Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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barer Versuch hiezu gemacht worden ist, 
als Gehilfe dieser That zu bestrafen. 
Als Gehilfe einer zur Ausführung ge- 
kommenen oder versuchten That wird auch 
diejenige Militärperson bestraft, welche 
außer dem Falle einer Verschwörung von 
dem Vorhaben einer kriegsverrätherischen 
Handlung glaubhafte Kenntniß erhalten, 
gleichwohl aber die Anzeige oder Ein- 
schreitung vorsätzlich unterlassen hat"“. 
Art. 56. 
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Ist in Folge der That eine gänzliche 
Unfähigkeit zum Militärdienste eingetreten, 
so greift Gefängniß nicht unter eine 
Jahre Platz, womit auf Verlust der bür- 
gerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, 
außerdem die Straffolgen des Art. 25 
Ziff. 1 und 2 verbunden sind. Auf 
Festungsstrafe bis zu acht Jahren ist in 
diesem Falle zu erkennen, wenn die That 
nach angeordneter Mobilisirung der be- 
waffneten Macht oder eines Theiles der- 
selben begangen worden ist"“. 
In Art. 94, sowie in allen nachfolgenden 
Artikeln des Militärstrafgesetzbuches, in welchen 
Zuchthausstrafe angedroht ist, ist dafür Festungs- 
strafe von gleicher Dauer zu setzen. 
Art 58. 
Art. 106 soll lauten: 
Art. 57. 
Art. 105 soll lauten: 
„Militärpersonen, welche in der Ab- 
sicht, sich der Erfüllung ihrer militärischen 
Dienstpflicht zu entziehen, Verunstaltungen, 
Verletzungen oder Krankheiten ihres Kör- 
pers verursachen, werden mit Gefängniß 
nicht unter sechs Monaten und wenn die 
at geschehen ist, nachdem die Mobi- 
lisirung der bewaffneten Macht oder eines 
Theiles derselben angeordnet war, mit 
Gefängniß nicht unter einem Jahre be- 
straft, womit in beiden Fällen auf Ver- 
lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden kann, außerdem die Straffolgen 
des Art. 25 verbunden sind. 
„Militärpersonen, welche in der Ab- 
sicht, sich der Erfüllung ihrer militärischen 
Dienstpflicht zu entziehen, sich den An- 
schein geben, als litten sie an einer gei- 
stigen oder körperlichen Krankheit oder 
welche hiefür gefälschte Belege beibringen, 
werden mit Gefängniß nicht unter einem 
Monate, wenn die That aber nach an- 
geordneter Mobilisirung der bewaffneten 
Macht oder eines Theiles derselben ge- 
schehen ist, mit Gefängniß nicht unter 
sechs Monaten bestraft, womit in beiden 
Fällen auf Verlust der bürgerlichen Eh- 
renrechte erkannt werden kann, außerdem 
die Verhängung der in Art. 25 bezeich- 
neten Straffolgen zulässig ist."
	        
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