Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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) des Aufruhrs nach 88. 107, 108 
und 110 des Militaͤrstrafgesetzbuches 
für das Deutsche Reich; 
2) in Fällen des F. 9 Ziffer 4 des Mili- 
tärstrafgesetzbuches für das Deutsche Reich 
gleichzeitig mit der dort angeordneten dienst- 
lichen Bekanntmachung, und zwar bezüglich 
a) des Aufruhrs nach §S#§. 107, 108 
und 110 dieses Strafgesetzbuches, in- 
soweit dafür ausschließlich die Todes- 
strafe angedroht ist, 
b) der Zuwiderhandlungen gegen F. 159 
des deutschen Militärstrafgesetzbuchs." 
Artikel 13. 
Artikel 114 Absatz 1 soll lauten: 
„Sobald sich gegen Jemand wegen eines 
mit Todesstrafe oder mehr als zehnjähri- 
ger Zuchthaus= oder Gefängnißstrafe oder 
Festungshaft bedrohten Verbrechens drin- 
gender Verdacht ergibt, ist derselbe in Un- 
tersuchungshaft zu bringen.“ 
Artikel 14. 
In Artikel 115 sollen Ziffer 4 im Eingang 
und Ziff. 5 lauten: 
„4) wenn sie bereits früher wegen Verbrechens 
zu Festungshaft oder Gefängniß oder 
wegen Vergehens des Diebstahls rc.; 
5) wenn sich dieselbe in der zweiten Classe 
des Soldatenstandes oder nach den frü- 
heren Bestimmungen des bayerischen Mi- 
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litärstrafgesetzbuches in der Strafclasse be- 
findet;“. 
Artikel 15. 
Artikel 121 soll lauten: 
„Mit jeder Verweisung wegen eines mit 
Zuchthaus oder mit mehr als zehnjähriger 
Gefängnißstrafe oder Festungshaft bedrohten 
Verbrechens ist die Verhaftung des Ange- 
klagten, beziehungsweise dessen Belassung 
in Haft auszusprechen. 
Dieselbe kann ausgesprochen werden mit 
der Verweisung wegen anderer Verbrechen 
und, wenn der Beschuldigte Unterofficier 
oder Soldat ist, mit der Verweisung wegen 
eines Vergehens, das mit mehr als zwei- 
jähriger Gefängnißstrafe oder Festungshaft 
bedroht ist.“ 
II. Abschnitt. 
Gesondere Hestimmungen. 
Artikel 16. 
Die Artikel 59 und 60 der Militärstraf- 
gerichtsordnung, dann vorbehaltlich der Be- 
stimmung des zweiten Absatzes die Artikel 91, 
93, 95, 96, 116 und 118 des Gesetzes vom 
28. April 1872, die durch die Einführung 
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich 
bedingten Abänderungen der Militärstrafgesetze 
betreffend, sind aufgehoben. 
Hinsichtlich derjenigen strafbaren Handlungen 
der Unterofficiere und Mannschaften des Land-
	        
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