333
liste an den Beschuldigten ist Protokoll
zu errichten.
Im Felde unterbleibt die Mittheilung
der Geschwornendienstliste sowohl an den
Staatsanwalt, als an den Angeklagten
und kann eine Ablehnung der Geschwor-
nen erst bei der Hauptverhandlung selbst
und zwar nur unter Angabe von Gründen
stattfinden, über deren Zulässigkeit sodann
der Gerichtshof endgiltig entscheidet.“
Art. 125.
Art. 145 Abs. 1 soll lauten:
„Ergeben sich Umstände, welche eine
Fragestellung wegen eines unter Art. 38
Ziff. 1 fallenden Verbrechens veranlassen
würden, obgleich nur geringere Verbrechen
oder Vergehen zur Aburtheilung verwie-
sen waren, so hat nach Schluß der Ver-
handlung der Gerichtshof entweder auf
Antrag des Staatsanwaltes oder von Amts-
wegen sich für unzuständig zu erklären
und die Verweisung der Sache zur Haupt-
verhandlung wegen jenes schwereren Ver-
brechens vor das hiefür zuständig besetzte
Gericht unter Anordnung der etwa erfor-
derlichen Ergänzungen des Vorverfahrens
zu beschließen."“
Art. 126.
Art. 148 Abs. 2 soll lauten:
„Der Schuldausspruch sowie die Be-
sahung der Frage, ob die That unter
334
einem eine schwerere Qualification dersel-
ben begründenden Umstande begangen wor-
den sei, bedarf, wenn der Wahrspruch von
zwölf Geschwornen abgegeben wird, einer
Mehrheit von acht Stimmen, die Ver-
neinung von Strafmilderungsgründen oder
mildernden Umständen in solchen Fällen
einer Mehrheit von sieben Stimmen.
Wird der Wahrspruch von sechs Ge-
schwornen abgegeben, so erfordert derselbe
sowohl zur Bejahung der auf die Schuld
oder eine höhere Qualification der That
gerichteten Frage, als zur Verneinung von
Strafmilderungsgründen oder mildernden
Umständen eine Mehrheit von vier
Stimmen."
Art. 127.
Art. 151 Abs. 2 soll lauten:
„Ebenso sind dieselben mit Ausnahme
alles dessen, was sich auf die Geschwor-
nen bezieht, auch für das Verfahren hin-
sichtlich der zur militärbezirksgerichtlichen
Zuständigkeit gehörigen nicht als Verbre-
chen oder Vergehen strafbaren Handlungen
maßgebend."“
Art. 128.
Art. 158 Abs. 2 soll lauten:
„War die Beschwerde in diesem Falle
von dem Beschuldigten gegen die Verur-
theilung zu einer Vergehens-, klebertre-
tungs= oder Disciplinar-Strafe erhoben,
79