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„In Fällen des Zusammenflusses militärischer
und gemeiner Reate richtet sich
die Besetzung des Gerichtshofes nach dem
höher strafbaren Reate.“
Art. 98.
Art. 42 Abs. 2 soll lauten:
„Dieser Senat wird bei der Beschlußfassung
über die Voruntersuchung wegen
militärischen Verbrechens oder Vergehens
aus zwei Auditeren und einem Officier,
bei der über die Voruntersuchung wegen
gemeinen Verbrechens oder Vergehens nur
aus Auditoren zusammengesetzt. In Fällen
des Zusammenflusses militärischer und gemeiner
Reate ist der Gerichtshof nach Art.
40 Abs. 4 zusammenzusetzen."“
Art. 99.
Art. 44 Absatz 2 soll lauten:
„Er ordnet die Sitzungen an, bestimmt
hiezu einen Vorsitzenden, wenn er diese
Funktion nicht selbst ausüben will, dann
die Richter, beordert für die Hauptverhandlung
die erforderlichen Geschwornen
und verfügt den Vollzug der Urtheile.“
Absatz 3 fällt hinweg.
Art. 100.
Art. 45 soll lauten:
„Ala Vorsitzender ist ein General oder
Stabsofficier mit Rücksicht auf das Chargenund
Rangverhältniß des die Verhandlung
leitenden Auditors und der Geschwornen
zu bestimmen.
Der Vorsitzende handhabt bei der Hauptverhandlung
die Disciplin, ohne jedoch
auf den Gang des Verfahrens selbst einen
Einfluß zu üben oder bei den Berathungen
und Entscheidungen der Richter eine
Stimme zu haben.“
Art. 101.
Art. 46 soll lauten:
„Der Director des Militärbezirksgerichts
leitet den inneren Dienst, vertheilt
die Geschäfte unter die Gerichtsmitglieder
und unterzeichnet mit dem Vorstande die
Ausfertigungen. Er leitet in der Regel
die Hauptverhandlungen und bie Berathungen
bei denselben und verkündet die
Urtheile, ist aber befugt, diese Functionen
mit Zustimmung des Gerichtsvorstandes
auch einem andern rechtskundigen Gerichtsmitgliede
zu übertragen."“
Art. 102.
Art. 47 soll lauten:
„Der Gerichtsvorstand wird in Verhinderungsfällen
durch Denjenigen vertreten,
welcher ihn in Verhinderungsfällen
in der Commandoführung zu ersetzen hat,
der Gerichtsdirector, vorbehaltlich der ihm
in Art. 46 eingeräumten Befugniß, durch