Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Die Zustellung dieses Erlasses erfolgt 
an Militär = Personen des Dienststandes 
durch die vorgesetzte Dienstesstelle, außer- 
dem nach den allgemeinen gesetzlichen Be- 
stimmungen. 
Dienstpräsente, welche sich nicht am 
Sitze des Militär-Bezirksgerichtes befin- 
den, haben ihre hierauf bezüglichen Er- 
klärungen innerhalb der hiefür gesetzten 
Fristen bei der vorgesetzten Dienstesbe- 
hörde abzugeben."“ 
Art. 123. 
Art. 129 soll lauten: 
„Die Anfertigung der Geschwornen- 
dienstliste (Art. 68) hat in allen Fällen 
mehrere Tage vor der Hauptverhandlung 
zu geschehen, so daß die Beorderung der 
Geschwornen auf dem Dienstwege recht- 
zeitig erfolgen kann. 
Die Geschwornen-Dienstliste ist durch 
den Gerichtsdirector und den Secretär mit 
der Bestätigung zu versehen, daß ihre 
Aufstellung genau den gesetzlichen Be- 
stimmungen entsprechend stattgefunden habe 
und zu den Acten zu nehmen.“ 
Veränderungen, welche sich an dersel- 
ben bis zum Beginne der Hauptverhand- 
lung etwa ergeben haben, sind durch die 
Unterschrift des Directors und des Secre- 
tärs beglaubigt, darauf vorzutragen.“ 
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Art. 124. 
Art. 130 soll lauten: 
„Die Geschwernen-Dienstliste wird zu- 
erst dem Staatsanwalte zugestellt, welcher 
das Ablehnungsrecht noch am Zustellungs- 
tage geltend zu machen hat. 
Ist der Angeschuldigte verhaftet, so ist 
ihm Abschrift der Geschwornen-Dienstliste, 
auf welcher die vom Staatsanwalte er- 
folgte Ablehnung ersichtlich zu sein hat, 
zuzustellen und derselbe hiebel über die 
ihm zustehende Befugniß der Ablehnung 
von Geschwornen mit dem Beifügen zu 
belehren, daß, wenn er von derselben Ge- 
brauch machen wolle, solches innerhalb vier 
und zwanzig Stunden zu geschehen habe. 
Befindet sich der Angeklagte auf freiem 
Fuße, so ist ihm mit den nach Art. 127 
und 128 vorzunehmenden Zustellungen 
und unter Belehrung über seine Befug- 
niß, Geschworne abzulehnen, zu eröffnen, 
daß er eine Abschrift der Geschwornen- 
Dienstliste (Abs. 2) vom vorletzten Tage 
vor der Hauptverhandlung an auf der 
Kanzlei des Militärbezirksgerichtes in 
Empfang nehmen könne, und wenn er 
von dem Ablehnungsrechte Gebrauch ma- 
chen wolle, solches binnen vierundzwanzig 
Stunden, spätestens aber am Vormittag 
des der Hauptverhandlung vorhergehenden 
Tages dortselbst zu geschehen habe. 
Ueber die Zustellung der Geschwornen=
	        
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