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Thäter zur Begehung des Verbrechens
oder Vergehens durch Rath oder That
wissentlich Hilfe geleistet hat.
Die Strafe des Gehilfen ist nach dem-
jenigen Gesetze festzustellen, welches auf
die Handlung Anwendung findet, zu wel-
cher er wissentlich Hilfe geleistet hat, je-
doch nach den über die Bestrafung des
Versuches aufgestellten Grundsätzen zu er-
mäßigen.“ «
Art. 29.
Art. 45 soll lauten:
„Wenn das Gesetz die Strafbarkeit
einer Handlung nach den persönlichen
Eigenschaften oder Verhältnissen desjeni-
gen, welcher dieselbe begangen hat, er-
höht oder vermindert, so sind die beson-
deren Thatumstände dem Thäter oder dem-
jenigen Theilnehmer (Mitthäter, Anstifter,
Gehilfe) zuzurechnen, bei welchem sie
vorliegen.“
Art. 30.
Art. 46 Abs. 1 soll lauten:
„Gegen Vorgesetzte oder Militärange-
hörige, welchen vermöge ihres Dienstes die
Verhinderung strafbarer Handlungen ob-
liegt und welche dessenungeachtet zur Ver-
übung eines Verbrechens oder Vergehens
Hilfe geleistet haben, findet eine Ermäßi-
gung der für den Thäter angedrohten
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Strafe in der in Art. 44 Abs. 2 be-
zeichneten Weise nicht statt.“
Art. 31.
Art. 47 soll lauten:
„Im standrechtlichen Verfahren ist eine
Herabsetzung der Strafe des Gehilfen nach
Art. 44 Abs. 2 ausgeschlossen."
Art. 32.
Art. 48 soll im Eingange lauten:
„Eine Militärperson, welche einen An-
deren durch Versprechen oder Geben eines
Lohnes oder Geschenkes zur Verübung
eines nach gegenwärtigem Gesetze straf-
baren Verbrechens oder Vergehens ge-
dungen hat rc. 2c.“
Art. 33.
Art. 49 Abs. 1 soll lauten:
„Eine Militärperson, welche öffentlich
vor einer Menschenmenge oder vor ver-
sammelter Mannschaft oder mittelst eines
Preßerzeugnisses zur Verübung einer nach
diesem Gesetze strafbaren That aufgefor-
dert hat, ist, wenn die Aufforderung die
Vollendung oder einen strafbaren Versuch
der That zur Folge hatte, als Anstifter
zu bestrafen."“
Art. 34.
Art. 50 soll lauten:
„Wer nach Begehung eines nach ge-
genwärtigem Gesetze strafbaren Verbrechens
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