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so kann derselbe zur Haft bis zu dreißig
Tagen verurtheilt werden.“
Art. 129.
Art. 160 Abs. 1 soll lauten:
„Hat der Gerichtshof nach der Offi=
cialprüfung eines Trdesurtheils ausge-
sprochen, daß weder in dem gegen den
Angeklagten durchgeführten Verfahren, noch
in dem gegen ihn erlassenen Strafurtheile
ein Nichtigkeitsgrund vorliege, so werden
die Acten mit Gutachten des Oberstaats-
anwaltes dem Kriegsministerium und von
diesem mit gutachtlichem Berichte dem
Könige zur Entschließung wegen allenfall-
siger Begnadigung in Vorlage gebracht.“
Art. 130.
In Art. 165 haben die Ueberschriften
der Nummer II und III zu lauten:
„II. Gegen die nicht zur Reserve, Land=
wehr und Ersatzreserve I. Classe zählen-
den Angehörigen des Beurlaubtenstandes."“
„III. Gegen die beurlaubten Angehs-
rigen der Reserve, Landwehr und Ersatz-
reserve I. Classe.“
Art. 131.
Die Ueberschrift des IX. Abschnittes soll
lauten:
„Von dem Verfahren in den zur Zu-
ständigkeit der Militäruntergerichte gehs-
rigen Strafsachen."“
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Art. 132.
Art. 182 soll lauten:
„Dienstliche Meldungen oder Anzeigen
über die zur Zuständigkeit der Militär-
untergerichte gehörigen Strafsachen sind
an den Vorstand des Untergerichtes (Art.
16 und 25) zu richten."“
Art. 133.
Art. 185 Abs. 2 soll lauten:
„Bei der Vorrufung ist der Ange-
schuldigte unter deutlicher Bezeichnung des
Gegenstandes der Anschuldigung zu be-
lehren, daß es ihm freistehe, allenfallsige
Vertheidigungsbeweismittel mitzubringen
oder solche so rechtzeitig zu bezeichnen,
daß sie noch zur Verhandlung beigeschafft
werden können, ebenso, daß er sich durch
einen erwählten Vertheidiger verbeistan-
den lassen dürfe.“
III. Besondere Hestimmungen.
Art. 134.
Alle wegen eines militärischen Verbrechens
zur Zuchthausstrafe verurtheilten Personen, sie
mögen sich zur Zeit in Zuchthäusern befinden
oder ihre Strafe noch nicht angetreten haben,
sind an die Militär-Strafanstalten für Festungs-
sträflinge abzuliefern.
Auf Personen, welche bei Zusammentreffen
eines militärischen und eines mit Zuchthaus-
strafe bedrohten gemeinen Verbrechens zur Zucht-