Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Lagern und anderen militörisch bedeut- 
samen Punkten, welche ihm auf gesetzlichem 
Wege oder in erlaubter Weise zugekommen 
sind, an den Feind mittheilt; 
4) dem Feinde freiwillig als Wegweiser 
zu einer militärischen Action (Anmarsch, 
Rückzug, Umgehung und jede andere 
Thätigkeit, welche sich auf ein Gefecht 
bezieht), gegen Truppen des Deutschen 
Reiches oder verbündete Truppen dient; 
5) als Wegweiser Truppen des Deut- 
schen Reiches oder verbündete Truppen 
absichtlich irre leitet; 
6) hinterlistig Leben oder Gesundheit 
der einquartierten Truppen gefährdet, oder 
7) gegen die Occupationstruppen oder 
die behufs der Occupation eingesetzten 
Behörden in offenem Aufstande die Waffen 
ergreift oder sich eines bewaffneten Angriffes 
gegen Angehörige der Armee schuldig macht. 
Vorstehende Strafbestimmungen sind 
auch dann anwendbar, wenn ein Auslän- 
der während des Krieges in einem von 
Truppen des Deutschen Reiches oder ver- 
bündeten Truppen besetzten Theile des 
Deutschen Reichsgebietes eine der vor- 
stehenden Handlungen vornimmt“ 
Art. 63. 
In Art. 123 ist statt: „gegen die bay- 
erische oder eine verbündete Macht“ zu setzen: 
agegen die deutsche oder eine verbündete Macht.“ 
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Art. 64. 
Art. 124 soll lauten: 
„Andere Handlungen, durch welche ab- 
sichtlich der feindlichen Macht Vorschub 
geleistet, oder den Truppen des Deutschen 
Reiches oder verbündeten Truppen Hin- 
dernisse oder Gefahren bereitet oder Nach- 
theile zugefügt werden, sind an den in 
Art. 119 bezeichneten Personen mit Fest- 
ungsstrafe bis zu zwölf Jahren und wenn 
dadurch ein erheblicher Schaden entstan- 
den ist, mit Festungsstrafe nicht unter 
zwölf Jahren zu bestrafen. Sind solche 
Handlungen gemeingefährliche im Sinne 
der §#. 306—308, 311, 312, 313 
Abs. 1, 315, 317, 321—324 des 
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, 
so soll Todesstrafe eintreten." 
Art. 65. 
Art 134 Ziff. 3 soll lauten: 
„Wenn hieraus eine nach F. 224, 225 
oder 226 des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich strafbare Körperverletzung 
entstanden ist.“ 
Art. 66. 
Art. 136 soll lauten: 
„Die Beleidigung des Landesherrn in 
den Fällen der §#. 94 und 95 des 
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich 
wird an Militärpersonen nach den Be-
	        
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