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Art. 12.
Bei den Stiftungen, Gemeinden und Pri-
vaten zugehörigen, noch nicht angefallenen Hand-
lohnsäquivalenten kann der Pflichtige bis 31.
December 1874 durch Zahlung des einfachen
Handlohns von der ihm nach Abs. 4 F. 15
des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Aushe-
bung der Gerichtsbarkeit r2c. betreffend, einge-
räumten Befugniß Gebrauch machen.
Nach diesem Zeitpunkte ist das Handlohns-
äquivalent an den Berechtigten in seinem vollen
Betrage bei der nächsten Besitzveränderung zu
entrichten.
Art. 13.
Die Anwendung der Vorschriften in Artikel
30, 31 und 37 des mehrerwähnten Gesetzes
vom 4. Juni 1848 kann vom Tage der Publi-
cation gegenwärtigen Gesetzes an von den Pflich-
tigen nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Art. 14.
Alle Grundabgaben, welche von einem für
sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen
Grundstücken belasteten Objecte an ein und
denselben Berechtigten den Jahresbetrag von
sechs Kreuzern nicht übersteigen, sind bis
1. Januar 1876 baar abzulösen und zwar
durch Erlag detz entsprechenden Ablösungscapi-
tals (Artikel 15 Absatz 2).
Wenn die Gesammtablösungssumme eines
Pflichtigen an ein und denselben Berechtigten
den Betrag von fünfundzwanzig Gulden über-
steigt, so kann der Pflichtige die Tilgung in
drei zu vier Procent verzinslichen Jahresraten
vom 1. Januar 1876 anfangend beanspruchen.
Art. 15.
Wenn ein in seiner Gesammtheit mit einer
Grundabgabe belasteter Grundbesitz getheilt
wird, so ist mit dem Eintritt des Besitzwechsels
die Belastung jener Theile abzulösen, für welche
das jährliche Reichniß an ein und denselben
Berechtigten weniger als dreißig Kreuzer beträgt.
Die Ablösung erfolgt durch Erlage des
entsprechenden Bodenzinscapitals, oder hinsicht-
lich der etwa noch nicht in Bodenszins umge-
wandelten ständigen Gefälle durch Erlage des
sich nach Artikel 23 und 24 des mehrerwähnten
Gesetzes vom 4. Juni 1848 berechnenden Ab-
lösungscapitals.
Die zur Zeit der Ablösung bereits bezahlten
Tilgungsraten sammt vierprocentigen Zinses-
zinsen sind von der Ablösungssumme in Abzug
zu bringen.
Den Maßstab für die Vertheilung der Ge-
sammtbelastung eines solchen Grundbesitzes auf
die einzelnen Parcellen bildet die Steuerver=
hältnißzahl.
Art. 16.
Die freiwillige Ablösung ist jedem Pflich-
tigen auch vor Ablauf der durch Gesetz oder
Uebereinkommen für ihn geltenden Tilgungs-
periode anheimgestellt. Demselben werden in
einem solchen Falle nebst den bereits bezahlten