Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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„In  Fällen  des  Zusammenflusses  militärischer
  und  gemeiner  Reate  richtet  sich
die  Besetzung  des  Gerichtshofes  nach  dem
höher  strafbaren  Reate.“

Art.  98.

Art.  42  Abs.  2  soll  lauten:

„Dieser  Senat  wird  bei  der  Beschlußfassung
  über  die  Voruntersuchung  wegen
militärischen  Verbrechens  oder  Vergehens
aus  zwei  Auditeren  und  einem  Officier,
bei  der  über  die  Voruntersuchung  wegen
gemeinen  Verbrechens  oder  Vergehens  nur
aus  Auditoren  zusammengesetzt.  In  Fällen
des  Zusammenflusses  militärischer  und  gemeiner
  Reate  ist  der  Gerichtshof  nach  Art.
40  Abs.  4  zusammenzusetzen."“

Art.  99.

Art.  44  Absatz  2  soll  lauten:

„Er  ordnet  die  Sitzungen  an,  bestimmt
hiezu  einen  Vorsitzenden,  wenn  er  diese
Funktion  nicht  selbst  ausüben  will,  dann
die  Richter,  beordert  für  die  Hauptverhandlung
  die  erforderlichen  Geschwornen
und  verfügt  den  Vollzug  der  Urtheile.“

Absatz  3  fällt  hinweg.

Art.  100.

Art.  45  soll  lauten:
„Ala  Vorsitzender  ist  ein  General  oder
Stabsofficier  mit  Rücksicht  auf  das  Chargenund

  Rangverhältniß  des  die  Verhandlung
leitenden  Auditors  und  der  Geschwornen
zu  bestimmen.

Der  Vorsitzende  handhabt  bei  der  Hauptverhandlung
  die  Disciplin,  ohne  jedoch
auf  den  Gang  des  Verfahrens  selbst  einen
Einfluß  zu  üben  oder  bei  den  Berathungen
  und  Entscheidungen  der  Richter  eine
Stimme  zu  haben.“

Art.  101.

Art.  46  soll  lauten:

„Der  Director  des  Militärbezirksgerichts
  leitet  den  inneren  Dienst,  vertheilt
die  Geschäfte  unter  die  Gerichtsmitglieder
und  unterzeichnet  mit  dem  Vorstande  die
Ausfertigungen.  Er  leitet  in  der  Regel
die  Hauptverhandlungen  und  bie  Berathungen
  bei  denselben  und  verkündet  die
Urtheile,  ist  aber  befugt,  diese  Functionen
mit  Zustimmung  des  Gerichtsvorstandes
auch  einem  andern  rechtskundigen  Gerichtsmitgliede
  zu  übertragen."“

Art.  102.

Art.  47  soll  lauten:

„Der  Gerichtsvorstand  wird  in  Verhinderungsfällen
  durch  Denjenigen  vertreten,
  welcher  ihn  in  Verhinderungsfällen
in  der  Commandoführung  zu  ersetzen  hat,
der  Gerichtsdirector,  vorbehaltlich  der  ihm
in  Art.  46  eingeräumten  Befugniß,  durch