Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Zwecken, welche Jemand bei Gelegenheit einer 
geselligen Zusammenkunft oder in einem Vereine, 
welchem er angehört, oder im reise von Per- 
sonen veranstaltet, mit welchen er in geselliger 
oder in Geschäftsberührung, in freundschaftlichen 
oder verwandtschaftlichen Verhältnissen steht. 
Das unbefugt Gesammelte wird zum Besten 
der Armencasse des Ortes der Betretung einge- 
zogen. War jedoch der Zweck der Sammlung 
ein angemessener, so ist der Richter berechtigt, 
die Verwendung für diesen Zweck vorbehaltlich 
der Zustimmung jener Behörde oder Stelle, 
deren Erlaubniß für die Vornahme der Samm- 
lung erforderlich gewesen wäre, als zulässig zu 
erklären. 
Art. 53. 
Die Bestimmungen des Art. 52 finden auch 
dann Anwendung, wenn ohne polizeiliche Be- 
willigung ein Aufruf zu Gaben oder Geldbei- 
trägen für andere als wohlthätige Zwecke mit 
dem Erbieten zur Empfangnahme in öffentlichen 
Blättern oder Anschlägen erlassen wird. 
In diesem Falle trifft dic gesetzliche Strafe 
den Verfasser des Aufrufes. 
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung des 
Verfassers nicht ausführbar, so trifft die Strafe 
den Redacteur, oder, soferne dieser für Ankün- 
digungen nicht verantwortlich ist, den Verleger 
des Blattes, in welchem der Aufruf veröffent- 
licht worden ist. 
Art. ö4. 
Wer gegen Lohn oder zur Erreichung eines 
sonstigen Vortheils sich mit angeblichen Zaube- 
reien oder Geisterbeschwörungen, mit Wahrsagen, 
Kartenschlagen, Schatzgraben, Zeichen-und Traum- 
deuten oder anderen dergleichen Gaukeleien ab- 
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gibt, wird an Geld bis zu fünfzig Thalern oder 
mit Haft bestraft. 
Außerdem kann auf die Einziehung der zur 
Verübung solcher Uebertretungen bestimmten be- 
sonderen Werkzeuge, Anzüge und Geräthschaften 
erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem 
Verurtheilten gehören oder nicht. 
Art. 55. 
Betrunkene, welche öffentliches Aergerniß er- 
regen oder Unsug treiben und Störungen ver- 
ursachen, können von öffentlichen Wegen, Plätzen 
und Versammlungsorten, sowie aus Wirthschafts- 
Localitäten entfernt werden. 
Gefährden dieselben die Sicherheit dritter Per- 
sonen oder fremden Eigenthums oder verüben 
sie Störungen der öffentlichen Ruhe, so können 
sie, soweit es zur Verhütung weiteren Unfuges 
erforderlich ist, bis auf höchstens vierundzwanzig 
Stunden in polizeilichen Gewahrsam genommen 
werden. 
Wer binnen Jahresfrist zum dritten oder 
öfteren Male gemäß Absatz 2 betreten wird, ist 
mit Haft bis zu vierzehn Tagen zu bestrafen. 
Art. 56. 
Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, Dienst= und 
Lehrherrn, welche ihren schulpflichtigen Kindern, 
Pflegekindern, Mündeln, Dienstboten oder Lehr- 
lingen den Besuch von Wirthshäusern ohne ge- 
hörige Aufsicht oder den Besuch öffentlicher Tanz- 
Unterhaltungen gestatten, werden an Geld bis 
zu zehn Thalern oder it Haft bis zu acht 
Tagen gestraft. 
Mit Haft bis zu sechs Tagen sind Sonntags- 
schulpflichtige zu bestrafen, welche öffentlichen 
Tanzunterhaltungen anwohnen oder ohne Er-
	        
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