Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Tit. I. 
Bestand der Vorjahre. 
S. 1. 
Die nachträglichen Einnahmen und Aus- 
gaben der X. Finanzperiode sind mit jenen der 
früheren Jahre und Finanzperioden zu ver- 
einigen und auf den Bestand der X. Finanz- 
periode und zurück vorzutragen. 
Die Credite für Beträge, welche von den 
auf die Ueberschüsse der X. und früherer Fi- 
nanzperioden hingewiesenen Verwendungen noch 
nicht vollständig zur Realisirung gelangt sind, 
werden hiemit für wirkungslos und aufgehoben 
erklärt. 
Ausgenommen hievon sind: 
1) der noch unverwendete Rest an der — 
durch das Finanzgesetz vom 10. November 1861 
Tit. I S. 4 Nr. 17 für Pensionen und 
Unterstützungen der Angehörigen der früheren 
Lottoanstalt bewilligten Summe; 
2) der unverwendete Rest an der im Budget 
für die IX. und X. Finanzperiode bewilligten 
Summe für Zuschüsse zur Verbesserung der 
Lage des rentamtlichen Hilfspersonals; 
3) die noch unverwendeten Reste der durch 
Tit. II S. 6 und K. 7 lit. b in der X. Fi- 
nanzperiode für den Bau der polgytechnischen 
Schule zu München, dann für die Samm- 
lungen und die innere Einrichtung derselben be- 
willigten Credite von 166,000 fl. und 78,100 fl.; 
4) die in der X. Finanzperiode für Straßen-, 
Brücken= und Wasser-Neubauten ertheilten Cre- 
dite, soweit sie in der genannten Periode nicht 
verwendet wurden; 
5) die unverwendeten Reste von den durch 
Landtagsabschied vom 10. Juli 1865 F. 16, 
sodann durch das Finanzgesetz vom 16. Mai 1868 
Beilage C Cap. VI §. 3, endlich durch das 
Finanzgesetz vom 18. Februar 1871 8. 6 
und 7 lit. a bewilligten Crediten für Land= 
neubauten der Justiz und Durchführung der 
neuen Civilprozeßordnung; 
6) die unverwendeten Beträge an den durch 
das Finanzgesetz vom 18. Februar 1871 in 
§. 6 für die X. Finanzperiode bewilligten 
Baufonds des k. Staatsministeriums des In- 
nern, dann jenes des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten. 
–P. 2. 
Die Summe von 430,000 fl., welche durch 
6. 2 des Finanzgesetzes vom 18. Februar 1871 
zur Deckung des in dem ersten Jahre sich er- 
gebenden Entganges an Ausständen der X. Fi- 
nanzperiode zugewiesen wurde, geht im gleichen 
Betrage auf die XI. Finanzperiode über, wo- 
gegen am Schlusse dieser Periode ein gleicher 
Betrag für den Dienst der nächstfolgenden Pe- 
riode verfügbar zu stellen ist. 
§. 3. 
Zur Verstärkung des bisherigen Verlags- 
capitals von 7,000,000 fl. werden die ver-
	        
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