21
kann jedoch von dem Ungehorsamen nur auf
Grund eines richterlichen Urtheils zwangsweise
beigetrieben werden.
War die vorläufig getroffene Maßregel nicht
gerechtfertigt, so bleibt dem Freigesprochenen der
allenfallsige Anspruch auf Schadensersatz vorbe-
halten.
Art. 21.
Die Behörden der inneren Verwaltung sind
befugt, Verfügungen, die sie innerhalb ihrer Zu-
ständigkeit zum Vollzuge von Gesetzen, deren
Uebertretung nicht mit Strafe bedroht ist, an
bestimmte Personen erlassen und diesen eröffnet
haben, durch Anwendung gesetzlicher Zwangs-
mittel zur Ausführung zu bringen.
Zu diesem Zwecke sind jene Behörden insbe-
sondere berechtigt, die Nichtbefolgung einer Ver-
fügung der im Abs. I bezeichneten Art mit Un-
gehorsamsstrafen zu bedrohen und diese im Falle
des Ungehorsams für verwirkt zu erklären und
zwar die Bürgermeister und Gemeindeausschüsse
der Gemeinden mit Landgemeinde-Verfassung in
den Landestheilen rechts des Rheines und die
Bürgermeister der Landgemeinden der Pfalz bis
zu zwei Thalern, die Bürgermeister und Magi-
strate der einem Bezirksamte untergeordneten
Städte und Märkte der Landestheile rechts des
Rheines und die Bürgermeister der Städte in
der Pfalz bis zu drei Thalern und die übrigen
Magistrate, Bürgermeister und Behörden der
inneren Verwaltung bis zu fünfzehn Thalern.
Wird nach Verhäugung der Ungehorsamsstrafe
der erneuerten Verfügung der Behörde nicht
Folge geleistet, so ist diese befugt, die nach
Abs. 1I zulässige Ungehorsamsstrafe wiederholt
anzudrohen und in angemessener Frist als ver-
wirkt zu erklären, soferne weder die in Abs. IV.
22
vorgesehene Vollstreckungsmaßregel, noch ein
sonstiges Zwangsmittel zur Durchführung des
Vollzuges anwendbar ist.
Unterläßt Jemand innerhalb der dafür be-
stimmten Frist dasjenige zu thun, was ihm durch
eine Verfügung der in Abs. I bezeichneten Art
durch die zuständige Behörde auferlegt ist, so ist
letztere befugt, diese Handlung auf Kosten des
Ungehorsamen vornehmen zu lassen und den von
ihr festgestellten Kostenaufwand, vorbehaltlich der
Verpflichtung zum Schadensersatze, nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über Beitreibung von
Untersuchungskosten beziehungsweise Gemeinde-
gefällen, in der Pfalz auf dem Wege des admini-
strativen Zwangsvollzuges, zu erheben.
Gegen die Androhung oder Vorkehrung der
nach Maßgabe des gegenwärtigen Artikels zu-
lässigen Vollzugsmaßregeln ist Beschwerde an die
höheren Stellen zulässig. In dringenden Fällen
haben solche Beschwerden keine ausfschiebende
Wirkung.
Die von einer Gemeindebehörde verfügten
Ungehorsamsstrafen fließen in die Casse der be-
treffenden Gemeinde.
Enthält ein Specialgesetz eine Mehrheit von
Anordnungen, und ist in demselben nur die
Uebertretung eines Theiles der getroffenen An-
ordnungen unter Strafe gestellt, so findet der
gegenwärtige Artikel auf die nicht mit Strafe be-
drohten Anordnungen dieses Gesetzes Anwendung.
Art. 22.
Für die Anwendung des Art. 21 sind den
Gesetzen nicht allein die zur Zeit bestehenden
giltigen Verordnungen, sondern auch diejenigen
Verordnungen gleichgestellt, welche künftig zu
einem Gesetze auf den Grund eines in diesem
enthaltenen Vorbehaltes erlassen werden.