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nach den Bestimmungen des Art. 107
des letzteren Gesetzes.
Wegen Contraventionen und Defrau-
dationen in Bezug auf Zoll-, Steuer-,
Stempel-, Post-, Aufschlags= und ähn-
liche Gefälle, dann wegen Uebertretungen
und durch besondere Reichsgesetze mit
Strafe bedrohten Handlungen, insoferne
alle diese strafbaren Handlungen nur mit
einer Geldstrafe bedroht sind, steht die
Strafeinschreitung auch bezüglich der der
Militärgerichtsbarkeit unterstehenden Mili-
tärpersonen den bürgerlichen Strafgerichten
zu; im Falle der Umwandlung der Geld-
strafe in eine Freiheitsstrafe hat jedoch der
Vollzug der letzteren durch die Militärbe=
hörde zu geschehen.
Wurde indessen eine der in Abs. 2
bezeichneten strafbaren Handlungen im
militärischen Dienste oder mit Bezug auf
ein militärisches Dienstverhältniß (Art. 2
des Militärstrafgesetzbuches) oder in einem
der in Art. 12 Abs. 1 bezeichneten mili-
tärischen Räume verübt, so steht die Straf-
einschreitung den Militärgerichten zu.
Das Gleiche ist der Fall gegen Ange-
hörige der mobilen Armee und in Fällen
des Zusammenflusses mit einer zur Zu-
ständigkeit der Militärgerichte gehörigen
strafbaren Handlung.“
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„Durch die strafgerichtliche Verfolgung
einer gemeinrechtlich strafbaren Handlung,
welche zugleich gegen allgemeine oder be-
sondere militärische Dienstpflichten oder
Anordnungen verstößt, wird deren geson-
derte disciplinäre Bestrafung nicht aus-
geschlossen.“
Art. 89.
Art. 4 Nummer II. soll lauten:
„II. in Ansehung der gemeinen Ver-
brechen, Vergehen und Uebertretungen:
1) die Officiere und Militärbeamten des
activen Dienststandes, dann die pensionir-
ten Officiere und Militärbeamten;
2) die zum Dienste präsenten Officiere
und Militärbeamten der Reserve und Land-
wehr;
3) die zum Dienste präsenten Mann-
schaften des stehenden Heeres und der
Landwehr mit Ausnahme der lediglich zu
den Uebungen einberufenen Reservisten und
Landwehrmänner;
4) die in militärischen Anstalten ver-
sorgten Invaliden;
5) die Officiere und Militärbeamten
àla suite, in so lange sie zu vorüber-
gehender militärischer Dienstleistung zu-
gelassen sind.“
Art. 90.
Art. 88. Art. 5 Abs. 2 soll lauten:
Art. 3 soll lauten: „Bezüglich jener als Uebertretungen