Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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von der zuständigen Polizeibehörde zwangsweise 
vorgeschriebene Reiseroute oder Reisezeit nicht 
einhält. 
Art. 46. 
Gastwirthe und Herberggeber, welche den ober- 
polizeilichen Vorschriften über Aufzeichnung und 
Anzeige der Ankunft und Abreise der von ihnen 
aufgenommenen Fremden und beherbergten Per- 
sonen zuwiderhandeln, die vorgeschriebenen Auf- 
zeichnungen der Polizeibehörde oder den obrig- 
keitlichen Dienern auf Verlangen nicht vorzeigen 
oder dieselben nicht zu der vorgeschriebenen Zeit 
vorlegen, werden an Geld bis zu fünf Thalern 
gestraft. 
Andere Personen, welche die durch ortspoli- 
zeiliche Vorschrift gebotene Anzeige über Be- 
herbergung von Fremden verabsäumen, unter- 
liegen einer Geldstrafe bis zu fünf Thalern. 
Art. 47. 
Wer, um die Polizeibehörde zu täuschen, bei 
Gelegenheit der im Art. 46 vorgeschriebenen 
Aufzeichnung oder Anzeige eine falsche Namens- 
Angabe oder andere unwahre Angaben macht, 
wird an Geld bis zu fünfzehn Thalern oder mit 
Haft bis zu acht Tagen gestraft. 
Art. 48. 
Unbefugte, gewerbsmäßige Beherbergung von 
Landstreichern, Bettlern oder sicherheitsgefähr- 
lichen Personen wird mit Haft oder an Geld 
bis zu fünfzig Thalern bestraft. 
Art. 49. 
Wer von der Aufnahme oder Entlassung von 
Handlungsdienern, Gewerbsgehilfen, Gesellen oder 
Lehrlingen, von Fabrikarbeitern oder Taglöh- 
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nern, welche am Orte keinen festen Wohnsitz 
haben, die durch Verordnung oder ortspolizei- 
liche Vorschrift geforderte Anzeige nicht erstattet, 
ird an Geld bis zu fünf Thalern bestraft. 
Art. 50. 
Personen, welche Wohnungsräume in Miethe 
oder Aftermiethe gebeu, unterliegen einer Geld- 
strafe bis zu fünf Thalern, wenn sie die durch 
ortspolizeiliche Vorschrift gebotene Anzeige über 
Ein= und Auszug ihrer Miether verabsäumen. 
Viertes Hauptstück. 
Uebertretungenin Bezug aufunerlaubte 
Sammlungen, Gaukelei, Sittenpolizei 
und Glücksspiele. 
Art. 51. 
Wer gegen ortspolizeiliches Verbot zu Weih- 
nachten, Neujahr oder zu anderen Festzeiten zum 
Zwecke der Erlangung herkömmlicher Geschenke 
in Wirths= oder Privathäusern oder auf öffent- 
lichen Straßen oder Plätzen herumzieht, ist an 
Geld bis zu fünf Thalern oder mit Haft bis 
zu drei Tagen zu bestrafen. 
Art. 52. 
Wer ohne die erforderliche polizeiliche Bewil- 
ligung eine Sammlung von Geld oder sonstigen 
Beiträgen oder von Unterschriften hiezu unter- 
nimmt oder die erwirkte Bewilligung überschreitet, 
wird, vorbehaltlich dessen, was in Ansehung von 
Sammlungen für besondere Zwecke gesetzlich be- 
stimmt ist, an Geld bis zu fünfzehn Thalern 
gestraft. 
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes 
erstrecken sich nicht auf Sammlungen zu erlaubten
	        
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