren mit der Strafe des vollendeten
Vergehens geboten oder zulässig sind, ist
dieses auch bei der Strafe des Versuches
der Fall."
Art. 25.
Art. 41 soll lauten:
„Der Versuch als solcher bleibt straf-
los, wenn der Thäter
1) die Ausführung der beabsichtigten
Handlung aufgegeben hat, ohne daß er
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an dieser Ausführung durch Umstände ge-
hindert worden ist, welche von seinem
Willen unabhängig waren, oder
2) zu einer Zeit, zu welcher die Hand-
lung noch nicht entdeckt war, den Eintritt
des zur Vollendung des Verbrechens oder
Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene
Thätigkeit abgewendet hat.“
Art. 26.
Art. 42 soll lauten:
„Wem Mehrere eine strafbare Hand-
lung gemeinschaftlich ausführen, so wird
jeder als Thäter bestraft.“
Art. 27.
Art. 43 soll lauten:
„Als Anstifter wird bestraft, wer einen
Anderen zu der von demselben begangenen
Handlung durch Geschenke oder Versprechen,
durch Drohung, durch Mißbrauch des
Ansehens oder der Gewalt, durch absicht-
liche Herbeiführung eines Irrthums oder
durch andere Mittel vorsätzlich bestimmt hat.
Die Strafe des Anstifters ist nach dem-
jenigen Gesetze festzustellen, welches auf
die Handlung Anwendung findet, zu wel-
cher er wissentlich angestiftet hat.“
Art. 28.
Art. 44 soll lauten:
„Als Gehilfe wird bestraft, wer dem