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g. 10.
Einfuhrbeschränkungen zwischen den einzelnen Bundesstaaten sind erst dann zulässig, wenn
die Rinderpest innerhalb eines Bundesstaates ausbricht.
S. 11.
Bricht die Rinderpest in einem Bundesstaate aus, so ist dem Bundespräsidium hiervon,
sowie von den ergriffenen Maaßregeln Anzeige zu machen, dasselbe auch von dem weiteren
Gange der Seuche in Kenntniß zu erhalten.
G. 12.
Dem Bundeskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund desselben
erlassenen Anordnungen zu überwachen. Erforderlichen Falls wird der Bundeskanzler selbst-
ständig Anordnungen treffen, oder einen Bundescommissar bestellen, welcher die Behörden des
betheiligten Einzelstaates unmittelbar mit Anweisung zu versehen hat. Tritt die Seuche in
einer solchen Gegend des Bundesgebietes oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu
ergreifenden Maaßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betrosfen werden müssen,
so hat der Bundescommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den Seitens der
Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maaßregeln zu sorgen und deshalb das Erfor-
derliche anzuordnen.
K. 13.
Die Behörden der verschiedenen Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei Ausführung der
Maaßregeln gegen die Rinderpest auf Ansuchen gegenseitig zu unterstützen.
S. 14.
Zur Durchführung der Absperrungsmaaßregeln ist militairische Hülfe zu requiriren. Die
Kommandobehörden haben den desfallsigen Requisitionen der competenten Verwaltungsbehörden
im erforderlichen Umfange zu entsprechen.
Sämmtliche Mehrkosten, welche durch die geleistete militairische Hülfe gegen die reglements-
mäßigen Kosten des Unterhalts der requirirten Truppen in der Garnison entstehen, fallen der
Bundeskasse zur Last.