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nächst folgenden Geschworenen zu berufen
und kann der Beschuldigte, eventuell der
Staatsanwalt, bis zum Beginne der Haupt-
verhandlung einen derselben ablehnen.
(Art. 75).“
Art. 112.
Art. 80 soll lauten:
„Zu Hauptverhandlungen, welche eine
längere Dauer erwarten lassen, können
außer den Hauptgeschwornen, und zwar
zunächst aus der Zahl der Nichtabgelehnten,
auch noch zwei Ergänzungs-Geschworne
beigezogen werden.
Dieselben sind jeweilig aus den zwei
niedersten Chargen zu berufen und haben,
wenn die Geschwornen aus Officieren
und Unterofficieren zusammengesetzt wer-
den, aus je einem dieser Kategorien zu
bestehen.
Ist in Folge der Ablehnungen ein
Ersatzgeschworener auf der Dienstliste nicht
mehr verfügbar, so ist nach Artikel 79
Absatz 2 zu verfahren.
Wird ein Hauptgeschworner der einen
oder anderen Kategorie dienstunfähig, so
tritt für ihn unter Vorrückung der nächst-
folgenden Chargen der betreffende Ergän-
zungs-Geschworne in Function.“
Art. 113.
Art. 92 Abs. 1 soll lauten:
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„Jeder Beschuldigte hat das Recht,
sich einen Vertheidiger zu wählen, oder,
wenn die Anklage auf ein Verbrechen oder
ein vor dem Militär-Bezirksgerichte zu
verhandelndes Vergehen gerichtet ist, die
Aufstellung eines solchen von Amtswegen
zu erbitten.“
Art. 114.
Art. 93 soll lauten:
„Eine Stellvertretung durch einen be-
vollmächtigten Vertheidiger bei den Mili-
tärstrafgerichten ist nur im Ungehorsams-
verfahren wegen Verbrechens und bei dem
Militär-Obergerichte zulässig.“
Art. 115.
Art 107 soll lauten:
„Hält der Commandant eine Anzeige
für geeignet zur Eröffnung des strafrecht-
lichen Verfahrens, so hat er, wenn die-
selbe eine zur Zuständigkeit des Militär=
Bezirksgerichts gehörige strafbare Hand-
lung betrifft, die Einleitung der Vor-
untersuchung anzuordnen.
Wird jedoch eine derartige Anzeige in
einem Vergehensfalle von dem Comman=
danten hinsichtlich des Thatbestandes und
des Thäters, sowie in Bezug auf Be-
zeichnung der Beweismittel für so er-
schspfend erachtet, daß daraufhin sofort
die Anklage begründet werden kann, so