Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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„Ist eine der in Abs. 1 bezeichneten 
Personen getödtet worden, so soll, wenn 
nicht der Getödtete selbst schuldhafte Ver- 
anlassung zur That gegeben hat (F. 213 
des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich), auf Todesstrafe, außerdem auf 
Festungsstrafe bis zu sechzehn Jahren 
erkannt werden."“ 
Art. 72. 
Art. 171 Abs. 3 soll lauten: 
„Geschah die Verheerung in der in 
den S#§. 306 bis 308, 311, 312, 313 
Abs. 1, 315, 317, 321—324 des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich mit 
Strafe bedrohten Weise, so soll auf Fest- 
ungsstrafe nicht unter zwölf Jahren er- 
kannt werden.“ 
Art. 73. 
Art. 178 Abs. 1 Alinea 2 soll lauten: 
„einen Diebstahl oder eine Unterschla- 
gung begehen, sind in Bezug auf Strafe 
und Straffolgen nach Maßgabe der 
88. 350 und 351 des Strafgesetzbuches 
für das Deutsche Reich zu behandeln, 
falls nicht nach einer anderen Bestimmung 
eine strengere Bestrafung eintritt.“ 
Art. 74. 
Art. 179 soll lauten. 
„Unterofficiere und Soldaten, welche 
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die ihnen zum eigenen dienstlichen Ge- 
brauche anvertrauten Krarialischen Gegen- 
stände, wie Montur, Armatur oder Pferde- 
ausrüstung in der Absicht, sich oder einem 
Dritten einen rechtswid rigen Vortheil zu 
verschaffen, unbefugt ganz oder theilweise 
veräußern, verpfänden oder verbrauchen, 
oder auf andere Weise sich zueignen, sind 
der Unterschlagung schuldig und werden 
mit Gefängniß nicht unter einem Monate 
bestraft." 
Art. 75. 
Art. 180 soll lauten: 
„Unterofficiere und Soldaten, welche 
sich eines Diebstahls, einer Unterschlagung 
oder eines Betrugs zum Schaden eines 
Vorgesetzten, eines dienstpräsenten Kamera- 
den oder eines Kriegsgefangenen schuldig 
machen, werden vorbehaltlich höherer Be- 
strafung nach den allgemeinen Strafgesetzen 
mit Gefängniß nicht unter einem Monate 
bestraft.“ 
Art. 76. 
Art. 181 Abs. 2 soll lauten: 
„Ein solche Handlung soll als Ueber- 
tretung mit Haft im Sinne des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich be- 
straft werden.“ 
Art. 77. 
Art. 182 soll lauten:
	        
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