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Zwecken, welche Jemand bei Gelegenheit einer
geselligen Zusammenkunft oder in einem Vereine,
welchem er angehört, oder im reise von Per-
sonen veranstaltet, mit welchen er in geselliger
oder in Geschäftsberührung, in freundschaftlichen
oder verwandtschaftlichen Verhältnissen steht.
Das unbefugt Gesammelte wird zum Besten
der Armencasse des Ortes der Betretung einge-
zogen. War jedoch der Zweck der Sammlung
ein angemessener, so ist der Richter berechtigt,
die Verwendung für diesen Zweck vorbehaltlich
der Zustimmung jener Behörde oder Stelle,
deren Erlaubniß für die Vornahme der Samm-
lung erforderlich gewesen wäre, als zulässig zu
erklären.
Art. 53.
Die Bestimmungen des Art. 52 finden auch
dann Anwendung, wenn ohne polizeiliche Be-
willigung ein Aufruf zu Gaben oder Geldbei-
trägen für andere als wohlthätige Zwecke mit
dem Erbieten zur Empfangnahme in öffentlichen
Blättern oder Anschlägen erlassen wird.
In diesem Falle trifft dic gesetzliche Strafe
den Verfasser des Aufrufes.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung des
Verfassers nicht ausführbar, so trifft die Strafe
den Redacteur, oder, soferne dieser für Ankün-
digungen nicht verantwortlich ist, den Verleger
des Blattes, in welchem der Aufruf veröffent-
licht worden ist.
Art. ö4.
Wer gegen Lohn oder zur Erreichung eines
sonstigen Vortheils sich mit angeblichen Zaube-
reien oder Geisterbeschwörungen, mit Wahrsagen,
Kartenschlagen, Schatzgraben, Zeichen-und Traum-
deuten oder anderen dergleichen Gaukeleien ab-
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gibt, wird an Geld bis zu fünfzig Thalern oder
mit Haft bestraft.
Außerdem kann auf die Einziehung der zur
Verübung solcher Uebertretungen bestimmten be-
sonderen Werkzeuge, Anzüge und Geräthschaften
erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem
Verurtheilten gehören oder nicht.
Art. 55.
Betrunkene, welche öffentliches Aergerniß er-
regen oder Unsug treiben und Störungen ver-
ursachen, können von öffentlichen Wegen, Plätzen
und Versammlungsorten, sowie aus Wirthschafts-
Localitäten entfernt werden.
Gefährden dieselben die Sicherheit dritter Per-
sonen oder fremden Eigenthums oder verüben
sie Störungen der öffentlichen Ruhe, so können
sie, soweit es zur Verhütung weiteren Unfuges
erforderlich ist, bis auf höchstens vierundzwanzig
Stunden in polizeilichen Gewahrsam genommen
werden.
Wer binnen Jahresfrist zum dritten oder
öfteren Male gemäß Absatz 2 betreten wird, ist
mit Haft bis zu vierzehn Tagen zu bestrafen.
Art. 56.
Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, Dienst= und
Lehrherrn, welche ihren schulpflichtigen Kindern,
Pflegekindern, Mündeln, Dienstboten oder Lehr-
lingen den Besuch von Wirthshäusern ohne ge-
hörige Aufsicht oder den Besuch öffentlicher Tanz-
Unterhaltungen gestatten, werden an Geld bis
zu zehn Thalern oder it Haft bis zu acht
Tagen gestraft.
Mit Haft bis zu sechs Tagen sind Sonntags-
schulpflichtige zu bestrafen, welche öffentlichen
Tanzunterhaltungen anwohnen oder ohne Er-