Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Bezirke  proclamirt  seyn  wird,  treten  nicht
nur  die  bisherigen  Gesetze  über  Besteuerung
der  Gebäude  außer  Wirkung,  sondern  es
hört  zu  gleicher  Zeit  auch  die  Familien-Steuer
  der  nach  der  Verordnung  vom  10.
December  1315  zur  siebenten,  achten  und
neunten  Classe  gehörigen  Häuserbesttzer,
Grundorentenbesitzer  und  Grundbesitzr  auf.

Ludwig.

 

18.

9.  40.

Unser  Staats-Ministerium  der  Finanzen
  ist  mit  dem  Vellzuge  gegenwärtigen
Gesetzes  beaustragk,  welches  durch  das  Gesetzblatt
  des  Reichs  verkündet  werden
soll.

Gegeben  im  Bad  Brückenau  am  15.
August  1828.

Fürst  v.  Wrede.  Graf  v.  Thürheim.  Freyherr  v.  Zentner.

v.  Maillot.

Gr.  v.  Armansperg.

Nach  dem  Befehle  Sr.  Majestät  des  Königs:

Egid  von  Kobell,

Königlicher  Staaksrath  und  General-Sekretär.