Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

357 
Tilgungsraten die Zinsen und Zinseszinsen 
hieraus, beziehungsweise die im Vollzuge dieses 
Gesetzes eingetretene Erhöhung des ursprüng- 
lichen Bodenzinses sammt Zinseszinsen nach 
Maßgabe der seit 1. Januar 1876 abgelau- 
fenen Zeit gut gerechnet. 
Ueber die im letzteren Falle sich berechnende 
Restzahlung wird von Seite der Staatsregie- 
rung eine entsprechende Reductionstabelle bekannt 
gegeben werden. 
Art. 17. 
Alle Leistungen, welche auf Grund dieses 
Gesetzes neu entstehen, oder auf Grund des- 
selben neu eingegangen werden, nehmen die 
rechtliche Natur der Grundabgabe an. Sie 
genießen die gesetzlichen Vorzüge derselben und 
besteht für sie die gleiche dingliche Haftung der be- 
lasteten Grundstücke, wie für die Grundabgaben. 
Die den königlichen Rentämtern zustehenden 
Executionsbefugnisse hinsichtlich der Bodenzinse 
Gegeben München, den 28. April 1872. 
358. 
der Ablösungscasse erstrecken sich auf alle im 
Vollzuge gegenwärtigen Gesetzes anfallenden Lei- 
stungen. 
In Besitzveränderungsfällen steht der neue 
Erwerber für alle hieher gehörigen Rückstände 
ein, und können entgegenstehende Vertragsbe- 
stimmungen nur zum Regresse gegen Mitcon= 
trahenten berechtigen. 
Art. 18. 
In Anwendung des Art. 15 des Gesetzes 
vom 4. Juni 1848, die Aufhebung der standes- 
und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit rc. betreffend, 
werden die Handlohnsäquivalente bei der näch- 
sten Besitzänderung fällig und bleibt jede Rück- 
sichtnahme auf früher bestandene Normen oder 
Observanzen in Bezug auf den Anrfall der 
Handlöhne hiebei ausgeschlossen. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage 
seiner Publication im Gesetzblatt in Wirk- 
samkeit. 
Ludwig. 
Graf v. Hegnenberg-Dur. v. Pfretzschner. Frhr. v. Pranchh. v. Lu# 
v. Pleufer. 
v. Fischer, 
Stoatsratb. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell. 
33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.