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Gendarmeriecorps jedoch, welche gemäß §. 2
Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Militär=
strafgesetzbuche für das Deutsche Reich und Ar-
tikel 7 des Einführungsgesetzes vom 29. April
1869 zum Militärstrafgesetzbuche für das Kö-
nigreich Bayern auch künftighin noch nach den
Bestimmungen des letztern Gesetzbuches zu be-
handeln sind, verbleiben die in Artikel 93 Ab-
satz 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 28. April
1872 getroffenen Competenzbestimmungen, so-
wie die übrigen in diesem letzteren Gesetze ge-
troffenen Abänderungen der Militärsträfgerichts-
ordnung in Geltung.
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Artikel 17.
Die in den Artikeln 65 und 66 des Ge-
setzes vom 26. December 1871, den Vollzug
der Einführung des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich in Bayern betreffend, getroffe-
nen Uebergangs-Bestimmungen sind von den
Militärgerichten nach Maßgabe des Artikels 6
des gegenwärtigen Gesetzes und des Artikels 94
des mehrangeführten Gesetzes vom 28. April
1872 gleichfzrmig in Anwendung zu bringen.
Artikel 18.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Oc-
tober dieses Jahres in Kraft.
Gegeben Schloß Berg, den 27. September 1872.
Ludwig.
v. Pfretzschner.
Frhr. v. Pranckh. Dr. v. Cut.
v. Pfeufer. Dr. v. Fänstle.
v. Darenberger,
Staatsrath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes.
An dessen Statt:
Ministerialrath Graf von Hundt.