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von der zuständigen Polizeibehörde zwangsweise
vorgeschriebene Reiseroute oder Reisezeit nicht
einhält.
Art. 46.
Gastwirthe und Herberggeber, welche den ober-
polizeilichen Vorschriften über Aufzeichnung und
Anzeige der Ankunft und Abreise der von ihnen
aufgenommenen Fremden und beherbergten Per-
sonen zuwiderhandeln, die vorgeschriebenen Auf-
zeichnungen der Polizeibehörde oder den obrig-
keitlichen Dienern auf Verlangen nicht vorzeigen
oder dieselben nicht zu der vorgeschriebenen Zeit
vorlegen, werden an Geld bis zu fünf Thalern
gestraft.
Andere Personen, welche die durch ortspoli-
zeiliche Vorschrift gebotene Anzeige über Be-
herbergung von Fremden verabsäumen, unter-
liegen einer Geldstrafe bis zu fünf Thalern.
Art. 47.
Wer, um die Polizeibehörde zu täuschen, bei
Gelegenheit der im Art. 46 vorgeschriebenen
Aufzeichnung oder Anzeige eine falsche Namens-
Angabe oder andere unwahre Angaben macht,
wird an Geld bis zu fünfzehn Thalern oder mit
Haft bis zu acht Tagen gestraft.
Art. 48.
Unbefugte, gewerbsmäßige Beherbergung von
Landstreichern, Bettlern oder sicherheitsgefähr-
lichen Personen wird mit Haft oder an Geld
bis zu fünfzig Thalern bestraft.
Art. 49.
Wer von der Aufnahme oder Entlassung von
Handlungsdienern, Gewerbsgehilfen, Gesellen oder
Lehrlingen, von Fabrikarbeitern oder Taglöh-
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nern, welche am Orte keinen festen Wohnsitz
haben, die durch Verordnung oder ortspolizei-
liche Vorschrift geforderte Anzeige nicht erstattet,
ird an Geld bis zu fünf Thalern bestraft.
Art. 50.
Personen, welche Wohnungsräume in Miethe
oder Aftermiethe gebeu, unterliegen einer Geld-
strafe bis zu fünf Thalern, wenn sie die durch
ortspolizeiliche Vorschrift gebotene Anzeige über
Ein= und Auszug ihrer Miether verabsäumen.
Viertes Hauptstück.
Uebertretungenin Bezug aufunerlaubte
Sammlungen, Gaukelei, Sittenpolizei
und Glücksspiele.
Art. 51.
Wer gegen ortspolizeiliches Verbot zu Weih-
nachten, Neujahr oder zu anderen Festzeiten zum
Zwecke der Erlangung herkömmlicher Geschenke
in Wirths= oder Privathäusern oder auf öffent-
lichen Straßen oder Plätzen herumzieht, ist an
Geld bis zu fünf Thalern oder mit Haft bis
zu drei Tagen zu bestrafen.
Art. 52.
Wer ohne die erforderliche polizeiliche Bewil-
ligung eine Sammlung von Geld oder sonstigen
Beiträgen oder von Unterschriften hiezu unter-
nimmt oder die erwirkte Bewilligung überschreitet,
wird, vorbehaltlich dessen, was in Ansehung von
Sammlungen für besondere Zwecke gesetzlich be-
stimmt ist, an Geld bis zu fünfzehn Thalern
gestraft.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes
erstrecken sich nicht auf Sammlungen zu erlaubten