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Tilgungsraten die Zinsen und Zinseszinsen
hieraus, beziehungsweise die im Vollzuge dieses
Gesetzes eingetretene Erhöhung des ursprüng-
lichen Bodenzinses sammt Zinseszinsen nach
Maßgabe der seit 1. Januar 1876 abgelau-
fenen Zeit gut gerechnet.
Ueber die im letzteren Falle sich berechnende
Restzahlung wird von Seite der Staatsregie-
rung eine entsprechende Reductionstabelle bekannt
gegeben werden.
Art. 17.
Alle Leistungen, welche auf Grund dieses
Gesetzes neu entstehen, oder auf Grund des-
selben neu eingegangen werden, nehmen die
rechtliche Natur der Grundabgabe an. Sie
genießen die gesetzlichen Vorzüge derselben und
besteht für sie die gleiche dingliche Haftung der be-
lasteten Grundstücke, wie für die Grundabgaben.
Die den königlichen Rentämtern zustehenden
Executionsbefugnisse hinsichtlich der Bodenzinse
Gegeben München, den 28. April 1872.
358.
der Ablösungscasse erstrecken sich auf alle im
Vollzuge gegenwärtigen Gesetzes anfallenden Lei-
stungen.
In Besitzveränderungsfällen steht der neue
Erwerber für alle hieher gehörigen Rückstände
ein, und können entgegenstehende Vertragsbe-
stimmungen nur zum Regresse gegen Mitcon=
trahenten berechtigen.
Art. 18.
In Anwendung des Art. 15 des Gesetzes
vom 4. Juni 1848, die Aufhebung der standes-
und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit rc. betreffend,
werden die Handlohnsäquivalente bei der näch-
sten Besitzänderung fällig und bleibt jede Rück-
sichtnahme auf früher bestandene Normen oder
Observanzen in Bezug auf den Anrfall der
Handlöhne hiebei ausgeschlossen.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage
seiner Publication im Gesetzblatt in Wirk-
samkeit.
Ludwig.
Graf v. Hegnenberg-Dur. v. Pfretzschner. Frhr. v. Pranchh. v. Lu#
v. Pleufer.
v. Fischer,
Stoatsratb.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.
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