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barer Versuch hiezu gemacht worden ist,
als Gehilfe dieser That zu bestrafen.
Als Gehilfe einer zur Ausführung ge-
kommenen oder versuchten That wird auch
diejenige Militärperson bestraft, welche
außer dem Falle einer Verschwörung von
dem Vorhaben einer kriegsverrätherischen
Handlung glaubhafte Kenntniß erhalten,
gleichwohl aber die Anzeige oder Ein-
schreitung vorsätzlich unterlassen hat"“.
Art. 56.
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Ist in Folge der That eine gänzliche
Unfähigkeit zum Militärdienste eingetreten,
so greift Gefängniß nicht unter eine
Jahre Platz, womit auf Verlust der bür-
gerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann,
außerdem die Straffolgen des Art. 25
Ziff. 1 und 2 verbunden sind. Auf
Festungsstrafe bis zu acht Jahren ist in
diesem Falle zu erkennen, wenn die That
nach angeordneter Mobilisirung der be-
waffneten Macht oder eines Theiles der-
selben begangen worden ist"“.
In Art. 94, sowie in allen nachfolgenden
Artikeln des Militärstrafgesetzbuches, in welchen
Zuchthausstrafe angedroht ist, ist dafür Festungs-
strafe von gleicher Dauer zu setzen.
Art 58.
Art. 106 soll lauten:
Art. 57.
Art. 105 soll lauten:
„Militärpersonen, welche in der Ab-
sicht, sich der Erfüllung ihrer militärischen
Dienstpflicht zu entziehen, Verunstaltungen,
Verletzungen oder Krankheiten ihres Kör-
pers verursachen, werden mit Gefängniß
nicht unter sechs Monaten und wenn die
at geschehen ist, nachdem die Mobi-
lisirung der bewaffneten Macht oder eines
Theiles derselben angeordnet war, mit
Gefängniß nicht unter einem Jahre be-
straft, womit in beiden Fällen auf Ver-
lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden kann, außerdem die Straffolgen
des Art. 25 verbunden sind.
„Militärpersonen, welche in der Ab-
sicht, sich der Erfüllung ihrer militärischen
Dienstpflicht zu entziehen, sich den An-
schein geben, als litten sie an einer gei-
stigen oder körperlichen Krankheit oder
welche hiefür gefälschte Belege beibringen,
werden mit Gefängniß nicht unter einem
Monate, wenn die That aber nach an-
geordneter Mobilisirung der bewaffneten
Macht oder eines Theiles derselben ge-
schehen ist, mit Gefängniß nicht unter
sechs Monaten bestraft, womit in beiden
Fällen auf Verlust der bürgerlichen Eh-
renrechte erkannt werden kann, außerdem
die Verhängung der in Art. 25 bezeich-
neten Straffolgen zulässig ist."