Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

21 
kann jedoch von dem Ungehorsamen nur auf 
Grund eines richterlichen Urtheils zwangsweise 
beigetrieben werden. 
War die vorläufig getroffene Maßregel nicht 
gerechtfertigt, so bleibt dem Freigesprochenen der 
allenfallsige Anspruch auf Schadensersatz vorbe- 
halten. 
Art. 21. 
Die Behörden der inneren Verwaltung sind 
befugt, Verfügungen, die sie innerhalb ihrer Zu- 
ständigkeit zum Vollzuge von Gesetzen, deren 
Uebertretung nicht mit Strafe bedroht ist, an 
bestimmte Personen erlassen und diesen eröffnet 
haben, durch Anwendung gesetzlicher Zwangs- 
mittel zur Ausführung zu bringen. 
Zu diesem Zwecke sind jene Behörden insbe- 
sondere berechtigt, die Nichtbefolgung einer Ver- 
fügung der im Abs. I bezeichneten Art mit Un- 
gehorsamsstrafen zu bedrohen und diese im Falle 
des Ungehorsams für verwirkt zu erklären und 
zwar die Bürgermeister und Gemeindeausschüsse 
der Gemeinden mit Landgemeinde-Verfassung in 
den Landestheilen rechts des Rheines und die 
Bürgermeister der Landgemeinden der Pfalz bis 
zu zwei Thalern, die Bürgermeister und Magi- 
strate der einem Bezirksamte untergeordneten 
Städte und Märkte der Landestheile rechts des 
Rheines und die Bürgermeister der Städte in 
der Pfalz bis zu drei Thalern und die übrigen 
Magistrate, Bürgermeister und Behörden der 
inneren Verwaltung bis zu fünfzehn Thalern. 
Wird nach Verhäugung der Ungehorsamsstrafe 
der erneuerten Verfügung der Behörde nicht 
Folge geleistet, so ist diese befugt, die nach 
Abs. 1I zulässige Ungehorsamsstrafe wiederholt 
anzudrohen und in angemessener Frist als ver- 
wirkt zu erklären, soferne weder die in Abs. IV. 
22 
  
vorgesehene Vollstreckungsmaßregel, noch ein 
sonstiges Zwangsmittel zur Durchführung des 
Vollzuges anwendbar ist. 
Unterläßt Jemand innerhalb der dafür be- 
stimmten Frist dasjenige zu thun, was ihm durch 
eine Verfügung der in Abs. I bezeichneten Art 
durch die zuständige Behörde auferlegt ist, so ist 
letztere befugt, diese Handlung auf Kosten des 
Ungehorsamen vornehmen zu lassen und den von 
ihr festgestellten Kostenaufwand, vorbehaltlich der 
Verpflichtung zum Schadensersatze, nach den ge- 
setzlichen Bestimmungen über Beitreibung von 
Untersuchungskosten beziehungsweise Gemeinde- 
gefällen, in der Pfalz auf dem Wege des admini- 
strativen Zwangsvollzuges, zu erheben. 
Gegen die Androhung oder Vorkehrung der 
nach Maßgabe des gegenwärtigen Artikels zu- 
lässigen Vollzugsmaßregeln ist Beschwerde an die 
höheren Stellen zulässig. In dringenden Fällen 
haben solche Beschwerden keine ausfschiebende 
Wirkung. 
Die von einer Gemeindebehörde verfügten 
Ungehorsamsstrafen fließen in die Casse der be- 
treffenden Gemeinde. 
Enthält ein Specialgesetz eine Mehrheit von 
Anordnungen, und ist in demselben nur die 
Uebertretung eines Theiles der getroffenen An- 
ordnungen unter Strafe gestellt, so findet der 
gegenwärtige Artikel auf die nicht mit Strafe be- 
drohten Anordnungen dieses Gesetzes Anwendung. 
Art. 22. 
Für die Anwendung des Art. 21 sind den 
Gesetzen nicht allein die zur Zeit bestehenden 
giltigen Verordnungen, sondern auch diejenigen 
Verordnungen gleichgestellt, welche künftig zu 
einem Gesetze auf den Grund eines in diesem 
enthaltenen Vorbehaltes erlassen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.