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Kunftfertigkeiten aufführt, oder Thiere, Kunst-
oder Naturmerkwürdigkeiten oder ähnliche Ge-
genstände vorzeigt.
Unabhängig von der Strafverfolgung ist die
Polizeibehörde berechtigt, solche Unternehmungen
sofort einzustellen.
Die Abhaltung musikalischer Vorträge in Wirth-
schaftslocalitäten durch hiezu berechtigte Musik-
gesellschaften ist an eine polizeiliche Bewilligung
nicht gebunden.
Art. 34.
Wer gegen ortspolizeiliche Vorschrift musika-
lische Aufführungen, Kegelspiele oder sonstige
geräuschvolle Unterhaltungen, welche im Innern
der Ortschaften in Wirthschafts= oder Privat-
gärten oder in sonstigen nicht geschlossenen Räum-
lichkeiten abgehalten werden, über die von der
Polizeibehörde bestimmte Nachtstunde verlängert,
wird an Geld bis zu fünf Thalern gestraft.
Die Polizeibehörde ist berechtigt, solche Stö-
rungen der Nachtruhe unabhängig von der Straf-
verfolgung sofort abzustellen.
Art. 35.
Vorsteher oder Mitglieder von geselligen Ver-
einen und geschlossenen Gesellschaften, welche
Tanzmusik an jenen Tagen veranstalten, an
welchen die öffentliche Abhaltung derselben durch
Verordnung untersagt ist, werden an Geld bis
zu fünfzehn Thalern gestraft.
Art. 36.
An Geld bis zu fünf Thalern wird gestraft:
1) wer ohne ortspolizeiliche Erlaubniß auf öf-
fentlichen Straßen oder Plätzen eine Nachi-
musik veranstaltet oder ausführt;
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2) wer zu einer durch oberpolizeiliche Vor-
schrift verbotenei Zeit auf öffentlichen
Straßen oder Plätzen maskirt erscheint;
3) wer bei erlaubten Maskeraden der durch
die Ortspolizeibehörde festgesetzten Ordnung
zuwiderhandelt.
Art. 37.
An Geld bis zu fünf Thalern wird gestraft:
1) wer gegen ortspolizeiliches Verbot Ankün-
digungen oder Bekanntmachungen auf öf-
fentlichen Straßen oder Plätzen ausruft;
2) wer gegen ortspolizeiliches Verbot oder
gegen Verbot des Eigenthümers oder seines
Stellvertreters au fremdem Eigenthume Pri-
vatankündigungen anschlägt oder anheftet;
3) wer fremde Anschläge unbefugt aus Bosheit
oder Muthwillen vernichtet, wegnimmt oder
unlesbar macht.
Wird im Falle der Ziffer 2 die Uebertretun.
gegen Verbot des Eigenthümers an fremdem
Privateigenthume begangen, so ist dieselbe nur
auf Antrag des Eigenthümers oder seines Stell-
vertreters verfolgbar.
Art. 38.
Geldstrafe bis zu fünf Thalern trifft in Fällen,
in welchen die Verpflichtung zur Wohnungs-
räumung nicht streitig ist, die bei einer solchen
Räumung Betheiligten, welche den hierauf be-
züglichen Anordnungen der Polizeibehörde nicht
nachkommen.
Unabhängig von der Strafverfolgung ist die
Polizeibehörde befugt, die von ihr getroffenen
Anordnungen zwangsweise zu vollziehen.
Art. 39.
Wer außer dem Falle des Strafgesetzbuches