Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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so kann derselbe zur Haft bis zu dreißig 
Tagen verurtheilt werden.“ 
Art. 129. 
Art. 160 Abs. 1 soll lauten: 
„Hat der Gerichtshof nach der Offi= 
cialprüfung eines Trdesurtheils ausge- 
sprochen, daß weder in dem gegen den 
Angeklagten durchgeführten Verfahren, noch 
in dem gegen ihn erlassenen Strafurtheile 
ein Nichtigkeitsgrund vorliege, so werden 
die Acten mit Gutachten des Oberstaats- 
anwaltes dem Kriegsministerium und von 
diesem mit gutachtlichem Berichte dem 
Könige zur Entschließung wegen allenfall- 
siger Begnadigung in Vorlage gebracht.“ 
Art. 130. 
In Art. 165 haben die Ueberschriften 
der Nummer II und III zu lauten: 
„II. Gegen die nicht zur Reserve, Land= 
wehr und Ersatzreserve I. Classe zählen- 
den Angehörigen des Beurlaubtenstandes."“ 
„III. Gegen die beurlaubten Angehs- 
rigen der Reserve, Landwehr und Ersatz- 
reserve I. Classe.“ 
Art. 131. 
Die Ueberschrift des IX. Abschnittes soll 
lauten: 
„Von dem Verfahren in den zur Zu- 
ständigkeit der Militäruntergerichte gehs- 
rigen Strafsachen."“ 
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Art. 132. 
Art. 182 soll lauten: 
„Dienstliche Meldungen oder Anzeigen 
über die zur Zuständigkeit der Militär- 
untergerichte gehörigen Strafsachen sind 
an den Vorstand des Untergerichtes (Art. 
16 und 25) zu richten."“ 
Art. 133. 
Art. 185 Abs. 2 soll lauten: 
„Bei der Vorrufung ist der Ange- 
schuldigte unter deutlicher Bezeichnung des 
Gegenstandes der Anschuldigung zu be- 
lehren, daß es ihm freistehe, allenfallsige 
Vertheidigungsbeweismittel mitzubringen 
oder solche so rechtzeitig zu bezeichnen, 
daß sie noch zur Verhandlung beigeschafft 
werden können, ebenso, daß er sich durch 
einen erwählten Vertheidiger verbeistan- 
den lassen dürfe.“ 
III. Besondere Hestimmungen. 
Art. 134. 
Alle wegen eines militärischen Verbrechens 
zur Zuchthausstrafe verurtheilten Personen, sie 
mögen sich zur Zeit in Zuchthäusern befinden 
oder ihre Strafe noch nicht angetreten haben, 
sind an die Militär-Strafanstalten für Festungs- 
sträflinge abzuliefern. 
Auf Personen, welche bei Zusammentreffen 
eines militärischen und eines mit Zuchthaus- 
strafe bedrohten gemeinen Verbrechens zur Zucht-
	        
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