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Lagern und anderen militörisch bedeut-
samen Punkten, welche ihm auf gesetzlichem
Wege oder in erlaubter Weise zugekommen
sind, an den Feind mittheilt;
4) dem Feinde freiwillig als Wegweiser
zu einer militärischen Action (Anmarsch,
Rückzug, Umgehung und jede andere
Thätigkeit, welche sich auf ein Gefecht
bezieht), gegen Truppen des Deutschen
Reiches oder verbündete Truppen dient;
5) als Wegweiser Truppen des Deut-
schen Reiches oder verbündete Truppen
absichtlich irre leitet;
6) hinterlistig Leben oder Gesundheit
der einquartierten Truppen gefährdet, oder
7) gegen die Occupationstruppen oder
die behufs der Occupation eingesetzten
Behörden in offenem Aufstande die Waffen
ergreift oder sich eines bewaffneten Angriffes
gegen Angehörige der Armee schuldig macht.
Vorstehende Strafbestimmungen sind
auch dann anwendbar, wenn ein Auslän-
der während des Krieges in einem von
Truppen des Deutschen Reiches oder ver-
bündeten Truppen besetzten Theile des
Deutschen Reichsgebietes eine der vor-
stehenden Handlungen vornimmt“
Art. 63.
In Art. 123 ist statt: „gegen die bay-
erische oder eine verbündete Macht“ zu setzen:
agegen die deutsche oder eine verbündete Macht.“
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Art. 64.
Art. 124 soll lauten:
„Andere Handlungen, durch welche ab-
sichtlich der feindlichen Macht Vorschub
geleistet, oder den Truppen des Deutschen
Reiches oder verbündeten Truppen Hin-
dernisse oder Gefahren bereitet oder Nach-
theile zugefügt werden, sind an den in
Art. 119 bezeichneten Personen mit Fest-
ungsstrafe bis zu zwölf Jahren und wenn
dadurch ein erheblicher Schaden entstan-
den ist, mit Festungsstrafe nicht unter
zwölf Jahren zu bestrafen. Sind solche
Handlungen gemeingefährliche im Sinne
der §#. 306—308, 311, 312, 313
Abs. 1, 315, 317, 321—324 des
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich,
so soll Todesstrafe eintreten."
Art. 65.
Art 134 Ziff. 3 soll lauten:
„Wenn hieraus eine nach F. 224, 225
oder 226 des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich strafbare Körperverletzung
entstanden ist.“
Art. 66.
Art. 136 soll lauten:
„Die Beleidigung des Landesherrn in
den Fällen der §#. 94 und 95 des
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
wird an Militärpersonen nach den Be-