Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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hausstrafe verurtheilt worden sind, findet diese 
Bestimmung keine Anwendung. 
Art. 135. 
Die Bestimmungen des Art. 10 Nummer IV 
Abs. 1 Ziff. 2 des gegenwärtigen Gesetzes gilt 
auch für diejenigen vor dem Tage der Einfüh- 
rung dieses Gesetzes ausgesprochenen, aber noch 
nicht in Vollzug gesetzten Gefängnißstrafen, 
welche nach der zur Zeit der Urtheilsfällung 
geltenden Strafgesetzgebung und dem Inhalte 
des Strafurtheils in der Militärgefangenanstalt 
zu vollziehen sein würden. 
Art. 136. 
Desgleichen haben die Bestimmungen der 
§#. 23—26 des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich Anwendung auf jene in bür- 
gerlichen Strafanstalten befindlichen Sträflinge, 
welche vor dem Tage der Einführung des ge- 
genwärtigen Gesetzes militärgerichtlich zur Zucht- 
haus= oder Gefängnißstrafe verurtheilt worden 
sind, ebenso auf diejenigen, welche im Vollzuge 
des Artikels 134 des gegenwärtigen Gesetzes 
an die militärische Strafanstalt abzugeben sind. 
Art. 137. 
Die durch die Art. 11—18 des gegen- 
wärtigen Gesetzes festgestellten Bestimmungen 
des Militärstrafgesetzbuches finden bei allen vom 
Tage der Einführung des gegenwärtigen Ge- 
setzes au erfolgenden Aburtheilungen Anwendung. 
Art. 138. 
Die Bestimmung des Art. 72 des Militär- 
strafgesetzbuches nach der Fassung des Art. 41 
des gegenwärtigen Gesetzes ist bei den vom 
Tage der Einführung dieses Gesetzes an er- 
folgenden militärstrafgerichtlichen Aburtheilungen 
auch bezüglich der vor diesem Tage erstandenen 
Untersuchungshaft in Anwendung zu bringen. 
Soweit jedoch nach den bisher geltenden Be- 
stimmungen eine Anrechnung der Untersuchungs- 
haft erfolgen mußte, hat diese Anrechnung be- 
züglich der vor dem Tage der Einführung des 
gegenwärtigen Gesetzeserstandenen Untersuchungs- 
haft auch bei einer später stattfindenden Ab- 
urtheilung nach Maßgabe jener Bestimmungen 
einzutreten. 
Art. 139. 
Die Wiedererlangung der Fähigkeit zur Er- 
werbung einer militärischen Charge kraft des 
Gesetzes tritt in Fällen des Art. 46 des Ge- 
setzes vom 26. December 1871, den Vollzug 
der Einführung des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich in Bayern betreffend, nicht ein. 
Art. 140 
Die Uebergangsbestimmungen der Art. 65 
und 66 des vorbesagten Gesetzes vom 26. De- 
cember 1871 sind von den Militärstrafgerichten 
nach Maßgabe der Art. 93 und 94 des gegen- 
wärtigen Gesetzes gleichmäßig in Anwendung 
zu bringen.
	        
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