Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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„Das versuchte Verbrechen oder Ver- 
gehen ist milder zu bestrasen als das 
vollendete. 
Ist das vollendete Verbrechen mit dem 
Tode odermit lebenslänglicher Festungsstrafe 
bedroht, so tritt zeitliche Festungsstrafe ein. 
In allen übrigen Fällen kann die Strafe 
bis auf ein Viertheil des Minbestbetrages 
der auf das vollendete Verbrechen oder 
Vergehen angedrohten Freiheitsstrafe er- 
mäßigt werden, vorbehaltlich dessen, was 
in den Art. 13 und 14 bestimmt ist.“ 
Art. 24. 
Art. 40 soll lauten: 
„Wird gemäß Art. 39 Abf. 3 statt 
der Festungsstrafe auf Gefängnißstrafe er- 
kannt, so ist die gleichzeitige Aberkennung 
der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig. 
Außerdem können die Straffolgen des 
Art. 25 verbunden werden. Wo die 
letzteren mit der Strafe des vollendeten 
Vergehens geboten oder zulässig sind, ist 
dieses auch bei der Strafe des Versuches 
der Fall." 
Art. 25. 
Art. 41 soll lauten: 
„Der Versuch als solcher bleibt straf- 
los, wenn der Thäter 
1) die Ausführung der beabsichtigten 
Handlung aufgegeben hat, ohne daß er 
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an dieser Ausführung durch Umstände ge- 
hindert worden ist, welche von seinem 
Willen unabhängig waren, oder 
2) zu einer Zeit, zu welcher die Hand- 
lung noch nicht entdeckt war, den Eintritt 
des zur Vollendung des Verbrechens oder 
Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene 
Thätigkeit abgewendet hat.“ 
Art. 26. 
Art. 42 soll lauten: 
„Wem Mehrere eine strafbare Hand- 
lung gemeinschaftlich ausführen, so wird 
jeder als Thäter bestraft.“ 
Art. 27. 
Art. 43 soll lauten: 
„Als Anstifter wird bestraft, wer einen 
Anderen zu der von demselben begangenen 
Handlung durch Geschenke oder Versprechen, 
durch Drohung, durch Mißbrauch des 
Ansehens oder der Gewalt, durch absicht- 
liche Herbeiführung eines Irrthums oder 
durch andere Mittel vorsätzlich bestimmt hat. 
Die Strafe des Anstifters ist nach dem- 
jenigen Gesetze festzustellen, welches auf 
die Handlung Anwendung findet, zu wel- 
cher er wissentlich angestiftet hat.“ 
Art. 28. 
Art. 44 soll lauten: 
„Als Gehilfe wird bestraft, wer dem
	        
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