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für das Deutsche Reich 8 367 Ziff. 9 den Ver-
ordnungen zuwiderhandelt, wodurch zur Ber—
hütung von Gefahren für die Sicherheit der
Personen die Führung bestimmter gemeingefähr-
licher Waffen bestimmten Classen von Personen
oder in bestimmten Landestheilen untersagt ist,
wird an Geld bis zu fünfzehn Thalern oder
mit Haft bis zu acht Tagen bestraft, wobei auf
Einziehung der verbotenen Waffen erkanut werden
kann, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten
gehören oder nicht.
Art. 40.
An Geld bis zu dreißig Thalern wird gestraft,
wer ein neugebornes lebendes Kind findet und
hievon nicht sogleich Anzeige bei der nächsten
Obrigkeit macht.
Art. 41.
Wer fremde Kinder unter acht Jahren ohne
Bewilligung der Polizeibehörde gegen Bezahlung
in Pflege oder Erziehung nimmt oder nach ent-
zogener Bewilligung behält, wird an Geld bis
zu fünfzehn Thalern bestraft.
Art. 42.
An Geld bis zu fünfzehn Thalern oder mit
Haft bis zu acht Tagen wird gestraft, wer ver-
irrte Kinder, wahnsinnige oder sonst hilflose
Personen, welche er in Verwahrung genommen
hat, ohne genügenden Entschuldigungsgrundlänger
als vierundzwanzig Stunden in seiner Gewalt
behält, ohne hievon der Obrigkeit Anzeige zu
machen oder nach Beschaffenheit der Umstände
den betheiligten Angehörigen Nachricht zu geben.
Avt. 43.
An Geld bis zu dreißig Thalern werden Todten-
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beschauer und Personen, welche aus dem Rei-
nigen und Ankleiden der Leichen ein Gewerbe
machen, bestraft, wenn sie bei Ausübung ihres
Berufes von Todesfällen, welche den Verdacht
eistes gewaltsamen Todes erregen, Kenntniß er-
langen und hievon nicht sogleich der Polizeibe-
hörde Anzeige machen.
An Geld bis zu fünfzig Thalern wird gestraft,
wer, nachdem er bei der Oeffnung einer Leiche
die Spuren eines an dem Verstorbenen verübten
Verbrechens entdeckt hat, nicht sogleich mit der
Oeffnung der Leiche einhält und der Polizei-
behörde oder dem Staatsanwalte Anzeige macht.
Art. 44.
An Geld bis zu zwanzig Thalern oder mit
Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer
außer den Fällen des § 366 Ziffer 10 des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich den besonders
bekannt gemachten polizeilichen Anordnungen zur
Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit bei Volksfesten, religiösen Feier-
lichkeiten, Truppenbewegungen, Eisenbahnbauten
und sonstigen außergewöhnlichen Ansammlungen
größerer Menschenmassen zuwiderhandelt.
Die in Absatz l bezeichneten Anordnungen
werden durch ober= oder districtspolizeiliche Vor-
schrift, in dringenden Fällen durch Verfügung
der Districts= oder Ortspolizeibehörde erlassen.
Drittes Hauptstück
Uebertretungen in Bezug auf Reisen
und Fremdenpolizei.
Art. 45.
Mit Haft bis zu drei Tagen wird gestraft,
wer ohne genügende Entschuldigung die ihm
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