331
Die Zustellung dieses Erlasses erfolgt
an Militär = Personen des Dienststandes
durch die vorgesetzte Dienstesstelle, außer-
dem nach den allgemeinen gesetzlichen Be-
stimmungen.
Dienstpräsente, welche sich nicht am
Sitze des Militär-Bezirksgerichtes befin-
den, haben ihre hierauf bezüglichen Er-
klärungen innerhalb der hiefür gesetzten
Fristen bei der vorgesetzten Dienstesbe-
hörde abzugeben."“
Art. 123.
Art. 129 soll lauten:
„Die Anfertigung der Geschwornen-
dienstliste (Art. 68) hat in allen Fällen
mehrere Tage vor der Hauptverhandlung
zu geschehen, so daß die Beorderung der
Geschwornen auf dem Dienstwege recht-
zeitig erfolgen kann.
Die Geschwornen-Dienstliste ist durch
den Gerichtsdirector und den Secretär mit
der Bestätigung zu versehen, daß ihre
Aufstellung genau den gesetzlichen Be-
stimmungen entsprechend stattgefunden habe
und zu den Acten zu nehmen.“
Veränderungen, welche sich an dersel-
ben bis zum Beginne der Hauptverhand-
lung etwa ergeben haben, sind durch die
Unterschrift des Directors und des Secre-
tärs beglaubigt, darauf vorzutragen.“
332
Art. 124.
Art. 130 soll lauten:
„Die Geschwernen-Dienstliste wird zu-
erst dem Staatsanwalte zugestellt, welcher
das Ablehnungsrecht noch am Zustellungs-
tage geltend zu machen hat.
Ist der Angeschuldigte verhaftet, so ist
ihm Abschrift der Geschwornen-Dienstliste,
auf welcher die vom Staatsanwalte er-
folgte Ablehnung ersichtlich zu sein hat,
zuzustellen und derselbe hiebel über die
ihm zustehende Befugniß der Ablehnung
von Geschwornen mit dem Beifügen zu
belehren, daß, wenn er von derselben Ge-
brauch machen wolle, solches innerhalb vier
und zwanzig Stunden zu geschehen habe.
Befindet sich der Angeklagte auf freiem
Fuße, so ist ihm mit den nach Art. 127
und 128 vorzunehmenden Zustellungen
und unter Belehrung über seine Befug-
niß, Geschworne abzulehnen, zu eröffnen,
daß er eine Abschrift der Geschwornen-
Dienstliste (Abs. 2) vom vorletzten Tage
vor der Hauptverhandlung an auf der
Kanzlei des Militärbezirksgerichtes in
Empfang nehmen könne, und wenn er
von dem Ablehnungsrechte Gebrauch ma-
chen wolle, solches binnen vierundzwanzig
Stunden, spätestens aber am Vormittag
des der Hauptverhandlung vorhergehenden
Tages dortselbst zu geschehen habe.
Ueber die Zustellung der Geschwornen=