Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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nächst folgenden Geschworenen zu berufen 
und kann der Beschuldigte, eventuell der 
Staatsanwalt, bis zum Beginne der Haupt- 
verhandlung einen derselben ablehnen. 
(Art. 75).“ 
Art. 112. 
Art. 80 soll lauten: 
„Zu Hauptverhandlungen, welche eine 
längere Dauer erwarten lassen, können 
außer den Hauptgeschwornen, und zwar 
zunächst aus der Zahl der Nichtabgelehnten, 
auch noch zwei Ergänzungs-Geschworne 
beigezogen werden. 
Dieselben sind jeweilig aus den zwei 
niedersten Chargen zu berufen und haben, 
wenn die Geschwornen aus Officieren 
und Unterofficieren zusammengesetzt wer- 
den, aus je einem dieser Kategorien zu 
bestehen. 
Ist in Folge der Ablehnungen ein 
Ersatzgeschworener auf der Dienstliste nicht 
mehr verfügbar, so ist nach Artikel 79 
Absatz 2 zu verfahren. 
Wird ein Hauptgeschworner der einen 
oder anderen Kategorie dienstunfähig, so 
tritt für ihn unter Vorrückung der nächst- 
folgenden Chargen der betreffende Ergän- 
zungs-Geschworne in Function.“ 
Art. 113. 
Art. 92 Abs. 1 soll lauten: 
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„Jeder Beschuldigte hat das Recht, 
sich einen Vertheidiger zu wählen, oder, 
wenn die Anklage auf ein Verbrechen oder 
ein vor dem Militär-Bezirksgerichte zu 
verhandelndes Vergehen gerichtet ist, die 
Aufstellung eines solchen von Amtswegen 
zu erbitten.“ 
Art. 114. 
Art. 93 soll lauten: 
„Eine Stellvertretung durch einen be- 
vollmächtigten Vertheidiger bei den Mili- 
tärstrafgerichten ist nur im Ungehorsams- 
verfahren wegen Verbrechens und bei dem 
Militär-Obergerichte zulässig.“ 
Art. 115. 
Art 107 soll lauten: 
„Hält der Commandant eine Anzeige 
für geeignet zur Eröffnung des strafrecht- 
lichen Verfahrens, so hat er, wenn die- 
selbe eine zur Zuständigkeit des Militär= 
Bezirksgerichts gehörige strafbare Hand- 
lung betrifft, die Einleitung der Vor- 
untersuchung anzuordnen. 
Wird jedoch eine derartige Anzeige in 
einem Vergehensfalle von dem Comman= 
danten hinsichtlich des Thatbestandes und 
des Thäters, sowie in Bezug auf Be- 
zeichnung der Beweismittel für so er- 
schspfend erachtet, daß daraufhin sofort 
die Anklage begründet werden kann, so
	        
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