Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Thäter zur Begehung des Verbrechens 
oder Vergehens durch Rath oder That 
wissentlich Hilfe geleistet hat. 
Die Strafe des Gehilfen ist nach dem- 
jenigen Gesetze festzustellen, welches auf 
die Handlung Anwendung findet, zu wel- 
cher er wissentlich Hilfe geleistet hat, je- 
doch nach den über die Bestrafung des 
Versuches aufgestellten Grundsätzen zu er- 
mäßigen.“ « 
Art. 29. 
Art. 45 soll lauten: 
„Wenn das Gesetz die Strafbarkeit 
einer Handlung nach den persönlichen 
Eigenschaften oder Verhältnissen desjeni- 
gen, welcher dieselbe begangen hat, er- 
höht oder vermindert, so sind die beson- 
deren Thatumstände dem Thäter oder dem- 
jenigen Theilnehmer (Mitthäter, Anstifter, 
Gehilfe) zuzurechnen, bei welchem sie 
vorliegen.“ 
Art. 30. 
Art. 46 Abs. 1 soll lauten: 
„Gegen Vorgesetzte oder Militärange- 
hörige, welchen vermöge ihres Dienstes die 
Verhinderung strafbarer Handlungen ob- 
liegt und welche dessenungeachtet zur Ver- 
übung eines Verbrechens oder Vergehens 
Hilfe geleistet haben, findet eine Ermäßi- 
gung der für den Thäter angedrohten 
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Strafe in der in Art. 44 Abs. 2 be- 
zeichneten Weise nicht statt.“ 
Art. 31. 
Art. 47 soll lauten: 
„Im standrechtlichen Verfahren ist eine 
Herabsetzung der Strafe des Gehilfen nach 
Art. 44 Abs. 2 ausgeschlossen." 
Art. 32. 
Art. 48 soll im Eingange lauten: 
„Eine Militärperson, welche einen An- 
deren durch Versprechen oder Geben eines 
Lohnes oder Geschenkes zur Verübung 
eines nach gegenwärtigem Gesetze straf- 
baren Verbrechens oder Vergehens ge- 
dungen hat rc. 2c.“ 
Art. 33. 
Art. 49 Abs. 1 soll lauten: 
„Eine Militärperson, welche öffentlich 
vor einer Menschenmenge oder vor ver- 
sammelter Mannschaft oder mittelst eines 
Preßerzeugnisses zur Verübung einer nach 
diesem Gesetze strafbaren That aufgefor- 
dert hat, ist, wenn die Aufforderung die 
Vollendung oder einen strafbaren Versuch 
der That zur Folge hatte, als Anstifter 
zu bestrafen."“ 
Art. 34. 
Art. 50 soll lauten: 
„Wer nach Begehung eines nach ge- 
genwärtigem Gesetze strafbaren Verbrechens 
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