Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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liste an den Beschuldigten ist Protokoll 
zu errichten. 
Im Felde unterbleibt die Mittheilung 
der Geschwornendienstliste sowohl an den 
Staatsanwalt, als an den Angeklagten 
und kann eine Ablehnung der Geschwor- 
nen erst bei der Hauptverhandlung selbst 
und zwar nur unter Angabe von Gründen 
stattfinden, über deren Zulässigkeit sodann 
der Gerichtshof endgiltig entscheidet.“ 
Art. 125. 
Art. 145 Abs. 1 soll lauten: 
„Ergeben sich Umstände, welche eine 
Fragestellung wegen eines unter Art. 38 
Ziff. 1 fallenden Verbrechens veranlassen 
würden, obgleich nur geringere Verbrechen 
oder Vergehen zur Aburtheilung verwie- 
sen waren, so hat nach Schluß der Ver- 
handlung der Gerichtshof entweder auf 
Antrag des Staatsanwaltes oder von Amts- 
wegen sich für unzuständig zu erklären 
und die Verweisung der Sache zur Haupt- 
verhandlung wegen jenes schwereren Ver- 
brechens vor das hiefür zuständig besetzte 
Gericht unter Anordnung der etwa erfor- 
derlichen Ergänzungen des Vorverfahrens 
zu beschließen."“ 
Art. 126. 
Art. 148 Abs. 2 soll lauten: 
„Der Schuldausspruch sowie die Be- 
sahung der Frage, ob die That unter 
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einem eine schwerere Qualification dersel- 
ben begründenden Umstande begangen wor- 
den sei, bedarf, wenn der Wahrspruch von 
zwölf Geschwornen abgegeben wird, einer 
Mehrheit von acht Stimmen, die Ver- 
neinung von Strafmilderungsgründen oder 
mildernden Umständen in solchen Fällen 
einer Mehrheit von sieben Stimmen. 
Wird der Wahrspruch von sechs Ge- 
schwornen abgegeben, so erfordert derselbe 
sowohl zur Bejahung der auf die Schuld 
oder eine höhere Qualification der That 
gerichteten Frage, als zur Verneinung von 
Strafmilderungsgründen oder mildernden 
Umständen eine Mehrheit von vier 
Stimmen." 
Art. 127. 
Art. 151 Abs. 2 soll lauten: 
„Ebenso sind dieselben mit Ausnahme 
alles dessen, was sich auf die Geschwor- 
nen bezieht, auch für das Verfahren hin- 
sichtlich der zur militärbezirksgerichtlichen 
Zuständigkeit gehörigen nicht als Verbre- 
chen oder Vergehen strafbaren Handlungen 
maßgebend."“ 
Art. 128. 
Art. 158 Abs. 2 soll lauten: 
„War die Beschwerde in diesem Falle 
von dem Beschuldigten gegen die Verur- 
theilung zu einer Vergehens-, klebertre- 
tungs= oder Disciplinar-Strafe erhoben, 
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