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„Ist eine der in Abs. 1 bezeichneten
Personen getödtet worden, so soll, wenn
nicht der Getödtete selbst schuldhafte Ver-
anlassung zur That gegeben hat (F. 213
des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich), auf Todesstrafe, außerdem auf
Festungsstrafe bis zu sechzehn Jahren
erkannt werden."“
Art. 72.
Art. 171 Abs. 3 soll lauten:
„Geschah die Verheerung in der in
den S#§. 306 bis 308, 311, 312, 313
Abs. 1, 315, 317, 321—324 des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich mit
Strafe bedrohten Weise, so soll auf Fest-
ungsstrafe nicht unter zwölf Jahren er-
kannt werden.“
Art. 73.
Art. 178 Abs. 1 Alinea 2 soll lauten:
„einen Diebstahl oder eine Unterschla-
gung begehen, sind in Bezug auf Strafe
und Straffolgen nach Maßgabe der
88. 350 und 351 des Strafgesetzbuches
für das Deutsche Reich zu behandeln,
falls nicht nach einer anderen Bestimmung
eine strengere Bestrafung eintritt.“
Art. 74.
Art. 179 soll lauten.
„Unterofficiere und Soldaten, welche
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die ihnen zum eigenen dienstlichen Ge-
brauche anvertrauten Krarialischen Gegen-
stände, wie Montur, Armatur oder Pferde-
ausrüstung in der Absicht, sich oder einem
Dritten einen rechtswid rigen Vortheil zu
verschaffen, unbefugt ganz oder theilweise
veräußern, verpfänden oder verbrauchen,
oder auf andere Weise sich zueignen, sind
der Unterschlagung schuldig und werden
mit Gefängniß nicht unter einem Monate
bestraft."
Art. 75.
Art. 180 soll lauten:
„Unterofficiere und Soldaten, welche
sich eines Diebstahls, einer Unterschlagung
oder eines Betrugs zum Schaden eines
Vorgesetzten, eines dienstpräsenten Kamera-
den oder eines Kriegsgefangenen schuldig
machen, werden vorbehaltlich höherer Be-
strafung nach den allgemeinen Strafgesetzen
mit Gefängniß nicht unter einem Monate
bestraft.“
Art. 76.
Art. 181 Abs. 2 soll lauten:
„Ein solche Handlung soll als Ueber-
tretung mit Haft im Sinne des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich be-
straft werden.“
Art. 77.
Art. 182 soll lauten: