Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Die Durchfuhr hat in besonderen Zügen unter polizeilicher Begleitung in denselben Wagen 
ohne Umladung zu geschehen, auch darf unterwegs kein Stück ausgeladen werden. Sterben 
unterwegs einzelne Stücke, so bleiben solche unberührt im Wagen liegen, bis zum Ausgangs- 
punkte des Transports, wo selbige unter Zuziehung von Veterinärbeamten vorschriftsmäßig 
vernichtet werden müssen, wenn nicht die Möglichkeit geboten ist, daß die Ausladung und Ver- 
nichtung unterwegs durch einen Sachverständigen ohne Gefahr geschehen kann. 
Wird wegen Zerbrechens eines Wagens oder aus ähnlichen Gründen ein Umladen unver- 
meidlich, so ist dasselbe von der Eisenbahnverwaltung unter amtlicher Aufsicht und unter den 
nöthigen Vorsichtsmaaßregeln zu bewirken. Für Aospertung des umzuladenden Viehes, für so- 
fortige Verscharrung der etwa vorhandenen Kadaver, welche letztere in jedem Falle gleich den an 
der Rinderpest gefallenen Thieren (§II. 27—30) zu behandeln sind, muß gesorgt werden. 
Die entleerten Wagen und die Umladestellen sind zu desinficiren. 
Zum Tränken der Thiere unterwegs sind eigene, von der Behörde gestempelte Tränkeimer 
mitzuführen. Das Füttern, sobald solches auf langen Transporten nothwendig wird, darf nur 
von den, den Transport begleitenden Personen besorgt werden. 
Vieh, welches nach den Seeplätzen versendet wird , ist rücksichtlich des Transportes und 
aller in K. 4. erwähnten Maaßregeln dem Transitvieh gleich zu behandeln. 
g. 5. 
Für Schlachtvieh, soweit es zur Versorgung des Inlandes nöthig ist, kann ausnahms- 
weise auch die Ein fuhr nach solchen Städten gestattet werden, in welchen öffentliche Schlacht- 
stätten vorhanden sind, die durch Schienenstränge mit der Eisenbahn, auf welcher die Einfuhr 
stattfindet, in Verbindung stehen. Die Einfuhr muß für jeden besonderen Fall von der Be- 
hörde genehmigt werden und hat unter Beobachtung der für jeden Fall besonders zu erlassenden 
polizeilichen Vorschriften zu erfolgen. 
b. In der Nähe. 
g. 6. 
Tritt die Seuche in Gegenden des Nachbarlandes auf, welche nicht über fünf bis zehn 
Meilen von der Grenze entfernt sind, dann ist für die nach Umständen zu bestimmende Grenz= 
strecke das Einfuhrverbot unbedingt
	        
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