Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Art. 12. 
Bei den Stiftungen, Gemeinden und Pri- 
vaten zugehörigen, noch nicht angefallenen Hand- 
lohnsäquivalenten kann der Pflichtige bis 31. 
December 1874 durch Zahlung des einfachen 
Handlohns von der ihm nach Abs. 4 F. 15 
des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Aushe- 
bung der Gerichtsbarkeit r2c. betreffend, einge- 
räumten Befugniß Gebrauch machen. 
Nach diesem Zeitpunkte ist das Handlohns- 
äquivalent an den Berechtigten in seinem vollen 
Betrage bei der nächsten Besitzveränderung zu 
entrichten. 
Art. 13. 
Die Anwendung der Vorschriften in Artikel 
30, 31 und 37 des mehrerwähnten Gesetzes 
vom 4. Juni 1848 kann vom Tage der Publi- 
cation gegenwärtigen Gesetzes an von den Pflich- 
tigen nicht mehr in Anspruch genommen werden. 
Art. 14. 
Alle Grundabgaben, welche von einem für 
sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen 
Grundstücken belasteten Objecte an ein und 
denselben Berechtigten den Jahresbetrag von 
sechs Kreuzern nicht übersteigen, sind bis 
1. Januar 1876 baar abzulösen und zwar 
durch Erlag detz entsprechenden Ablösungscapi- 
tals (Artikel 15 Absatz 2). 
Wenn die Gesammtablösungssumme eines 
Pflichtigen an ein und denselben Berechtigten 
den Betrag von fünfundzwanzig Gulden über- 
steigt, so kann der Pflichtige die Tilgung in 
drei zu vier Procent verzinslichen Jahresraten 
vom 1. Januar 1876 anfangend beanspruchen. 
Art. 15. 
Wenn ein in seiner Gesammtheit mit einer 
Grundabgabe belasteter Grundbesitz getheilt 
wird, so ist mit dem Eintritt des Besitzwechsels 
die Belastung jener Theile abzulösen, für welche 
das jährliche Reichniß an ein und denselben 
Berechtigten weniger als dreißig Kreuzer beträgt. 
Die Ablösung erfolgt durch Erlage des 
entsprechenden Bodenzinscapitals, oder hinsicht- 
lich der etwa noch nicht in Bodenszins umge- 
wandelten ständigen Gefälle durch Erlage des 
sich nach Artikel 23 und 24 des mehrerwähnten 
Gesetzes vom 4. Juni 1848 berechnenden Ab- 
lösungscapitals. 
Die zur Zeit der Ablösung bereits bezahlten 
Tilgungsraten sammt vierprocentigen Zinses- 
zinsen sind von der Ablösungssumme in Abzug 
zu bringen. 
Den Maßstab für die Vertheilung der Ge- 
sammtbelastung eines solchen Grundbesitzes auf 
die einzelnen Parcellen bildet die Steuerver= 
hältnißzahl. 
Art. 16. 
Die freiwillige Ablösung ist jedem Pflich- 
tigen auch vor Ablauf der durch Gesetz oder 
Uebereinkommen für ihn geltenden Tilgungs- 
periode anheimgestellt. Demselben werden in 
einem solchen Falle nebst den bereits bezahlten
	        
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